Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 5 vom 24.2.2012 Seite 81 bis 110

Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 – IV v. 18.1.2012
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Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 – IV v. 18.1.2012

203308

Änderungstarifvertrag Nr. 6
vom 24. November 2011
zum
Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002

RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 – IV
v. 18.1.2012

Den nachstehenden Änderungstarifvertrag Nr. 6, durch den der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 (bekannt gegeben im Abschn. A des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 27.03.2002 SMBl. NRW. 203308) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 6
vom 24. November 2011
zum
Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

….…..[1]

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des ATV

Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) 1Zur Sicherung der Finanzierung der Umlage- und Solidargemeinschaft müssen Arbeitgeber, die aus einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten Zusatzversorgung ausscheiden, einen Gegenwert für die bei der Zusatzversorgungseinrichtung verbleibenden Rentenanwartschaften und -ansprüche zahlen.

2Die Höhe des Gegenwerts ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so zu bemessen, dass verbleibende Rentenanwartschaften und -ansprüche, die dem ausgeschiedenen Arbeitgeber zuzurechnen sind, ausfinanziert und zukünftige Ausgaben der Zusatzversorgungseinrichtung zur Deckung der Verwaltungskosten und möglicher Fehlbeträge abgegolten sind. 3Die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Rechnungszins und die Sterbetafeln, müssen so kalkuliert sein, dass die Finanzierung gesichert ist.

4Die Einzelheiten der Gegenwertberechnung nach den Sätzen 2 und 3 regeln die Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein Arbeitgeber Pflichtversicherte auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der Zusatzversorgungseinrichtung nicht beteiligt ist/sind.“

2. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte „Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen,“ ersetzt durch die Worte „Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002“.

b) In Satz 3 werden die Worte „ , die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen,“ ersetzt durch die Worte „vor dem 1. Januar 2002“.

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zu § 16 Abs. 5: An Stelle des § 16 Abs. 5 gilt folgende Fassung:

„(5) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der VBL nicht beteiligt ist/sind.“ “

b) In Absatz 6 werden die Worte „Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen,“ ersetzt durch die Worte „Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002“.

§ 2
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nummern 2und 3 Buchstabe b am 1. Januar 2012 in Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 85



[1]      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion.