Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 2 vom 3.2.2012 Seite 21 bis 42
Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 36-27.18.01– 2215 v. 11.1.2012 |
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Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 36-27.18.01– 2215 v. 11.1.2012
71340
Entschädigung für Tätigkeit im Prüfungsausschuss
für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 36-27.18.01–
2215
v. 11.1.2012
1.
Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für die Ausbildungsberufe in der
Geoinformationstechnologie bei den Bezirksregierungen (§ 7 ff. APO GeoInfoTech) und den Mitgliedern des Ausschusses für
gemeinsame Prüfungsaufgaben in meinem Geschäftsbereich (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2
und § 9 Abs. 5 APO GeoInfoTech) werden für die
ehrenamtliche Tätigkeit in diesen Ausschüssen als Entschädigung für
Zeitversäumnis und als Ersatz für bare Auslagen gewährt:
a) Für die Beurteilung und Bewertung einer Arbeitsprobe im Rahmen eines auftragbezogenen Fachgesprächs eines Prüfungsbereichs
- als
Prüferin /
Prüfer
15,00 Euro
- als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses
5,00 Euro
b) Für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten eines Prüfungsbereichs der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung
- als
1. Prüferin / 1.
Prüfer
8,50 Euro
- als 2. Prüferin / 2. Prüfer
6,50 Euro
für die mündliche Ergänzungsprüfung
- als Prüfer / Prüferin in einem Prüfungsbereich 7,50 Euro.
2.
Für die Teilnahme an auftragsbezogenen Fachgesprächen, den mündlichen
Ergänzungsprüfungen sowie an sonstigen Sitzungen der Prüfungsausschüsse und des
Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben sind Reisekosten nach den für
Beamte des Landes geltenden Vorschriften auf Antrag zu gewähren.
Freiberuflich tätigen Prüfungsausschussmitgliedern ist auf Antrag für ihren Verdienstausfall eine Entschädigung in Höhe des in § 22 JVEG bestimmten Höchststundensatzes zu zahlen.
3.
Die zuvor genannten Regelungen gelten für Prüfungen, die nach der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie vom 30.05.2011 (GV. NRW.S. 280)
abgenommen werden.
MBl. NRW. 2012 S. 27