Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 29.2.2012 Seite 111 bis 126
Besitz und Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen und Reizstoffsprühgeräte (RSG) durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte außerhalb des Dienstes RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 41 - 60.03.06/57.06 - v. 22.12.2011 |
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Besitz und Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen und Reizstoffsprühgeräte (RSG) durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte außerhalb des Dienstes RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 41 - 60.03.06/57.06 - v. 22.12.2011
2051
Besitz
und Führen dienstlich zugewiesener Schusswaffen und Reizstoffsprühgeräte (RSG)
durch Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamte außerhalb des Dienstes
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und
Kommunales 41 - 60.03.06/57.06 -
v. 22.12.2011
1
Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte sind ermächtigt, über Pistolen und
Revolver, mit denen sie dienstlich ausgestattet sind (Dienstwaffen) und
persönlich zugewiesene RSG außerhalb des Dienstes die tatsächliche Gewalt
auszuüben (Besitz) und diese zu führen.
2
Diese Ermächtigung gilt nicht
2.1
für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte vor Abschluss ihrer Ausbildung im
Beamtenverhältnis auf Widerruf bei Einstellungen in den Laufbahnabschnitt II
gem. § 11 LVOPol.
2.2
für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte vor Beendigung der polizeilichen
Fortbildung während der Probezeit bei Einstellungen in den Laufbahnabschnitt
III gem. § 18 LVOPol.
2.3
für das Ausland. Bei Aufenthalt (z.B. grenznahem Wohnsitz) außerhalb des
Geltungsbereichs des WaffG ist ggf. eine entsprechende Erlaubnis im Einzelfall
bei der zuständigen ausländischen Behörde einzuholen.
2.4
für die Beförderung in Luftfahrzeugen
3
Die Ermächtigung gilt ferner nicht, wenn der sichere Besitz oder das sichere
Führen der Dienstwaffe/des RSG nicht
gewährleistet ist.
3.1
Dies ist insbesondere der Fall
- nach dem Genuss alkoholischer
Getränke und nach der Einnahme von Medikamenten oder anderen Stoffen, welche
die geistige oder körperliche Leistung nicht nur unbedeutend beeinträchtigen
können
- bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten), Versammlungen und Aufzügen (§ 2 Abs. 3 VersG)
- während eines Urlaubs, längerer
Erkrankung, einer Kur, eines Krankenhausaufenthaltes oder sonstiger längerer
außerdienstlicher Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort.
3.2
Die oder der Dienstvorgesetzte kann Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte/n
- bei denen Anhaltspunkte für eine
Gefährdung vorliegen, schriftlich ermächtigen, die Dienstwaffe/das RSG auch in
den unter Nr. 3.1, 2. und 3. Spiegelstrich, genannten Fällen zu führen.
- aus begründetem Anlass den
außerdienstlichen Besitz oder das außerdienstliche Führen der Faustfeuerwaffe
ganz oder teilweise untersagen.
4
Die Nutzung von Dienstwaffen außerhalb
dienstlicher Veranstaltungen, z.B. im Bereich privater Schießsportvereine, ist
grundsätzlich untersagt. Von dieser Regelung sind die als förderungswürdig
anerkannten Polizeisportschützinnen und –schützen mit den persönlich
zugewiesenen Sportwaffen und der hierzu zugewiesenen Munition ausgenommen.
Weitere Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.
5
Beim außerdienstlichen Führen der Dienstwaffe/des RSG haben die
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ihren Dienstausweis mit zu führen.
6
Es sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die
Dienstwaffen/RSG abhanden
kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dienstwaffen dürfen nur
getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem
Sicherheitsbehältnis erfolgt (§ 36 Abs. 1 WaffG).
Kann
z.B. infolge plötzlicher Erkrankung die sichere Aufbewahrung der
Dienstwaffen/RSG nicht oder nur
unzureichend gewährleistet werden, hat die Dienststellenleitung die Übernahme
und ordnungsgemäße Lagerung auf geeignete Weise sicher zu stellen.
7
Für die nicht durch Amtshaftung gedeckten Schadensfälle, die beim
außerdienstlichen Besitz und Führen von Dienstwaffen/RSG entstehen können, wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
über die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG genannten Deckungssummen dringend empfohlen.
8
Ich bitte, allen Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten einen Überdruck dieses
Runderlasses auszuhändigen und mindestens einmal jährlich auf die Regelungen
hinzuweisen.
- MBl.
NRW. 2012 S.