Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 1 vom 9.1.2012 Seite 1 bis 20

Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass -
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Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass -

2311

Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von
Bauvorhaben im Außenbereich
- Außenbereichserlass -

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
- X A 1 - 901.34 -,
u. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz  - VIII-02-14-1 -
v. 21.12.2011

Der Gem. Rd.Erl. „Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass“ vom 27.10.2006 (MBl. NRW. S. 786) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Nummer 3.5 wird das Wort „Windkraftanlagen“ durch das Wort „Windenergieanlagen“ ersetzt.

b) Nach der Angabe „3.6.5 Bauleitplanung“ wird folgende Angabe eingefügt:

„3.7
Solarenergieanlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB)“

2. Die auf das Inhaltsverzeichnis folgende Einleitung wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird zum neuen Satz 1.

3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 erhält folgende Fassung:

„Für die Beurteilung einer wegemäßigen Erschließungssituation bieten die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“ wesentliche Anhaltspunkte.“

b) Die Sätze 16 und 17 werden gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:

     „Im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung wird auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren“ vom 03.01.1995 (MBl. NRW. S. 254) und den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren“ vom 26.05.2004 (MBl. NRW. S. 583) verwiesen.“

c) Die bisherigen Sätze 18 und 19 werden die Sätze 17 und 18.

4. Nummer 3.5 erhält folgende Fassung:

„3.5
Windenergieanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)

Auf den Windenergie-Erlass vom 11.7.2011 („Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)“ - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr u. d. Staatskanzlei, MBl. NRW. 2011 S. 321/SMBl. NRW. 2310) wird verwiesen.“

5. Nummer 3.6.3 erhält folgende Fassung:

„3.6.3
Größenbegrenzung zum Schutz des Außenbereichs

Zum Schutz des Außenbereichs ist die Privilegierung nicht auf Industrieanlagen bezogen, sondern auf Biomasseanlagen beschränkt, deren Feuerungswärmeleistung 2,0 MW und die Kapazität zur Erzeugung von Biogas 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr* nicht überschreitet.

Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d müssen im Außenbereich generell den vorgegebenen Grenzwert für die Feuerungswärmeleistung von höchstens 2,0 MW einhalten. Dieses Kriterium gilt z. B. für

-          Biogasanlagen,

-          Anlagen zur Verbrennung oder thermochemischen Vergasung von fester Biomasse (z.B. Holzhackschnitzel) und

-          Anlagen zur Stromerzeugung aus flüssiger Biomasse (z.B. Pflanzenöl).

Für Biogasanlagen ist kumulativ zu dem Grenzwert für die Feuerungswärmeleistung auch der zweite neue Grenzwert zur Kapazität der Biogaserzeugungsanlage von höchstens 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr einzuhalten. Eine Biogasanlage, deren Feuerungswärmeleistung (hier ist auf die Verstromungseinheit abzustellen) unterhalb von 2,0 MW bleibt, wäre daher dennoch unzulässig, wenn die Kapazität der Biogaserzeugungsanlage (hier ist auf den Fermentationsprozess abzustellen) 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogaserzeugung pro Jahr überschreitet.

Soweit eine Anlage im Außenbereich Biogas lediglich zur Aufbereitung und Einspeisung in ein Erdgasnetz erzeugt, ohne am Anlagenstandort selbst Strom aus Biogas zu gewinnen, kommt es im Ergebnis nur auf den Grenzwert für die Biogaserzeugungskapazität (2,3 Mio. Normkubikmeter pro Jahr) an. Gleiches gilt für Anlagen, die Biogas ohne Aufbereitung in eine reine Biogasleitung einspeisen.

Anlagen mit einer darüber hinausgehenden Leistung können nicht über § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zugelassen werden, da - abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfüllt sind (Standortgebundenheit) - § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB insoweit abschließenden Charakter hat (s.o. Nr. 3.6.2, letzter Absatz).“

6. Nummer 3.6 wird folgende Nummer 3.7 angefügt:

„3.7
Solarenergieanlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB)

Im Außenbereich sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden privilegiert zulässig, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. Nicht erfasst sind daher z.B. Anlagen, deren Fläche über die Dachfläche bzw. die Wandfläche des Gebäudes hinausgeht. Dies gilt sowohl für Photovoltaik- als auch für Solarthermieanlagen. Unerheblich ist, ob die erzeugte Energie selbst verbraucht oder in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Anlagen, die in, an oder auf sonstigen Anlagen (z.B. Fahrsilos, Aufschüttungen) angebracht werden, sind ebenso wie Freiflächenphotovoltaikanlagen von der Privilegierung ausgeschlossen.

Ob die Anbringung von Solarenergieanlagen eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Naturschutz- oder Denkmalrecht) erfordert, richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.“

7. Nummer 4.1.3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW - BauGB-AG NRW - vom 24.3.2009 (GV. NRW. S. 186) ist die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.“

b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

c) Die bisherigen Sätze 5 bis 12 werden die Sätze 3 bis 10.

8. Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird die Angabe „den §§ 33 und 34 LG“ ersetzt durch die Angabe „§ 33 LG“.

b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 LG“ ersetzt durch die Angabe „§ 67 BNatSchG“.

9. Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen und durch folgende Sätze ersetzt:

"Im Zusammenhang mit der Zulassung von baulichen Anlagen im Außenbereich sind die artenschutzrechtlichen Verbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) für europäisch geschützte FFH-Anhang IV-Arten und europäische Vogelarten zu beachten. Beispielsweise kann es durch die Umnutzung oder den Ausbau älterer Gebäude zu Beeinträchtigungen von Fledermäusen oder Vogelarten (z.B. Eulen, Schwalben) kommen. Daher ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, mit der sicherzustellen ist, dass gegebenenfalls unter Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keines der Verbote eintritt. Bei einer möglichen Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete) sind daneben auch die europarechtlichen Bestim­mungen des Habitatschutzes zu beachten. Für alle Natura 2000-Gebiete gilt zum einen das allgemeine Verschlechterungsverbot (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG), wonach erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes unzulässig sind. Des Weiteren ist gegebenenfalls eine FFH-Verträg­lich­keitsprüfung (FFH-VP) durchzuführen (§ 34 Abs. 1 BNatSchG), sofern sich ein Projekt negativ auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck eines Natura 2000-Gebietes auswirken kann.
Zur Beachtung der gesetzlichen Artenschutz- und Habitatschutzbestimmungen wird auf die VV-Habitatschutz („Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2010), die VV-Artenschutz („Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2010) und die Handlungsempfehlung Artenschutz/Bauen (Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 22.12.2010) verwiesen.
Eine frühzeitige Einbeziehung der Landschaftsbehörden ist erforderlich.“

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 9 bis 11.

10. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung zum 30.12.2011 in Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 7


* Nm³ (Normkubikmeter) ist die Einheit für das Normvolumen eines Gases nach DIN 1343 und ISO 2533. Ein Normkubikmeter ist die Menge, die einem Kubikmeter Gas bei einem Druck von 1,01325 bar, einer Luftfeuchtigkeit von 0 % und einer Temperatur von 0 Grad Celsius (DIN 1343) bzw. 15 Grad Celsius (ISO 2533) entspricht.