Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 32 vom 9.12.2011 Seite 513 bis 534
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO) RdErl. d. Finanzministeriums B 3100 – 0.7 – IV A 4 v. 24.11.2011 |
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zugehörige Anlagen : |
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO) RdErl. d. Finanzministeriums B 3100 – 0.7 – IV A 4 v. 24.11.2011
203204
Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung der Verordnung über die
Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
(VVzBVO)
RdErl. d. Finanzministeriums B 3100 – 0.7 – IV
A 4
v. 24.11.2011
Mein RdErl. vom 22. April 2010 (SMBl. NRW. 203205) wird wie folgt geändert:
I.
1. Nummer 1.1.2 wird gestrichen.
2. In Nummer 1.4.2 Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das Wort „zahlt“ ersetzt.
3. Nummer 3.2.7 erhält folgende Fassung:
„3.2.7
Abweichend von der Bestimmung 7.2 in meinem Runderlass vom 19. August 1998
(Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht – SMBl NRW. 203204) können dentinadhäsive
Kunststofffüllungen, soweit die Abrechnung analog der Nummern 215 bis 217 GOZ
erfolgt, ohne Begründung bis zum 2,3fachen Steigerungssatz und mit Begründung
bis zum 3,5fachen Steigerungssatz als beihilfefähig anerkannt werden.“
4. In Nummer 3.2.10 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt entsprechend für sogenannte Betreuungsbescheinigungen zur Beantragung eines Sonderurlaubs nach § 11 Sonderurlaubsverordnung vom 14.09.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2009 (SGV. NRW.20303) i.V. m. dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 7.10.2008 (MBl. NRW.S. 518).“
5. In Nummer 4.1.1.3 Satz 1 wird nach dem Wort „(Fersensporn)“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „- Therapierefraktäre Achillodynie.“ angefügt.
6. In Nummer 4.1.7.10.2 wird nach der Bezeichnung „Nummer 2“ die Klammer „(bleibt frei)“ angefügt; die Nummern 4.1.7.10.2.1 bis 4.1.7.10.2.3 werden gestrichen.
7. Nummer 4.1.9.2 erhält folgende Fassung:
„4.1.9.2
Die in § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 3 BVO genannten Behandler
sind grundsätzlich Angehörige von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen, für
die eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes
besteht; bei einer Sprachtherapie konnten die Aufwendungen für die Behandlung
übergangsweise durch „Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen (Sprachtherapie)“, denen
auf der Grundlage des RdErl. des Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit NRW vom 11. September 1998 – III B 2 0417.7 – (n.v.) eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt
worden war, als beihilfefähig anerkannt werden. Der zuvor genannte Erlass wurde
mit Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW
vom 2. Februar 2011 – 416-0417.7 – (n.v.) ersatzlos
aufgehoben. Aufwendungen für durch den in Satz 1 2. Halbsatz genannten Behandlerkreis erbrachte Behandlungen sind daher ab dem
1.1.2012 nicht mehr beihilfefähig. Zur Vermeidung von Härten sind Aufwendungen
für Behandlungen, die bis zum 31.12.2011 begonnen werden, bis zum Abschluss der
Behandlung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind weiterhin insbesondere
Aufwendungen für Leistungen, die von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auf
dem Gebiet der Arbeitstherapie, von Diplom-Pädagogen, Eurhythmielehrern, Eutoniepädagogen und –therapeuten,
Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten,
Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern
erbracht werden.“
8. In Nummer 4.1.10.12.3 wird folgender Satz 2 eingefügt; der bisherige Satz 2 wird Satz 3:
„Bei Doppelbetten sind die Aufwendungen für beide Betten beihilfefähig.“
9. In Nummer 4 a.2.6 wird nach dem Wort „gekennzeichneten“ das Wort „orangefarbenen“ eingefügt.
10. In Nummer 4 a.2.7 wird nach den Worten „ Formblatt 4 der Anlage“ die Ziffer „4“ und in Nummer a) nach dem Wort „gekennzeichneten“ das Wort „orangefarbenen“ eingefügt.
11. Nummer 7.4.1 erhält folgende Fassung:
„7.4.1
Eine Anschlussheilbehandlung kann auch im Rahmen einer ambulanten
Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden; § 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b)
gelten insoweit nicht.“
12. In Nummer 9.1.1 Satz 1 werden die Worte „Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ durch die Worte „Gemeinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.
13. Die Nummern 10.1.1 bis 10.4 werden durch die nachfolgenden Nummern 10.1.1 bis 10.7.2 ersetzt:
„10.1.1
Rechnungsbeträge in ausländischer Währung (außerhalb des Euroraumes) sind mit
dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe maßgebenden amtlichen
Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der auf die Aufwendungen
entfallende Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird (z.B. durch
Umtauschbestätigung der Bank). Den Belegen über die Aufwendungen ist eine
Übersetzung beizufügen.
10.1.2
Für Pflichtversicherte sowie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte, denen zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach ein
Zuschuss nach § 257 SGB V zusteht oder die beitragfrei nach § 224 SGB V
versichert sind, werden Beihilfen zu Aufwendungen für eine Krankenbehandlung
oder Entbindung im Ausland nur gezahlt, wenn im Ausland keine Sachleistung oder
Kostenerstattung erlangt werden konnte und das Ausland nicht zum Zwecke der
Behandlung aufgesucht wurde. § 3 Absatz 4 BVO bleibt unberührt.
10.2
Absatz 2
10.2.1
Als „andere“ Krankenhäuser im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere
Krankenhäuser anzusehen, die denen entsprechen, die in Deutschland nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind.
Nummer 10.1.1 gilt in Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2 BVO entsprechend.
10.3
Absatz 3
10.3.1
Ausländische Krankenanstalten und Einrichtungen können auch dann als stationäre
Einrichtungen i.S. des § 6 anerkannt werden, wenn
wegen fehlender Regelungen eine Überwachung durch die zuständige
Gesundheitsbehörde oder eine Konzessionierung nicht erfolgt.
10.3.2
Aufwendungen, die im Kleinen Walsertal (Österreich)
und in der Hochgebirgsklinik Davos Wolfgang (Schweiz) entstehen, sind
grundsätzlich wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Da über die
Art der Behandlung (Krankenhaus- oder stationäre Rehabilitationsbehandlung)
regelmäßig erst der leitende Arzt nach der Eingangsuntersuchung entscheidet,
ist im Interesse des Beihilfeberechtigten in jedem Fall ein
Anerkennungsverfahren nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BVO durchzuführen.
10.3.3
Als ausländische Kurorte anerkannt sind die in der Anlage 5 Teil 1b zu dieser
VV aufgeführten Orte. Diesen sind Kurorte bzw.
Kurbetriebe gleichgestellt, die nach Auskunft des europäischen
Heilbäderverbandes (EHV) die für die Durchführung von ambulanten Kuren in
Deutschland vorgeschriebenen Qualitätsstandards erfüllen. Es wird gebeten, dem
Finanzministerium von Stellungnahmen des EHV zu entsprechenden Anfragen jeweils
eine Mehrausfertigung zu übersenden.
10.3.4
Als Nachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 3 BVO reicht eine Bescheinigung des
Kurortes aus, dass dieser nach jeweiligem Landesrecht als Kurort anerkannt ist.
Eventuelle Übersetzungskosten trägt der Beihilfeberechtigte.
10.4
Absatz 4
10.4.1
In den Fällen des § 10 Absatz 4 Nummer 3 BVO sind alle anlässlich des
Krankheitsfalles des Beihilfeberechtigten oder einer berücksichtigungsfähigen
Person entstandenen Aufwendungen (z.B. Arztkosten, Arzneimittel) zusammenzurechnen.
10.5
Absatz 5 (bleibt frei)
10.6
Absatz 6 (bleibt frei)
10.7
Absatz 7
10.7.1
Maßgebend ist der Beihilfebemessungssatz der versicherten Person. Bei
Pauschalverträgen ist der Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten zu
berücksichtigen.
10.7.2
Eine Kopie des Versicherungsvertrages ist zur Beihilfeakte zu nehmen.“
14. In Nummer 12.1.2 Satz 1 wird die Bezeichnung „Satz 3“ durch die Bezeichnung „Satz 4“ ersetzt.
15. In Nummer 13.4.1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Soweit die Beihilfestelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Schriftstücken herstellt und die dem Beihilfeantrag beigefügten Belege nicht zurücksendet, kann sie auf die Einhaltung der Antragsgrenze verzichten.“
16. Die bisherigen Anlagen 1, 6 und 6a werden durch die nachfolgenden Anlagen 1, 6 und 6a ersetzt.
II.
Artikel I Nummer 13 gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2011 entstanden sind.
- MBl. NRW. 2011 S. 516