Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 29.2.2012 Seite 111 bis 126

Besitz und Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen und Reizstoffsprühgeräte (RSG) durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte außerhalb des Dienstes RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 41 - 60.03.06/57.06 - v. 22.12.2011
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Besitz und Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen und Reizstoffsprühgeräte (RSG) durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte außerhalb des Dienstes RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 41 - 60.03.06/57.06 - v. 22.12.2011

2051

Besitz und Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen und Reizstoffsprühgeräte (RSG) durch Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamte außerhalb des Dienstes

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 41 - 60.03.06/57.06 -
v. 22.12.2011

1
Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte sind ermächtigt, über Pistolen und Revolver, mit denen sie dienstlich ausgestattet sind (Dienstwaffen) und persönlich zugewiesene RSG außerhalb des Dienstes die tatsächliche Gewalt auszuüben (Besitz) und diese zu führen.

2
Diese Ermächtigung gilt nicht

2.1
für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte vor Abschluss ihrer Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei Einstellungen in den Laufbahnabschnitt II gem. § 11 LVOPol.

2.2
für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte vor Beendigung der polizeilichen Fortbildung während der Probezeit bei Einstellungen in den Laufbahnabschnitt III gem. § 18 LVOPol.

2.3
für das Ausland. Bei Aufenthalt (z.B. grenznahem Wohnsitz) außerhalb des Geltungsbereichs des WaffG ist ggf. eine entsprechende Erlaubnis im Einzelfall bei der zuständigen ausländischen Behörde einzuholen.

2.4
für die Beförderung in Luftfahrzeugen

3
Die Ermächtigung gilt ferner nicht, wenn der sichere Besitz oder das sichere Führen der Dienstwaffe/des RSG nicht gewährleistet ist.

3.1
Dies ist insbesondere der Fall

-       nach dem Genuss alkoholischer Getränke und nach der Einnahme von Medikamenten oder anderen Stoffen, welche die geistige oder körperliche Leistung nicht nur unbedeutend beeinträchtigen können

-       bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten), Versammlungen und Aufzügen (§ 2 Abs. 3 VersG)

-       während eines Urlaubs, längerer Erkrankung, einer Kur, eines Krankenhausaufenthaltes oder sonstiger längerer außerdienstlicher Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort.

3.2
Die oder der Dienstvorgesetzte kann Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte/n

-       bei denen Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen, schriftlich ermächtigen, die Dienstwaffe/das RSG auch in den unter Nr. 3.1, 2. und 3. Spiegelstrich, genannten Fällen zu führen.

-       aus begründetem Anlass den außerdienstlichen Besitz oder das außerdienstliche Führen der Faustfeuerwaffe ganz oder teilweise untersagen.

4
Die Nutzung von Dienstwaffen außerhalb dienstlicher Veranstaltungen, z.B. im Bereich privater Schießsportvereine, ist grundsätzlich untersagt. Von dieser Regelung sind die als förderungswürdig anerkannten Polizeisportschützinnen und –schützen mit den persönlich zugewiesenen Sportwaffen und der hierzu zugewiesenen Munition ausgenommen.
Weitere Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.

5
Beim außerdienstlichen Führen der Dienstwaffe/des RSG haben die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ihren Dienstausweis mit zu führen.

6
Es sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Dienstwaffen/RSG abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dienstwaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt (§ 36 Abs. 1 WaffG).

Kann z.B. infolge plötzlicher Erkrankung die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffen/RSG nicht oder nur unzureichend gewährleistet werden, hat die Dienststellenleitung die Übernahme und ordnungsgemäße Lagerung auf geeignete Weise sicher zu stellen.

7
Für die nicht durch Amtshaftung gedeckten Schadensfälle, die beim außerdienstlichen Besitz und Führen von Dienstwaffen/RSG entstehen können, wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung über die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG genannten Deckungssummen dringend empfohlen.

8
Ich bitte, allen Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten einen Überdruck dieses Runderlasses auszuhändigen und mindestens einmal jährlich auf die Regelungen hinzuweisen.

- MBl. NRW. 2012 S. 113