Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 29.2.2012 Seite 111 bis 126

Änderung der Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugdienst RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 45 - 27.12.06 vom 6.2.2012
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugdienst RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 45 - 27.12.06 vom 6.2.2012

203014

Änderung der Richtlinie über die Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugdienst

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 45 - 27.12.06
vom 6.2.2012

Mein Runderlass vom 11.9.2008 (MBl. S. 468) wird wie folgt geändert:

1. Es werden ersetzt:

a) In den Nummern 2, 2.2.5, 3.2 und 4.3 das Wort "geförderten" jeweils durch die Wörter "zu fördernden" und

b) in der Nummer 2.1.2, 3.1 und 3.3 das Wort "geförderte" durch die Wörter "zu fördernde".

2. Es werden ersetzt:

a) In den Nummern 2.1 und 2.1.2 die Wörter "einem Polizeipräsidium" jeweils durch die Wörter "einer Kreispolizeibehörde" und

b) in der Nummer 2.1.2, die Wörter "im Polizeipräsidium" durch die Wörter "in einer Kreispolizeibehörde" und

c) in der Nummer 2.2.4 die Wörter "eines Polizeipräsidiums" durch die Wörter "einer Kreispolizeibehörde" und

d) in der Nummer 3.1, 1. Spiegelstrich die Wörter „dem Polizeipräsidium“ durch die Wörter „der jeweiligen Kreispolizeibehörde“ und die Wörter „des Polizeipräsidiums“ durch die Wörter „der Kreispolizeibehörde“ und

e) in der Nummer 3.1, 3. Spiegelstrich die Wörter „des jeweiligen Polizeipräsidiums“ durch die Wörter „der jeweiligen Kreispolizeibehörde“.

3. In Nummer 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Dabei wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse berücksichtigt.“

4. In Nummer 2.1.3 wird das Wort „erfolgt“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt.

5. Die Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a) Im 2. Spiegelstrich werden die Wörter „im Innenministerium“ durch die Wörter „in dem für das Innere zuständigen Ministerium bzw. in einer Landesoberbehörde der Polizei NRW“ ersetzt.

b) Im 4. Spiegelstrich werden die Wörter „einem Polizeipräsidium“ durch die Wörter „einer Kreispolizeibehörde und“ ersetzt.

6. Die Nummer 2.2.2 wird wie folgt neu gefasst:

„2.2.2
Praxisphase in dem für das Innere zuständigen Ministerium bzw. in einer Landesoberbehörde der Polizei NRW

Die fünfmonatige Praxisphase wird individuell im Gesamtzeitraum der Führungshospitation geplant. Sie vermittelt einen Perspektivwechsel durch den Transfer der theoretischen Grundlagen von Management und Steuerung. Während der Praxisphase soll an einem aktuellen Projekt teilgenommen werden. Nr. 2.1.2 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Wird die Phase in einer Landesoberbehörde durchgeführt, so erfolgt die Verwendung in einer Aufsicht führenden oder Aufsicht unterstützenden Organisationseinheit. Im Falle einer Aufteilung der zu fördernden Personen auf das für das Innere zuständigen Ministerium und eine Landesoberbehörde der Polizei NRW führt das für das Innere zuständige Ministerium für die gesamte Gruppe Veranstaltungen durch, in denen allgemeine und aktuelle Themenbereiche der Landesverwaltung behandelt werden.“

7. In Nummer 2.2.4 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:

„Nr. 2.1.2 Satz 5 gilt entsprechend.“

8. Die Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) Im 1. Spiegelstrich wird der 4. Satz wie folgt neu gefasst:

„Das LAFP NRW kann eine Seminararbeit zentral stellen.“

b) Im 2. Spiegelstrich wird nach der Angabe „2.2.3“ ein Doppelpunkt eingefügt.

9. Die Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Referatsleitung“ durch die Wörter „Referats- oder Dezernatsleitung“ ersetzt.

b) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Befähigungsbericht wird der zu fördernden Person bekannt gegeben. Dabei kann sich die Studienleitung des LAFP NRW eine Teilnahme vorbehalten.“

10. Die Nummer 4.1 wird wie folgt neu gefasst:

„4.1
Einzelfeststellungen

Entsprechen die Leistungsnachweise nach 3.1 und 3.3 nicht den Anforderungen, besteht die Möglichkeit, diese einmal zu wiederholen.

Trifft ein nach Nr. 3.2 erstellter Befähigungsbericht die Aussage „nicht bewährt“ oder kann eine Bewährung am Ende einer Station noch nicht festgestellt werden, besteht die Möglichkeit der Verlängerung oder des Wiederholens einzelner Förderstationen. Voraussetzung ist eine positive Prognose für den weiteren Verlauf der Förderphase.

In den Fällen der Nr. 4.1 berichtet das LAFP NRW dem für das Innere zuständigen Ministerium. Dieses entscheidet über den weiteren Verlauf der Förderphase bzw. über den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst.“

11. Die Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „LAFP“ das Wort „NRW“ eingefügt.

b) In Satz 1 werden die Wörter „Innenministerium NRW“ durch die Wörter „für das Innere zuständige Ministerium“ ersetzt.

c) In Satz 2 wird nach dem Wort „entsprechen“ die Wörter „(vgl. 4.1)“ eingefügt.

12. In der Nummern 4.3 werden in den Sätzen 2 und 3 die Wörter Innenministerium NRW“ jeweils durch die Wörter „für das Innere zuständigen Ministerium“ ersetzt.

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 112