Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 29.2.2012 Seite 111 bis 126

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bek. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV vom 31.1.2012
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bek. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV vom 31.1.2012

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

Bek. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV
vom 31.1.2012

Die nachstehende vom Verwaltungsrat der Anstalt am 30.11.2011 beschlossene 17. Änderung der Satzung, die das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) genehmigt hat, gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministeriums – B 6130 – 1.3 – IV – vom 13.7.2007 ist wie folgt zu ändern:

1. In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis ist nach der Nr. 16 folgende Nr. 17 einzufügen:

„17. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 30. November 2011 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 6.1.2012 genehmigt.“

2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „36 Kalendermonate berücksichtigt“ das Semikolon und die Wörter „Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG werden den Zeiten nach Satz 1 gleichgestellt“ gestrichen.

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 als Unterabsatz angefügt:

4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt.“

3. Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch eine überlebende Lebenspartnerin/ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch eine Lebenspartnerin/ein Lebenspartner jeweils im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.“

4. § 42 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie für Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin/der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.“

5. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach § 68 Abs. 1 Satz 4 für die Zuteilung von Bonuspunkten als pflichtversichert gelten“ durch die Wörter „die für die Zuteilung von Bonuspunkten in Betracht kommen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 und 4)“ ersetzt.

6. In § 64 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „aufgrund einer Entgeltumwandlung“ die Wörter „oder der Steuerfreiheit des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren“ eingefügt.

7. Dem § 78 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) 1Ergibt sich nach § 79 Abs. 1a ein Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; die VBL teilt den Versicherten den Zuschlag und die sich daraus ergebende neue Startgutschrift im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit. 2Ergibt sich nach § 79 Abs. 1a kein Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift; sofern in diesen Fällen eine Beanstandung nach Absatz 3 vorliegt, teilt die VBL den Versicherten im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versicherten bedarf es nicht.“

8. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1.      1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2.      1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S.a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a)      die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b)      die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

3Für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend war und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden.

4Bei Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 5 d.S.a.F. gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 42 Abs. 1 d.S.a.F. sind die Zeiten nach Satz 2 Buchst. a zu berücksichtigen.

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde.“

b) In Absatz 6 wird folgender Satz 3 als Unterabsatz angefügt:

3Zur Ermittlung der Anwartschaften nach den Absätzen 1 und 1a wird bei Berechnung der Voll-Leistung ausschließlich das so genannte Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG berücksichtigt.“

c) Dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 7 wird die Satzbezeichnung „1 vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:

2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 68) zugeteilt.“

9. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Soweit die Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind § 78 Abs. 4 und § 79 Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Auf den Zuschlag nach Satz 2 werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte    (§ 68) zugeteilt.“

10. Dem § 84a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 37 Abs. 1 Satz 4 und 5 mit folgenden Maßgaben:

a)      1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen. 3Der Antrag und die Nachweise sind bei der Zusatzversorgungseinrichtung einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit bestanden hat.

b)      1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit ergeben hätte.

c)      Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 37 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung für Kalendermonate berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat.

2Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften.

11. Den Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) 1Werden Bestandteile des Arbeitsentgelts steuerfrei in ein Zeitwertkonto (Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV) eingebracht, können die/der Beschäftigte und der beteiligte Arbeitgeber vereinbaren, dass diese Entgeltbestandteile zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind. 2In diesem Fall ist das Guthaben, das der beteiligte Arbeitgeber im Gegenzug aus diesem Zeitwertkonto an die/den Beschäftigten auszahlt oder für eine betriebliche Altersversorgung der/des Beschäftigten im Wege der Entgeltumwandlung verwendet, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“

12. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 1

12

§ 41

3, 5, 11

§ 3

8

§ 42

17

§ 7

6, 13

§ 43

3, 4, 6, 13

§ 8

8, 12, 13

§ 44

4, 10

§ 11

11

§ 46

6, 11

§ 12

6, 8, 12, 13

§ 47

5, 15

§ 13

8

§ 48

6, 15

§ 14

6, 8, 11,13

§ 51

5, 10,17

§ 15

8, 12, 13

§ 55

16

§ 18

8

§ 56

16

§ 22

5, 10

§ 57

6, 13, 16

§ 23

1, 4, 5, 10, 11

§ 64

2, 4, 10,17

§ 26

10, 12

§ 65

6, 7, 8, 10, 11

§ 28

2, 4

§ 66a

4

§ 30

5, 10

§ 67

8

§ 31

5, 8, 10, 12,14

§ 68

5

§ 32

5

§ 69

8

§ 32a

14

§ 71

8, 16

§ 34

5, 10,14

§ 75

10

§ 35

5, 10

§ 78

3, 17

§ 36

6

§ 79

3, 17

§ 36a

10

§ 80

17

§ 37

3, 5, 10,17

§ 82

3, 10

§ 38

6, 10, 12,17

§ 82a

6, 10, 11, 15

§ 40

3, 12

§ 84a

10, 11,17

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderungen

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e

10

AB zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.) 1

1

AB zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.) 2

2, 12

AB zu § 28 Abs. 2

10

AB zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.) 4

4, 10, 14

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1(Anhang 1, VIII.)

3, 10, 14, 16, 17

AB zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.)

7, 8, 9, 10, 11, 16

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.)

4, 5, 8

b) In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nr. 17 angefügt:

„17. Änderung der VBLS vom 30.11.2011

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2001)

§ 78 Abs. 4, § 79, § 80.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2012)

§ 37 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 84a Abs. 3.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2012) Abs. 10 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2005)

§ 38 Abs. 4, § 42 Abs. 2.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2011)

§ 64 Abs. 4."

- MBl. NRW. 2012 S. 117