Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 3 vom 10.2.2012 Seite 43 bis 58

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr– VIII.2-2010-2/12 – v. 19.1.2012
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr– VIII.2-2010-2/12 – v. 19.1.2012

2370

Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB)

RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen, Wohnen und Verkehr– VIII.2-2010-2/12 –
v. 19.1.2012

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 26.1.2006 (MBl. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch RdErl. v. 22.7.2011 (MBl. NRW. S. 317), wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 1.1 Satz 1 werden nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 772)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2
Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

a)      In Satz 5 Buchstabe a wird nach dem Wort „Wohnungen“ das Komma durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.

b)      In Satz 5 Buchstabe b wird nach dem Wort „Quartiers“ das Komma durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.

3
Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

a)   In der Tabelle wird die Angabe „5,10“ durch die Angabe „5,25“ und die Angabe „6,20“ durch die Angabe „6,35“ ersetzt.

b)   Im letzten Satz werden die Wörter „für besondere Wohnformen“ gestrichen und nach dem Wort „Nebenleistungen“ die Wörter „(z. B. Entgelt für Kücheneinbauten in Studentenwohnungen oder für PKW-Stellplätze)“ eingefügt.

4
In Nummer 2.4.2 Satz 2 Buchstabe b und in Satz 4 wird jeweils das Wort „Ausgangsmiete“ durch das Wort „Bewilligungsmiete“ ersetzt.

5
In Nummer 2.4.3 Satz 1 werden die Wörter „In der Förderzusage ist sicherzustellen, dass“ durch die Wörter „Neben der Miete darf für“ ersetzt und im zweiten Halbsatz werden die Wörter „nur niederschwellig sind und das Entgelt den Betrag von 35 Euro pro Haushalt monatlich nicht überschreitet“  durch die Wörter „ein Entgelt in Höhe von bis zu 35 Euro monatlich pro Haushalt erhoben werden“ ersetzt.

6
In Nummer 2.5.2.5 wird nach dem Wort „Mieteinfamilienhäuser“ folgende Angabe  eingefügt „(eigenheimähnliche, familienfreundliche Bauform mit dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil)“.

7
Nach Nummer 2.5.2.5 wird folgende neue Nummer 2.5.2.6 angefügt:

„2.5.2.6   Zusatzdarlehen für Passivhäuser

Für Mietwohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Satz 5 Anlage 1) wird ein Zusatzdarlehen in Höhe von 50 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt.“

8
Nummer 5.1.4 wird wie folgt neu gefasst:

„5.1.4   Der Erwerb von
a)   vorhandenen Eigenheimen und
b)   vorhandenem zur Selbstnutzung bestimmtem Wohneigentum in der Bauform von     Doppel- und Reihenhäusern,

            die nicht mindestens den energetischen Anforderungen der Nummer 2.2 Satz 2 der Anlage 1 entsprechen, in Kombination mit Maßnahmen zum Zweck der energetischen Verbesserung und anderer Wohnwertverbesserungen des Förderobjekts (Kombimodell).

            Bei der Förderung nach Buchstabe b muss mit dem Förderantrag das Protokoll der Eigentümerversammlung vorgelegt werden, aus dem sich die Zustimmung aller Miteigentümer zu den baulichen Veränderungen ergibt oder der Nachweis erbracht werden, dass das Zustimmungserfordernis wirksam abbedungen ist (z. B. mit der Teilungserklärung).“

9
In Nummer 5.4.1 Satz 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender  Buchstabe c angefügt:

„c)     10 000 Euro für barrierefreie Objekte entsprechend Nummern 1.2.1 Buchstaben a bis d, 1.2.2 und 1.2.3 der Anlage 1.“

10

In Nummer 5.4.2 wird innerhalb der Klammer nach der Angabe „Nummer 5.4.1“ die Angabe „Satz 2 Buchstaben a und b“ angefügt.

11
In Nummer 5.7 Satz 4 werden die Angaben „725“, „935“ und „235“ durch die Angaben „740“, „955“ und „240“ ersetzt.

12
Nummer 7.3.1 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Das Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit mit 0,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen (Zinskategorie 1).“

13
In Nummer 10.1 wird die Angabe „27. Januar 2011“ durch die Angabe „19. Januar 2012“ ersetzt.

14
Nummer 10.2 wird wie folgt neu gefasst:

10.2    Übergangsregelung

Für Förderanträge, die vor dem 19. Januar 2012 gestellt und – soweit es Eigentumsmaßnahmen betrifft – zur Wahrung des Stichtags in die Antragseingangsliste eingetragen worden sind, finden weiterhin diese Bestimmungen in der Fassung vom 27. Januar 2011 einschließlich der Übergangsregelung, zuletzt geändert am 22. Juli 2011, Anwendung.“

15
In Anlage 1 Nummer 1.1.2 wird folgender Satz angefügt:

„Planungen von Bauvorhaben mit mehr als 25 Wohnungen an einem Hauseingang sind mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen.“

16
In Anlage 1 Nummer 1.1.4 Satz 1 werden die Wörter „150 geförderte Mietwohnungen“ durch die Wörter „100 Mietwohnungen, davon mindestens 50 gefördert“ ersetzt.

17
Anlage 1 Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:

a)   In Satz 1 werden die Buchstaben a bis e wie folgt neu gefasst:

„a)  der Haupteingang des Gebäudes leicht auffindbar und barrierefrei erreichbar (Nummer 4.2.3 DIN 18040 Teil 2) ist, Erdgeschosswohnungen und Aufzüge von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufen- und schwellenlos zugänglich sind,

b)   innerhalb der Wohnung keine Stufen, Schwellen oder unteren Türanschläge vorhanden sind und der Freisitz stufen- und schwellenlos erreichbar ist,

c)   in jeder Wohnung mindestens ein Sanitärraum vorhanden ist, der den Vorgaben der Nummern 5.5.1 bis 5.5.5 der DIN 18040 Teil 2 (jeweils ohne Markierung R) entspricht (barrierefreier Sanitärraum),

d)   alle Bewegungsflächen, die lichten Tür- und Durchgangsbreiten einschließlich der Türen zu den Freisitzen sowie alle Rampen der DIN 18040 Teil 2 (jeweils ohne Markierung R) entsprechen,

e)   die äußere Erschließung des Gebäudes den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 der DIN 18040 Teil 2 entspricht.“

b)   Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Aufzugsanlage muss der Nummer 4.3.5 der DIN 18040 Teil 2 entsprechen.“

c)   Der letzte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wohnungen für Rollstuhlnutzer müssen stufen- und schwellenlos erreichbar sein. Bei der Planung solcher Wohnungen sind zusätzliche Anforderungen der DIN 18040 Teil 2 an Türen gemäß Nummer 4.3.3, an die barrierefreie Erreichbarkeit von Bedienelementen gemäß Nummer 4.5.2 Satz 2 und alle mit R gekennzeichneten Regelungen zu beachten. Bedienelemente und Stützen im Sinne der Nummer 5.5.3 Sätze 5 bis 8 der DIN 18040 Teil 2 müssen nicht eingebaut werden, aber nachrüstbar sein.“

18
In Anlage 1 Nummer 1.2.2 werden die Wörter „stufenlose Erreichbarkeit“ ersetzt durch die Wörter „barrierefreie Erreichbarkeit und/oder die stufen- und schwellenlose Zugänglichkeit“ und die Wörter „oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand“ gestrichen.

19
Anlage 1 Nummer 1.2.3 wird wie folgt neu gefasst:

„1.2.3   Die Bewilligungsbehörden können Abweichungen von Nummer 1.2.1 Buchstabe b zulassen, wenn Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge technisch unabdingbar und nicht höher als zwei Zentimeter sind. Mieteinfamilienhäuser und Maisonettewohnungen dürfen – abweichend von Nummer 1.2.1 – gefördert werden, wenn die Barrierefreiheit gemäß Nummer 1.2.1 Buchstaben a bis e nur im Erdgeschoss bzw. im Eingangsgeschoss erfüllt wird und in diesem Geschoss die Küche, ein Sanitärraum, der den Anforderungen der Nummer 1.2.1 Anlage 1 Buchstabe c entspricht und mindestens ein Wohnraum liegen. Der barrierefreie Sanitärraum darf auch in einem anderen Geschoss liegen, sofern eine Treppe dorthin führt, die mit einem Treppenlift nachgerüstet werden oder die barrierefreie Zugänglichkeit auf andere Weise hergestellt werden kann.“

20
Anlage 1 Nummer 1.2.4 wird wie folgt neu gefasst:

„1.2.4   Auf dem vollständig ausgeführten niveaugleichen Duschplatz darf eine demontierbare Badewanne oder Duschtasse aufgesetzt werden.“

21
Anlage 1 Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:

a)      In Satz 1 wird nach dem Wort „geeignet“ die Angabe „ , von guter Wohnqualität“ eingefügt.

b)      Dem letzten Satz wird folgender neuer Satz angefügt:

      „Jede geförderte Wohnung ist mit einem Freisitz (Balkon, Terrasse oder Loggia) auszustatten und muss über der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Absatz 6 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen liegen.“

22

In Anlage 1 Nummer 1.3.2 Satz 5 werden die Wörter „Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrern“ durch das Wort „Rollstuhlnutzern“ ersetzt.

23

In Anlage 1 Nummer 1.4.1 Satz 3 und Satz 6 Tabelle wird jeweils das Wort „Rollstuhlfahrer“ durch das Wort „Rollstuhlnutzer“ ersetzt.

24
In Anlage 1 Nummer 1.4.4 wird die Angabe „Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrer gemäß DIN 18025 Teil 1“ durch das Wort „Rollstuhlnutzer“ ersetzt.

25
Anlage 1 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a)   In Satz 2 Buchstabe c wird das Wort „Energieausweis“ durch das Wort „Energiebedarfsausweis“ ersetzt.

b)   In Satz 3 werden die Wörter „von Eigenheimen“ und „bauteilbezogenen“ gestrichen.

c)   Satz 4 wird aufgehoben.

d)   Die alten Sätze 5 bis 11 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Alternativ zum Verfahren nach Satz 3 ist der Antragsteller in der Förderzusage zu verpflichten, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage den Nachweis zu erbringen, dass Maßnahmen durchgeführt worden sind, die gewährleisten, dass die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2009 erfüllt werden. Die Planung geeigneter Maßnahmen ist mit Antragstellung nachzuweisen. Der Nachweis ihrer Eignung ist mit einem Energiebedarfsausweis nach EnEV 2009 zu führen, der die geplanten Maßnahmen berücksichtigt.

Die voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen nach Satz 3 oder 4 sind durch Kostenvoranschläge oder durch qualifizierte Kostenaufstellung anzugeben. Die Bewilligungsbehörde prüft die Angemessenheit und die sachliche und rechnerische Richtigkeit.

Die Maßnahmen dürfen nicht in Selbsthilfe durchgeführt werden. Die Durchführung ist mittels Rechnung des mit der Durchführung Beauftragten und Unternehmererklärung in Form der Anlage 2 und/oder 3 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2003 (GV. NRW. S.  210, ber. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2009 (GV. NRW. S.  633/SGV. NRW. 75), nachzuweisen.“

26
In Anlage 1 Nummer 3.4.4 Satz 2 werden die Wörter „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ durch die Wörter „nach derzeitigem Erkenntnisstand“ ersetzt.

27
In Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 5 wird die Angabe „22,00“ durch die Angabe „22,60“ und die Angabe „26,00“ durch die Angabe „26,70“ ersetzt.

28

In Anlage 2 Nummer 2.2.3 Satz 2 wird das Wort „Erbbaurechtsverordnung“ durch das Wort „Erbbaurechtsgesetz“ ersetzt.

29
Im Anhang wird Tabelle 1 wie folgt neu gefasst:

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

A

Bünde

1

2

Aachen

3

4

Burbach

1

2

Ahaus

1

2

Büren

1

1

Ahlen

1

2

Burscheid

3

4

Aldenhoven

1

2

Alfter

3

4

C

Alpen

2

3

Castrop-Rauxel

2

3

Alsdorf

1

2

Coesfeld

2

3

Altena

1

1

Altenbeken

1

2

D

Altenberge

1

3

Dahlem

1

1

Anröchte

1

1

Datteln

2

2

Arnsberg

1

2

Delbrück

1

3

Ascheberg

1

3

Detmold

2

2

Attendorn

2

3

Dinslaken

3

3

Augustdorf

1

2

Dörentrup

1

1

Dormagen

3

4

B

Dorsten

2

3

Bad Berleburg

2

2

Dortmund

2

3

Bad Driburg

1

1

Drensteinfurt

1

3

Bad Honnef

3

4

Drolshagen

1

2

Bad Laasphe

1

2

Duisburg

3

3

Bad Lippspringe

2

3

Dülmen

2

3

Bad Münstereifel

1

2

Düren

1

2

Bad Oeynhausen

1

2

Düsseldorf

3

4

Bad Salzuflen

2

3

Bad Sassendorf

2

3

E

Bad Wünnenberg

1

1

Eitorf

1

2

Baesweiler

2

3

Elsdorf

1

3

Balve

1

2

Emmerich am Rhein

2

3

Barntrup

1

1

Emsdetten

2

2

Beckum

1

2

Engelskirchen

2

2

Bedburg

2

3

Enger

1

2

Bedburg-Hau

2

2

Ennepetal

2

3

Beelen

1

2

Ennigerloh

1

2

Bergheim

2

3

Ense

1

2

Bergisch Gladbach

3

4

Erftstadt

2

4

Bergkamen

1

2

Erkelenz

2

3

Bergneustadt

1

2

Erkrath

3

4

Bestwig

1

1

Erndtebrück

1

1

Beverungen

1

1

Erwitte

1

2

Bielefeld

2

3

Eschweiler

1

2

Billerbeck

1

2

Eslohe (Sauerland)

1

1

Blankenheim

1

1

Espelkamp

1

1

Blomberg

1

1

Essen

3

3

Bocholt

2

3

Euskirchen

2

3

Bochum

3

3

Everswinkel

2

3

Bönen

2

2

Extertal

1

1

Bonn

3

4

Borchen

1

2

F

Borgentreich

1

1

Finnentrop

1

1

Borgholzhausen

1

2

Frechen

3

4

Borken

1

3

Freudenberg

2

3

Bornheim

2

4

Fröndenberg/Ruhr

1

2

Bottrop

3

3

Brakel

1

1

G

Breckerfeld

2

3

Gangelt

1

2

Brilon

1

1

Geilenkirchen

1

2

Brüggen

2

3

Geldern

2

3

Brühl

3

4

Gelsenkirchen

2

2

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Gescher

1

2

Iserlohn

2

3

Geseke

1

2

Isselburg

1

2

Gevelsberg

2

3

Issum

2

3

Gladbeck

2

3

Goch

1

3

J

Grefrath

2

3

Jüchen

2

3

Greven

1

3

Jülich

1

3

Grevenbroich

2

4

Gronau (Westf.)

1

3

K

Gummersbach

1

2

Kaarst

3

4

Gütersloh

2

3

Kalkar

1

2

Kall

1

2

H

Kalletal

1

1

Haan

3

4

Kamen

2

3

Hagen

2

2

Kamp-Lintfort

1

3

Halle (Westf.)

2

2

Kempen

3

3

Hallenberg

1

1

Kerken

2

3

Haltern am See

2

4

Kerpen

2

4

Halver

2

3

Kevelaer

1

3

Hamm

1

3

Kierspe

1

2

Hamminkeln

2

3

Kirchhundem

1

1

Harsewinkel

2

3

Kirchlengern

1

1

Hattingen

3

3

Kleve

2

3

Havixbeck

2

3

Köln

3

4

Heek

1

2

Königswinter

3

4

Heiden

2

3

Korschenbroich

3

4

Heiligenhaus

3

3

Kranenburg

2

2

Heimbach

1

2

Krefeld

3

3

Heinsberg

1

2

Kreuzau

1

3

Hellenthal

1

1

Kreuztal

2

2

Hemer

1

3

Kürten

2

4

Hennef (Sieg)

2

4

Herdecke

3

3

L

Herford

1

2

Ladbergen

1

3

Herne

2

2

Laer

1

2

Herscheid

1

2

Lage

1

2

Herten

2

2

Langenberg

1

2

Herzebrock-Clarholz

1

3

Langenfeld (Rhld.)

3

4

Herzogenrath

2

3

Langerwehe

1

2

Hiddenhausen

1

2

Legden

1

1

Hilchenbach

1

2

Leichlingen (Rhld.)

3

4

Hilden

3

4

Lemgo

1

2

Hille

1

1

Lengerich

1

2

Holzwickede

2

3

Lennestadt

1

2

Hopsten

1

1

Leopoldshöhe

2

3

Horn-Bad Meinberg

1

1

Leverkusen

3

4

Hörstel

1

2

Lichtenau

1

1

Horstmar

1

2

Lienen

1

2

Hövelhof

2

3

Lindlar

2

3

Höxter

1

1

Linnich

1

2

Hückelhoven

1

2

Lippetal

1

1

Hückeswagen

2

3

Lippstadt

1

2

Hüllhorst

1

2

Lohmar

2

4

Hünxe

2

3

Löhne

1

2

Hürtgenwald

1

2

Lotte

1

2

Hürth

3

4

Lübbecke

1

2

Lüdenscheid

2

3

I

Lüdinghausen

2

3

Ibbenbüren

1

2

Lügde

1

1

Inden

1

2

Lünen

2

3

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

M

Overath

2

4

Marienheide

1

2

Marienmünster

1

1

P

Marl

2

3

Paderborn

2

3

Marsberg

1

1

Petershagen

1

1

Mechernich

1

2

Plettenberg

1

1

Meckenheim

2

4

Porta Westfalica

1

2

Medebach

1

1

Preußisch Oldendorf

1

1

Meerbusch

3

4

Pulheim

3

4

Meinerzhagen

1

2

Menden (Sauerland)

1

3

R

Merzenich

1

3

Radevormwald

2

2

Meschede

1

2

Raesfeld

2

3

Metelen

1

1

Rahden

1

1

Mettingen

1

2

Ratingen

3

4

Mettmann

3

4

Recke

1

1

Minden

1

2

Recklinghausen

2

3

Moers

3

3

Rees

2

3

Möhnesee

1

2

Reichshof

1

2

Mönchengladbach

2

3

Reken

1

2

Monheim am Rhein

3

4

Remscheid

2

3

Monschau

1

1

Rheda-Wiedenbrück

2

3

Morsbach

1

2

Rhede

2

3

Much

1

3

Rheinbach

2

3

Mülheim an der Ruhr

3

3

Rheinberg

2

3

Münster

3

4

Rheine

1

2

Rheurdt

2

3

N

Rietberg

1

2

Nachrodt-Wiblingwerde

1

2

Rödinghausen

1

1

Netphen

2

3

Roetgen

2

3

Nettersheim

1

2

Rommerskirchen

2

4

Nettetal

2

3

Rosendahl

1

1

Neuenkirchen

1

2

Rösrath

3

4

Neuenrade

1

2

Ruppichteroth

1

2

Neukirchen-Vluyn

2

3

Rüthen

1

1

Neunkirchen

1

2

Neunkirchen-Seelscheid

2

3

S

Neuss

3

4

Saerbeck

1

2

Nideggen

1

2

Salzkotten

1

2

Niederkassel

3

4

Sankt Augustin

3

4

Niederkrüchten

2

3

Sassenberg

1

2

Niederzier

1

2

Schalksmühle

1

2

Nieheim

1

1

Schermbeck

3

3

Nordkirchen

2

3

Schieder-Schwalenberg

1

1

Nordwalde

1

2

Schlangen

1

2

Nörvenich

1

2

Schleiden

1

1

Nottuln

1

3

Schloß Holte-Stukenbrock

1

3

Nümbrecht

1

2

Schmallenberg

1

1

Schöppingen

1

2

O

Schwalmtal

2

3

Oberhausen

2

3

Schwelm

2

3

Ochtrup

1

2

Schwerte

2

3

Odenthal

3

4

Selfkant

1

3

Oelde

1

2

Selm

1

3

Oer-Erkenschwick

2

3

Senden

2

3

Oerlinghausen

2

3

Sendenhorst

1

3

Olfen

2

3

Siegburg

3

4

Olpe

2

3

Siegen

1

3

Olsberg

1

1

Simmerath

1

1

Ostbevern

1

3

Soest

2

3

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Gemeinde

Kostenkategorie Wohneigentum

Mietniveau

Solingen

3

3

Wesseling

2

4

Sonsbeck

1

3

Westerkappeln

2

2

Spenge

1

2

Wetter (Ruhr)

2

3

Sprockhövel

2

3

Wettringen

1

2

Stadtlohn

1

2

Wickede (Ruhr)

1

2

Steinfurt

1

2

Wiehl

1

2

Steinhagen

2

3

Willebadessen

1

1

Steinheim

1

1

Willich

3

4

Stemwede

1

1

Wilnsdorf

2

3

Stolberg (Rhld.)

2

2

Windeck

1

1

Straelen

2

3

Winterberg

1

1

Südlohn

1

2

Wipperfürth

2

3

Sundern (Sauerland)

1

2

Witten

2

3

Swisttal

2

3

Wülfrath

3

4

Wuppertal

3

3

T

Würselen

2

3

Tecklenburg

2

2

Telgte

2

3

X

Titz

1

2

Xanten

2

3

Tönisvorst

3

4

Troisdorf

2

4

Z

Zülpich

1

2

U

Übach-Palenberg

1

2

Uedem

1

2

Unna

2

3

V

Velbert

3

3

Velen

1

2

Verl

2

3

Versmold

1

2

Vettweiß

1

2

Viersen

2

3

Vlotho

1

1

Voerde (Niederrhein)

2

3

Vreden

1

3

W

Wachtberg

3

4

Wachtendonk

2

3

Wadersloh

1

1

Waldbröl

1

2

Waldfeucht

1

2

Waltrop

2

3

Warburg

1

1

Warendorf

1

3

Warstein

1

1

Wassenberg

1

3

Weeze

1

2

Wegberg

2

3

Weilerswist

2

3

Welver

1

2

Wenden

2

2

Werdohl

1

1

Werl

2

3

Wermelskirchen

3

3

Werne

2

3

Werther (Westf.)

1

3

Wesel

2

3

Anhang: Tabelle 2. Kommunen, in denen ein Stadtbonus gewährt wird

Aachen

Köln

Bielefeld

Krefeld

Bochum

Leverkusen

Bonn

Lünen

Bottrop

Mönchengladbach

Castrop-Rauxel

Mülheim an der Ruhr

Dortmund

Münster

Duisburg

Neuss

Düsseldorf

Oberhausen

Essen

Paderborn

Gelsenkirchen

Recklinghausen

Gladbeck

Remscheid

Hagen

Siegen

Hamm

Solingen

Herne

Witten

Herten

Wuppertal

- MBl. NRW. 2012 S. 48