Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 2 vom 3.2.2012 Seite 21 bis 42

Änderung der Richtlinien der Landesregierung für Härtefonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen (Härterichtlinien NRW) Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 11.1.2012
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Änderung der Richtlinien der Landesregierung für Härtefonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen (Härterichtlinien NRW) Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 11.1.2012

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Änderung der Richtlinien der Landesregierung für Härtefonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen (Härterichtlinien NRW)

Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 11.1.2012

Die Richtlinien der Landesregierung für Härtefonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen (Härterichtlinien NRW) vom 8.5.2001 (MBl. NRW. 1019) werden wie folgt geändert.

1. § 5 Härterichtlinie NRW wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„ § 5

1
Eine einmalige Kapitalzahlung kann nur gewährt werden, wenn die Nettoeinkünfte die jeweils maßgebenden Freibeträge des § 34 Abs. 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG) vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300) in der jeweils geltenden Fassung bei Alleinstehenden um nicht mehr als 155,00 Euro, als Familieneinkommen um nicht mehr als 260,00 Euro übersteigen. Sie beträgt höchstens 3.600,00 Euro. Ehegatten, die beide die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 erfüllen, kann die Kapitalzahlung bis zum Höchstbetrag insgesamt einmal auch dann gewährt werden, wenn die Gesamtnettoeinkünfte zwar den maßgebenden Freibetrag für Familieneinkommen, nicht jedoch das Zweifache des Freibetrages für Alleinstehende nach Satz 1 übersteigen.

2.
Eine laufende Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn und solange die Nettoeinkünfte die jeweils maßgebenden Freibeträge des § 34 Abs. 3 der 3. DV-BEG bei Alleinstehenden um nicht mehr als 155,00 Euro, als Familieneinkommen um nicht mehr als 260,00 Euro übersteigen. Sie kann bis zu 260,00 Euro monatlich betragen."

2. § 9 Härterichtlinie NRW wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 2 Härterichtlinie NRW wird das Wort „sechs" durch das Wort „sieben" ersetzt.

- MBl. NRW. 2012 S. 27