Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 33 vom 19.12.2011 Seite 535 bis 548

Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.32 v. 18.11.2011
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Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.32 v. 18.11.2011

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Richtlinien zur Förderung
einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.32
v. 18.11.2011

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 4.6.2007 (MBl. NRW. S. 448), zuletzt geändert durch RdErl. v. 9.7.2010 (MBl. NRW. S. 684), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 wird die Angabe „Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.74)“ durch die Angabe „Nr. 65/2011 (ABl. Nr. L 25 vom 28.1.2011, S. 8)“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) nach Buchstabe E) wird der Punkt entfernt und ein neuer Buchstabe „F) Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau.“ angefügt,

b) im 2. Absatz werden nach den Wörtern „von Blühstreifen“ die Wörter „und der Anlage von Schutzstreifen im Rahmen der Erosionsschutzmaßnahmen“ eingefügt.

3. Nummer 8.3.1 erhält folgende Fassung:

„8.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar förderfähiger Ackerfläche 65 Euro, im Falle der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren 40 Euro.

Bei Nachweis des Anbaus von Körnerleguminosen in einem Umfang von 10 % oder mehr an der berücksichtigungsfähigen Ackerfläche erhöht sich die Prämie je Hektar förderfähiger Ackerfläche auf 75 Euro, im Falle der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren auf 50 Euro.“

4. In Nummer 10.2.3 werden nach dem Wort „(Prüfbescheinigung)“ die Wörter „innerhalb von sechs Wochen nach der Kontrolle“ eingefügt.

5. In Nummer 10.3.1.1 wird die Zahl „324“ durch „400“, die Zahl „900“ durch „1.200“ und die Zahl „1.404“ durch die Zahl „1.800“ ersetzt.

6. Nach Nummer 12.3.2 werden folgende Nummern eingefügt:

13
F) Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau

13.1
Gegenstand der Förderung

Durchführung von Erosionsschutzmaßnahmen auf Flächen in Feldblöcken, die nach der Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind (Landeserosionsschutzverordnung – LESchV; GV. NRW. 2010 S. 281) der Gefährdungsklasse CCWasser2 oder CCWind zugeordnet sind.

Ausgenommen sind nicht erosionsgefährdete Schläge, für die eine Befreiung nach § 6 Abs. 6 und 7 LESchV erteilt wurde.

Gefördert werden

13.1.1
die Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau sowie

13.1.2
die Anlage von Schutzstreifen (ausschließlich in Ergänzung zu Nummer 13.1.1 förderfähig)

13.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

13.2.1
auf mindestens 50 % seiner Ackerflächen in Feldblöcken der Erosionsgefährdungsklassen CCWasser2 und CCWind Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren anwendet; der jährliche Mindestumfang für die Mulch- oder Direktsaat oder das Mulchpflanzverfahren bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung von ihm bewirtschafteten förderfähigen Ackerfläche,

13.2.2
bei den Verfahren nach Nummer 13.2.1 die Hauptfrüchte ohne wendende Bodenbearbeitung anbaut, so dass in erosionsschutzförderndem Umfang Pflanzenreste der Vorfrüchte oder Zwischenfrüchte oder Untersaaten auf der Bodenoberfläche verbleiben; hierbei gelten folgende Anforderungen:

13.2.2.1
bei Winterungen wird der Boden von der Ernte der Vorfrucht bis einschließlich der Bestellung der Hauptfrucht nicht gewendet,

13.2.2.2
Sommerungen sind nichtwendend
a) in Strohmulchverfahren (einschließlich Maisstroh bei CCM oder Körnermais) oder
b) nach überwinterndem Feldgras, nach Zwischenfrüchten oder nach Untersaaten, die in eine Begrünung überführt wurden,
anzubauen.

Bei dem Anbau von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm oder mehr gilt abweichend ausschließlich Buchstabe b).

13.2.3
im Falle der Nummer 13.1.2

13.2.3.1
Schutzstreifen auf Ackerflächen in Feldblöcken der Erosionsgefährdungsklassen CCWasser2 und CCWind in einer Breite von mindestens 3 bis höchstens 30 Metern durch Einsaat mehrjähriger Grasarten nach Maßgabe der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer anlegt und für die Dauer der Verpflichtung beibehält; dem Grundantrag ist eine lagegenaue Skizze der anzulegenden Schutzstreifen beizufügen;  Voraussetzung für die Bewilligung ist eine fachliche Bestätigung der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer;

13.2.3.2
die Einsaat der Schutzstreifen unmittelbar nach Ernte der Vorfrucht, spätestens aber bis zum 31.10. des ersten Verpflichtungsjahres vornimmt,

13.2.3.3
die Schutzstreifen jährlich, nicht aber vor dem 15.6., mäht und das Mähgut abfährt oder mulcht und den Aufwuchs ganzflächig verteilt,

13.2.3.4
keine über eine ggf. notwendige Nachsaat hinausgehende Bodenbearbeitung durchführt,

13.2.3.5
die Schutzstreifen nicht düngt und auf ihnen keine Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes (BGBl. I S.54, 136) aufbringt,

13.2.3.6
auf den Schutzstreifen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt; eine Einzelpflanzenbehandlung kann mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden.

13.3
Höhe der Zuwendung

13.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt

13.3.1.1
je Hektar Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren 55 Euro,

13.3.1.2
je Hektar Schutzstreifen 865 Euro.

13.3.2
Bagatellgrenze: 220 Euro pro Jahr.“

7. Die bisherigen Nummern 13 bis 13.4.3.7.4 werden zu Nummern 14 bis 14.4.3.7.4.

8. In Nummer 14.1.2 wird die Angabe „13.1.1“ durch die Angabe „14.1.1“ ersetzt und werden die Wörter „der Betrieb bereits eine Bewilligung auf Basis der VO (EG) Nr. 1698/2005 erhalten hat,“ gestrichen.

9. In Nummer 14.1.4 wird die Angabe „13.1.3“ durch die Angabe „14.1.3“ ersetzt.

10. In Nummer 14.1.5 wird die Angabe „13.1.3“ durch die Angabe „14.1.3“ und die Angabe „13.1.4“ durch die Angabe „14.1.4“ ersetzt.

11. Nummer 14.3.1 erhält folgende Fassung:

„14.3.1
Muss die Maßnahme aufgrund von strengeren Cross-Compliance-Anforderungen gemäß Nummer 5.2.3 oder aufgrund von Vorgaben der EU für den Übergang in die neue Förderperiode ab 2014 angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.“

12. In Nummer 14.4.1 werden die Wörter „(EG) Nr. 1975/2006“ durch die Wörter „(EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.

13. In  Nummer 14.4.2 werden die Wörter „(EG) Nr. 1975/2006“ durch die Wörter „(EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.

14. In Nummer 14.4.3.1 werden die Wörter „(EG) Nr. 1975/2006“ durch die Wörter „(EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.

15. In Nummer 14.4.3.3 wird nach dem Wort „Gemüse“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

16. Nach der neuen Nummer 14.4.3.5.2 wird folgende Nummer eingefügt:

„14.4.3.5.3
Wird die Prüfbescheinigung nach Nummer 10.2.3 wiederholt nicht innerhalb von sechs Wochen vorgelegt, wird der Zuwendungsbetrag um 5 % gekürzt.“

17. In Nummer 14.4.3.7.4 wird die Angabe „13.4.3.7.1“ durch die Angabe „14.4.3.7.1“ ersetzt.

18. Nach Nummer 14.4.3.7.4 werden folgende Nummern eingefügt:

„14.4.3.8
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung von Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau gemäß Buchstabe F) dieser Richtlinie

14.4.3.8.1
der auf den Grundantrag hin bewilligte jährliche Umfang an Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren gemäß Nummer 13.2.1 unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung bis 10 % um 20 % gekürzt und bei einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 %; bei einer Unterschreitung um mehr als 20 % wird keine Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewährt,

14.4.3.8.2
Zuwendungsvoraussetzungen gemäß der Nummer 13.2.2 nicht eingehalten wurden, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der Verstoß auf mehr als 20 % der Fläche festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt,

14.4.3.8.3
die Mindestbreite der Schutzstreifen von 3 Metern nicht an jeder Stelle erreicht wird, wird der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche und für das jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Abweichung um bis zu einem Meter um 50 % gekürzt; bei einer Abweichung um mehr als einem Meter wird für die betroffene Fläche keine Zuwendung für das jeweilige Jahr gewährt,

14.4.3.8.4
keine mehrjährigen Grasarten gemäß Nummer 13.2.3.1 verwendet, die Schutzstreifen abweichend von der fachlichen Bestätigung der Bodenschutzberatung angelegt oder Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 13.2.3.2 bis 13.2.3.6 nicht eingehalten wurden, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der Verstoß auf mehr als 20 % der Fläche festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.“

19. Die bisherige Nummer 13.4.3.8 wird zu Nummer 14.4.3.9.

20. Die bisherige Nummer 13.4.3.9 wird zu Nummer 14.4.3.10.

21. Die bisherige Nummer 13.4.3.10 wird zu Nummer 14.4.3.11.

22. Die bisherigen Nummern 14 bis 14.6.2 werden zu Nummern 15 bis 15.6.2.

23. In 15.6.1 werden die Wörter „(EG) Nr. 1975/2006“ durch die Wörter „(EU) Nr. 65/2011“ ersetzt.

24. Die bisherige Nummer 15 wird zu Nummer 16.

25. Die Anlage 1 wird durch die neue Anlage 1 ersetzt.

26. In der Anlage 2 werden in der Ziffer 1 in der 7. und 8. Zeile hinter dem Wort „Pferde“ die Wörter „,einschließlich Esel,“ eingefügt.

27. In der Anlage 3 wird in der 2. Zeile der 2. Spalte die Zahl „35“ unter „ASR“ durch die Angabe „10-35“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2011 S. 543