Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 3 vom 10.2.2012 Seite 43 bis 58
Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) (Einkommensermittlungserlass) RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr– VIII.5 – 619.22 – 1037/11 v. 13.1.2012 |
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Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) (Einkommensermittlungserlass) RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr– VIII.5 – 619.22 – 1037/11 v. 13.1.2012
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Ermittlung
der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
(Einkommensermittlungserlass)
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Bauen,
Wohnen und Verkehr– VIII.5 – 619.22 – 1037/11
v. 13.1.2012
Der RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 11.12.2009 (MBl. NRW. 2010 S. 3) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „(Einkommensermittlungserlass)“ durch die Angabe „(Einkommensermittlungserlass – EEE)“ ersetzt.
2. In Nummer 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Einnahmeerzielung“ die Wörter „oder mit hinreichender Sicherheit innerhalb von 12 Monaten ab dem Monat der Antragstellung“ eingefügt.
3. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „920 Euro“ durch die Angabe „1000 Euro“ ersetzt; Halbsatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
c)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Kinderbetreuungskosten sind nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 10
Absatz 1 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes Bestandteil des Jahreseinkommens.
Entsprechend den einkommenssteuerrechtlichen Vorgaben können sie bis zur Höhe
von maximal 4.000,-- Euro abgezogen werden.“
4. In Nummer 3.2 Satz 1 wird die Angabe „(z. B. Zinserträge verschiedener Sparkonten)“ durch die Angabe „(z. B. mehrere Mieteinkünfte für verschiedene Wohnungen)“ ersetzt.
5. Nummer 5.1 Satz 3 wird aufgehoben.
6. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zu betreuende hilflose Person steht einer schwerstpflegebedürftigen Person
der Pflegestufe III gleich.“
b) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
c)
Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„Trotz Nichtanrechnung der Jahreseinkommens der hilflosen Person ist dennoch
das maßgebende Einkommen/Gesamteinkommen gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 4 um den
anrechnungsfreien Betrag von 4.500,-- Euro für jede häuslich pflegebedürftige
Person zu vermindern (§ 15 Abs. 3 Nr. 4).“
7. Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Das anrechenbare Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres (Zeitspanne
vom 01.01. bis 31.12. des Kalenderjahres vor dem Stichtag) ist regelmäßig in
absoluter Höhe als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 maßgebend.“
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „lediglich vorübergehend“ die Wörter „für die Dauer von weniger als 12 Monaten“ eingefügt.
8. Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei dauerhafter Änderung der Einkommensverhältnisse bis zu 12 Monaten vor oder
ab dem Antragszeitpunkt werden anstelle des Vorjahreseinkommens die aktuellen
Einkommensverhältnisse durch Addition oder Multiplikation angetroffener oder zu
erwartender Einkünfte auf ein fiktives Jahreseinkommen hochgerechnet.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „(z. B. Renten- oder Tariferhöhungen)“ durch die Angabe „(z. B. absehbare Erhöhung der Besoldungs-/Dienstaltersstufe für Beamte)“ ersetzt.
9. Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern wird für alle
einkommenssteuerpflichtigen Bestandteile des Jahreseinkommens gewährt, wenn
mindestens von einem Teil des Einkommens Steuern tatsächlich entrichtet sind
oder entrichtet werden.“
b)
Es wird folgender Absatz angefügt:
„Der pauschale Abzug wegen der Entrichtung von Steuern fällt auch an, wenn
innerhalb der EU oder in einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen
besteht, auf die Auslandseinkünfte ausländische Einkommensteuer entrichtet
wurde.“
10. In Nummer 9.2 werden die Sätze 3 bis 6 aufgehoben.
11. Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2012 S. 54