Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 29.2.2012 Seite 111 bis 126
Akten im polizeiärztlichen Dienst RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 403. 63.22.06 - v. 31.1.2012 |
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Akten im polizeiärztlichen Dienst RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 403. 63.22.06 - v. 31.1.2012
203030
Akten im polizeiärztlichen Dienst
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und
Kommunales - 403. 63.22.06 -
v. 31.1.2012
Akten im polizeiärztlichen Dienst
1
Für jede Polizeivollzugsbeamtin und jeden Polizeivollzugsbeamten ist eine
1.1
kurative Krankenakte
1.2
polizeiamtsärztliche Akte
1.3
arbeitsmedizinische Akte
1.4
Genehmigungsakte
anzulegen.
2
Es sind aufzunehmen:
2.1
in die kurative Akte
2.1.1
alle Aufzeichnungen über kurative und vorbeugende Behandlungen,
Vorsorgeuntersuchungen und Kuren, Kurberichte sowie der sich daraus ergebende
Schriftverkehr, soweit nicht unter Punkt 2.4 erfasst
2.1.2
die hellblaue Karteikarte (sofern erstellt) wegen des überwiegend kurativen
Inhaltes
2.2
in die polizeiamtsärztliche Akte alle Aufzeichnungen über
2.2.1
Auswahl- und Einstellungsuntersuchungen
2.2.2
Untersuchungen nach dem Landesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz
2.2.3
alle Befunde der Untersuchungen auf allgemeine Einsatz- und
Verwendungsfähigkeit einschließlich des sich daraus ergebenden Schriftverkehrs
mit Ausnahme der Befunde der medizinischen Untersuchungen nach Nummer 2 bis 4
des RdErl. vom 18.05.2001 (SMBl. NRW. 203030)
2.3
in die arbeitsmedizinische Akte
alle Befunde medizinischer Untersuchungen nach Nummer 2 bis 4 des RdErl. vom 18.05.2001 (SMBl. NRW.203030) einschließlich des sich daraus ergebenden Schriftverkehrs
2.4
in die Genehmigungsakte
die Unterlagen über die Genehmigung und Anerkennung von Leistungen der freien Heilfürsorge
3
Die Polizeiärztinnen und die Polizeiärzte führen die Akten zu 1.1 - 1.4.
Für die Aktenführung sind folgende Farben zu verwenden:
- kurative Krankenakte = blau
- polizeiamtsärztliche Akte = rot
- arbeitsmedizinische Akte = grün
- Genehmigungsakte = gelb
4
Die Akten zu 1.1 - 1.4 unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Weitergabe von Daten aus diesen Akten ist nur unter den Voraussetzungen des § 85 LBG NRW zulässig. In allen anderen Fällen bedarf die Weitergabe von Daten der schriftlichen Zustimmung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten.
Die Mitteilung der Ergebnisse der polizeiamtsärztlichen sowie der arbeitsmedizinischen Untersuchungen an Dienstvorgesetzte ist zulässig. Bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung ist ferner in begründeten Einzelfällen die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an Dienstvorgesetzte zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über konkrete Maßnahmen, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist.
5
Die Akten zu 1.1
- 1.4 sowie alle sonstigen Unterlagen und Schreiben, die der ärztlichen
Schweigepflicht unterliegen, sind bei Weitergabe als „Verschlossene Arztsache,
durch Ärztin/Arzt zu öffnen“ zu bezeichnen.
6
Bei Versetzungen
oder mehr als 6 Monate dauernden Abordnungen sind die polizeiamtsärztliche
Akte, die arbeitsmedizinische Akte und die Genehmigungsakte an die aufnehmende
Polizeibehörde zur Weiterleitung an den polizeiärztlichen Dienst zu versenden,
soweit sich durch die Versetzung/Abordnung die Zuständigkeit einer/eines
anderen Polizeiärztin/Polizeiarztes ergibt.
Die Weitergabe der kurativen Krankenakte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten.
Dies gilt auch bei Wechsel in der Person der/des für die Polizeivollzugsbeamtin/des Polizeivollzugsbeamten zuständigen Polizeiärztin/ Polizeiarztes.
Wird die Zustimmung zur Weitergabe der kurativen Akte verweigert, so ist diese als „Verschlossenen Arztsache“ bei der Personalakte aufzubewahren.
Für Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte, die an einer Abteilung der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung studieren, bleibt die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt der Stammbehörde zuständig.
7
Nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses sind die Akten zu 1.1 - 1.4 als „Verschlossene
Arztsache“ gekennzeichnet bei der Personalakte bis zu deren Abschluss gemäß §
91 LBG NRW aufzubewahren.
Den
Erlass vom 20.8.1993 (SMBl. NRW. 203030) hebe ich auf.
- MBl. NRW. 2012 S. 112