Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 3 vom 10.2.2012 Seite 43 bis 58

Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Herrn Bundespräsidenten Bek.. d. Ministerpräsidentin v. 1.1.2012
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Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Herrn Bundespräsidenten Bek.. d. Ministerpräsidentin v. 1.1.2012

20023

Übernahme der Ehrenpatenschaft durch
den Herrn Bundespräsidenten

Bek.. d. Ministerpräsidentin v. 1.1.2012

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.

Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.

Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden (Begründung erforderlich).

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich). Diese Möglichkeit besteht längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geldgeschenk.

Die Kommunalbehörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie anzunehmen.

Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.

Anträge sind mit dem seit dem 1.1.2012 gültigen Formular (Anlage) zu stellen.

Meinen RdErl. vom 1.7.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 830) hebe ich auf.

- MBl. NRW. 2012 S. 44