Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 35 vom 30.12.2011 Seite 621 bis 632
Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 6.12.2011 |
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Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 6.12.2011
Besondere
Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung
der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für
Flugabschiebungen (ZFA)
RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 6.12.2011
Die Regelungen über die besonderen Zuständigkeiten der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und die Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) - Runderlass des Innenministeriums vom 22.2.2008 (MBl. NRW. S. 99), zuletzt geändert durch RdErl. v. 12.4.2011 (MBl. NRW. S. 129), werden wie folgt geändert:
1. Im Absatz nach der Erlassbezeichnung wird die Angabe „Dritte Änderungsverordnung (GVBl. Nr. 5 vom 11.3.2011)“ durch die Angabe „Vierte Änderungsverordnung (GV. NRW. 2011 S. 376)“ ersetzt.
2. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 werden die Wörter „einer Abschiebungshafteinrichtung des Landes“ durch das Wort „Abschiebungshaft“ ersetzt.
bb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Auch in den Fällen, in denen die Bundespolizei im Rahmen der Amtshilfe für die in Anlage 2 (Fußnote 1) kenntlich gemachten Staaten die PEP-Beschaffung übernommen hat, sind Anträge auf Ausstellung von PEP über die jeweilige ZAB dorthin zu übersenden.“
cc) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„Die ZAB sind Clearingstellen für die PEP-Beschaffung des Landes und bringen die Probleme bei der PEP-Beschaffung und die damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein (z.B. Verfahrensregelungen zu Verbalnoteninitiativen, länderübergreifende Beteiligung der Clearingstelle in Abschiebungshaftverfahren, Unterrichtung der ABH durch Praktikertreffen).“
b) Ziffer 1.1.2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuständigkeit zur Betreuung der in Abschiebungsgewahrsam genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geregelt:
- die ZAB Bielefeld
ist zuständig für die Betreuung der in Abschiebungshaft
genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer der ABH aus den unter Ziff. 1.1.1 genannten
Zuständigkeitsbezirken sowie der ABH aus dem Regierungsbezirk Köln,
- die ZAB Dortmund
ist zuständig für die Betreuung der in Abschiebungshaft
genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer der ABH aus den unter Ziff. 1.1.1 genannten
Zuständigkeitsbezirken sowie aller ABH aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf,
(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1)
c) Ziffer 1.1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die ZAB Bielefeld ist auch zentraler Ansprechpartner für das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina/Kosovo, die kosovarischen Regierungsstellen und die sonstigen mit Rückführungsfragen befassten Dienststellen.“
bb) In Absatz 5 wird das Wort „Abwicklung“ durch das Wort „Anwendung“ ersetzt.
d) In Ziff 1.1.4 wird in der Aufzählung im Spiegelstrich für die ZAB Köln der Punkt am Satzende durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgender Spiegelstrich angefügt:
- „ist Ansprechpartnerin des Landes NRW für die nationale Kontaktstelle des Bundesministeriums des Innern im Zusammenhang mit dem Visa-Informationssystem (VIS).“
e) Ziffer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird vor dem Wort “ausländerrechtliche“ das Wort „originäre“ eingefügt.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtshilfe kann sich grundsätzlich im Rahmen der vom BVerfG gesetzten Grenzen (BVerfGE vom 13.07.2011 - 2 BvR 742/10) auf alle einzelnen Verfahrensschritte und punktuellen Unterstützungsmaßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung beziehen, die nach Eintritt der Vollziehbarkeit der diesen Maßnahmen zugrunde liegenden Verfügung anfallen.“
cc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zur Durchführung von Abschiebungen der in Abschiebungshaft befindlichen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer soll die Amtshilfe der ZAB in Anspruch genommen werden, und zwar
- die ZAB Bielefeld für die im Regierungsbezirk Detmold oder in Teilen des Regierungsbezirks Münster festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer,
- die ZAB Dortmund für die im Regierungsbezirk Arnsberg oder in Teilen der Regierungsbezirke Münster oder Düsseldorf festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer, und
- die ZAB Köln für die im Regierungsbezirk Köln oder in Teilen des Regierungsbezirks Düsseldorf festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer.
(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1)“
dd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtshilfe für eine im Einzelfall notwendig werdende Haftverlängerung durch das für den Abschiebungshaftort zuständige Amtsgericht soll mit der jeweils zuständigen ZAB abgesprochen werden.“
ee) In Absatz 6 wird der Satzteil vor den Aufzählungszeichen wie folgt gefasst:
„Sofern Amtshilfe für in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Anspruch genommen wird, ist“.
3. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 2.6 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 45 Abs. 2 OBG“ die Angabe „NRW“ eingefügt.
b) In Ziffer 2.8 wird Absatz 2 gestrichen. Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und wie folgt gefasst:
„Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.“
4. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.
-MBl. NRW. 2011 S. 624