Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 29.2.2012 Seite 111 bis 126

Zusammenarbeit der Forstbehörden mit Feuerwehr und Behörden der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr - ZFG 2012 - Gem. RdErl. des Ministerium für Inneres und Kommunales -73-52.03.03 - u. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-, und Verbraucherschutz -III 2/037.30.00.00- v. 13.2.2012
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Zusammenarbeit der Forstbehörden mit Feuerwehr und Behörden der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr - ZFG 2012 - Gem. RdErl. des Ministerium für Inneres und Kommunales -73-52.03.03 - u. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-, und Verbraucherschutz -III 2/037.30.00.00- v. 13.2.2012

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Zusammenarbeit der Forstbehörden  mit Feuerwehr
und Behörden der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
- ZFG 2012 -

Gem. RdErl. des Ministerium für Inneres und Kommunales  -73-52.03.03 -
u. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur-, und Verbraucherschutz -III 2/037.30.00.00-
v. 13.2.2012

Inhaltsverzeichnis

1          Forstliche Vorsorgemaßnahmen

1.1       Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen

1.2       Betriebstechnische Maßnahmen

1.2.1    Walderschließung

1.2.2    Wegesperren

1.2.3    Wasserentnahmestellen

1.3       Vorhaltung technischer Ausstattung

1.3.1    Geräte und Maschinen

1.4       Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen

2          Überwachungsmaßnahmen

2.1       Allgemein

2.2       Erreichbarkeit

2.3       Überwachungsmaßnahmen

2.4       Überwachung sonstiger Gefahren

2.5       Unterrichtung der Regionalforstämter

3          Zusammenarbeit im Einsatz

3.1       Einsatzleitung, Unterstützung der Einsatzmaßnahmen

3.2       Einsatz von Löschwasseraußenlastbehältern

4          Verwaltung

4.1       Berichterstattung

4.1.1    Waldbrand, sonstige Schadensereignisse

4.1.2    Zusammenstellung der Rufbereitschaft

4.1.3    Anschriften- und Kommunikationsverzeichnis

4.2       Meldepflichten

4.3       Kartenmaterial

5          Aus- und Fortbildung, Übungen

5.1       Aus- und Fortbildung

5.2       Übungen

6          Öffentlichkeitsarbeit

7          Ergänzende Bestimmungen

8          Inkrafttreten, Aufhebungsvorschrift, Befristung

Aufgrund § 45 ff. und § 52 ff. Landesforstgesetz (LFoG) in Verbindung mit §§ 1 und 33 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) sind bei der Zusammenarbeit von Forstbehörden und Behörden der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr bei Brandbekämpfung und Großschadensereignissen die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:

1
Forstliche Vorsorgemaßnahmen

1.1
Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen

Um die Brandanfälligkeit, aber auch um die Schnee-, Windbruch- und Windwurfgefährdung besonders anfälliger Waldteile herabzusetzen, sind durch Baumartenwahl, Begründung von Laubwaldriegeln, zweckentsprechendem Bestandesaufbau und Bestandespflege bzw. sonstige geeignete Maßnahmen Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schadensereignissen zu treffen. Bei der Vorbeugung gegen Waldbrand kommt auch der schnellen Beseitigung von Holzanfall aus forstlichen Kalamitäten, Windwürfen bzw. Wind- und Schneebrüchen besondere Bedeutung zu.

1.2
Betriebstechnische Maßnahmen

1.2.1
Walderschließung

Gefährdete Waldteile, insbesondere große zusammenhängende Nadelholzkulturen und Dickungen, sind durch Wege und Gliederungslinien (Feuerschutzstreifen) so zu erschließen, dass eine erfolgreiche Waldbrandbekämpfung durchgeführt werden kann. Das Erschließungsnetz muss für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein (Lichtraumprofil 4 m Höhe und 3,50 m Breite). Im Erschließungsnetz sollten verteilt Ausweichbuchten für eventuelle Begegnungsverkehre geschaffen werden. An geeigneten Orten sind Hubschrauberlandestellen auf vorhandenen, unbestockten Flächen auszuweisen. Die für Hubschrauberlandestellen geltenden Anforderungen sind den auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr (www.idf.nrw.de) bereitgestellten Hinweisen für den Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern zur Brandbekämpfung zu entnehmen.

1.2.2
Wegesperren

Die Regionalforstämter wirken darauf hin, dass die Wegesperren im Wald mit einheitlichen Schlössern mit Fallmantel-Verschlussschraube nach DIN 3223 oder mit einer Verschlusseinrichtung nach DIN 14925 versehen sind.

Sind andere als die o. a. Schlösser vorhanden, hat der Eigentümer eine ausreichende Anzahl der erforderlichen Schlüssel für diese Sperren der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. An Hauptwaldeinfahrten ist auf das Freihalten der Waldwege für Feuerwehrfahrzeuge mit dem Zusatz hinzuweisen, dass abgestellte Fahrzeuge im Falle der Gefahr aufgrund des § 27 Abs. 3 FSHG entfernt werden können.

1.2.3
Wasserentnahmestellen

In großen zusammenhängenden Waldgebieten sind geeignete, für Feuerwehrfahrzeuge gut erreichbare Wasserstellen (z. B. Teiche, Bachstauungen) mit Vorrichtungen zur Wasserentnahme anzulegen, auszubauen und zu unterhalten. Diese Wasserentnahmestellen sind deutlich sichtbar zu markieren. Sie sind – wenn die Geländeverhältnisse es zulassen – aus Artenschutzgründen naturnah (mit flachen Uferböschungen) auszugestalten. Hierbei entfällt dann in der Regel die Notwendigkeit von Einzäunungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Sie sind jährlich gemeinsam von den Forstbehörden und der örtlichen Feuerwehr zu überprüfen.

Über die Notwendigkeit der Anlage und Gestaltung von Wasserentnahmestellen entscheidet der Leiter des Regionalforstamtes im Einvernehmen mit dem Leiter der örtlichen Feuerwehr. Die dafür erforderlichen Kosten trägt der jeweilige Eigentümer.

Die Möglichkeit der Anordnung solcher Maßnahmen durch die Forstbehörde in Fällen von besonderem öffentlichem Interesse nach § 45 Abs. 2 LFoG, bleibt davon unberücksichtigt.

1.3
Vorhaltung technischer Ausstattung

1.3.1
Geräte und Maschinen

Das zur Gefahrenabwehr und Beseitigung von Notständen notwendige besondere Gerät (z. B. Feuerpatschen, Spaten, Äxte, Motorsägen) soll in angemessenem Umfang auf Grund der örtlichen Gefahrenanalyse durch die zuständigen Kommunen beschafft bzw. verfügbar gehalten und an geeigneten Stellen für den Einsatzfall bereitgestellt werden. Dabei können auch vorhandene Bestände der Landesforstverwaltung eingesetzt werden, wie zum Beispiel:

- Allradfahrzeuge für leichte Material- und Personentransporte bzw. für Meldezwecke

- Arbeitsmaschinen mit Seilwinden, Räumschildern bzw. Ladekränen sowie schwere Bodenfräsen, Mulchgeräte (zur Beseitigung von Aufwuchs bis ca. 15 cm).

In den Städten und Gemeinden werden für die Befahrbarkeit im Wald geeignete,  geländegängige Einsatzfahrzeuge nach den Maßgaben der Brandschutzbedarfspläne vorgehalten.

1.4
Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen

Notwendige Schutzmaßnahmen nach § 45 LFoG (Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände) und nach § 52 LFoG (Aufgaben des Forstschutzes) gegenüber den Waldbesitzern ordnet der Landesbetrieb Wald und Holz NRW an.

2
Überwachungsmaßnahmen

2.1
Allgemein

Unbeschadet der allgemeinen Dienstpflichten hat die Leitung eines Forstbetriebsbezirks im Rahmen seines Dienstes seinen Zuständigkeitsbereich so zu überwachen, dass die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden und sonstigen Schadensereignissen im Wald möglichst vermieden wird oder ihre Erkennung frühzeitig erfolgt, damit Schäden gering bleiben.

2.2
Erreichbarkeit

Die Regionalforstämter stellen ihre Erreichbarkeit in der Waldbrandsaison vom 1. März bis 31. Oktober wochentags nach Dienstschluss bis 20 Uhr und an den Wochenenden von 10 – 20 Uhr sicher.

Änderungen der Erreichbarkeit werden von den Regionalforstämtern unverzüglich den Leitstellen für den Feuerschutz und den Rettungsdienst (Leitstellen) und der Hauptverwaltung des Landesbetriebes Wald und Holz mitgeteilt.

Die Hauptverwaltung des Landesbetriebes Wald und Holz ist darüber hinaus ganzjährig von 7.00 – 22.00 Uhr zu erreichen. Meldeweg s. Nummer 2.5.

2.3
Überwachungsmaßnahmen

Die Leiter der Regionalforstämter entscheiden unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades der Waldflächen über Überwachungsmaßnahmen.

Die Bezirksregierungen werden ermächtigt, in besonders begründeten Fällen, im Einvernehmen mit der Hauptverwaltung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW die Luftüberwachung anzuordnen. Die entstehenden Kosten werden vom Land getragen.

2.4
Überwachung sonstiger Gefahren

Die Überwachung sonstiger Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen drohen können (z. B. Schneebruch, Windbruch, Windwurf, Hochwasser), erfolgt im Rahmen des Forstschutzes nach § 52 LFoG durch die Forstbehörde.

Ein Anspruch nichtstaatlicher Waldbesitzer auf Forstschutzleistungen durch Dienstkräfte der Forstbehörde besteht nicht.

2.5
Unterrichtung der Forstbehörde

Erhält eine Leitstelle Kenntnis über einen Waldbrand oder ein sonstiges den Wald berührendes Schadensereignis, unterrichtet sie in der Waldbrandsaison vom 1. März bis 31. Oktober unverzüglich das zuständige Regionalforstamt und außerhalb dieser Zeit die Hauptverwaltung des Landesbetriebes Wald und Holz.

3
Zusammenarbeit im Einsatz

3.1
Einsatzleitung, Unterstützung der Einsatzmaßnahmen

Den Einsatz bei der Waldbrandbekämpfung und bei der Abwehr sonstiger Schadensereignisse im Rahmen des FSHG leitet der Einsatzleiter der Feuerwehr. Er wird unterstützt und beraten durch die örtlich zuständigen Forstdienstkräfte.

Die Regionalforstämter haben dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl ortskundiger Hilfskräfte im Einsatzfall zur örtlichen Einweisung als Lotsen in den Waldgebieten zur Verfügung steht. Darüber hinaus können Bedienstete der Landesforstverwaltung, insbesondere Waldarbeiter, zur Verstärkung der Abwehreinheiten bei Waldbränden bzw. sonstigen Schadensereignissen mit herangezogen werden.

3.2
Einsatz von Löschwasseraußenlastbehältern

Die Anforderung von Hubschraubern zum Transport der landeseigenen Löschwasseraußenlastbehälter trifft die zuständige Bezirksregierung auf Vorschlag des Einsatzleiters.

Diese Luftfahrzeuge sind durch die zuständige Bezirksregierung über die vorgeschriebenen Meldewege anzufordern.

Die Kosten für den vom Land veranlassten Einsatz von Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit der Waldbrandbekämpfung werden durch das Land getragen.

Zusätzliche Hinweise für den Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern zur Brandbekämpfung sind in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr NRW (www.idf.nrw.de) zu finden.

4
Verwaltung

4.1
Berichterstattung

4.1.1
Waldbrand, sonstige Schadensereignisse

Die Regionalforstämter berichten der Hauptverwaltung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW zum 15. Januar eines jeden Jahres über die Waldbrände sowie sonstigen Schadensereignisse im Wald des abgelaufenen Kalenderjahres. Dabei ist der Vordruck der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu verwenden. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW berichtet dem für Forsten zuständigen Ministerium dazu zum 1. Februar eines jeden Jahres. Das Ministerium leitet die zusammengefassten Ergebnisse, mit Überdrucken für die Bezirksregierungen, dem für das Innere zuständige Ministerium zu.

4.1.2
Zusammenstellung der Rufbereitschaft

Die Regionalforstämter berichten der Hauptverwaltung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW zum 15. Januar eines jeden Jahres die festgelegte forstliche Erreichbarkeitsplanung nach Nummer 2.2 für die Waldbrandsaison. Die Hauptverwaltung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW legt dem für den Wald zuständigen Ministerium die um seine zuständigen Mitarbeiter ergänzte Erreichbarkeitsplanung  zum 1. Februar eines jeden Jahres vor. Der um die in der obersten Forstbehörde zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzte Plan wird an die jeweiligen Bezirksregierungen weitergeleitet.

4.1.3
Anschriften- und Kommunikationsverzeichnis

Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW erstellt und pflegt für seinen Zuständigkeitsbereich ein Anschriften- und Kommunikationsverzeichnis, welches durch das für Innere zuständige Ministerium den Gefahrenabwehrbehörden zur Verfügung gestellt wird. Dieses Verzeichnis weist die Zuständigkeiten sowohl nach forstbehördlicher Einteilung als auch nach Gemeindebezirken auf.

Das Anschriften- und Kommunikationsverzeichnis ist jährlich zu aktualisieren.

4.2
Meldepflichten

Bedeutende Schadensereignisse im Wald – insbesondere Waldbrände, die über eine Fläche von voraussichtlich mehr als 5 ha hinausgehen – sind durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW dem für Forsten zuständigen Ministerium mit folgenden Angaben zu melden:

Forstamt, Forstbetriebsbezirk, Zeitpunkt, Hauptbaumart, Alter, Flächengröße, Waldbesitzer, UTM-Gitternetzkoordinaten.

Davon unberührt bleibt die Meldepflicht der kreisfreien Städte, der Kreise und der Gemeinden gemäß RdErl.“Meldung an die Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und Information der Bevölkerung“ (Sofortmeldungen) in der aktuellen Fassung

4.3
Kartenmaterial

Für die Gefahrenabwehr im Wald stehen topographische Karten über das Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen (IG NRW) zur Verfügung.

5
Aus- und Fortbildung, Übungen

5.1
Aus- und Fortbildung

Die Bediensteten des Landesbetrieb Wald und Holz NRW werden im Rahmen der Aus- und Fortbildung in der Organisation und Technik der Waldbrandabwehr bzw. der Abwehr von Schadensereignissen im Wald geschult.

Das für das Innere zuständige Ministerium sorgt für die Erstellung geeigneter Unterlagen für die Ausbildung in der Waldbrandabwehr. Diese werden den Kreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt. Sie sind abrufbar auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr NRW (www.idf.nrw.de).

5.2
Übungen

Im Rahmen der Fortbildung soll durch gemeinsame Übungen in besonders gefährdeten Waldgebieten sichergestellt werden, dass die Vorbereitungsmaßnahmen und Einsätze reibungslos ablaufen. Die Übungen sind den Aufsichtsbehörden rechtzeitig zu melden.

6
Öffentlichkeitsarbeit

Neben der Information an die Bevölkerung über Waldbrandwetterlagen, Schneebruch, Windwurf und Windbruch und die damit verbundenen Gefahren durch den Rundfunk haben die Regionalforstämter in Abstimmung mit den Kreisen und kreisfreien Städten für eine weitere Aufklärung der Bevölkerung Sorge durch Einschaltung der örtlichen Presse zu tragen. Die Regionalforstämter sollen darauf hinwirken, dass durch die jeweiligen Waldeigentümer in besonders Waldbrand gefährdeten Gebieten durch Warntafeln an Parkplätzen und Hauptwanderwegen auf die Waldbrandgefahr und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen wird.

7
Ergänzende Bestimmungen

Es bestehen keine Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung der Nummern 2 und 3 bei Heiden, Mooren und Naturschutzgebieten.

8
Inkrafttreten, Aufhebungsvorschrift, Befristung

Der Gem. RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und dem Innenministerium "Zusammenarbeit der Forstbehörden mit den Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden vom 4. 1. 1988 (MBl. NRW. S. 146/SMBl. NRW.. 79037) wird aufgehoben. Dieser Runderlass tritt am 13.2.2012 in Kraft. Er tritt am 13.2.2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 115