Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 7 vom 15.3.2012 Seite 127 bis 146

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung  unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 v. 28.11.2011
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung  unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 v. 28.11.2011

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung
 unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)

RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und
Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032
v. 28.11.2011

Der RdErl. v. 31.5.2011 (MBl. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch RdErl. v. 30.9.2011 (MBl. NRW. S. 427) wird wie folgt geändert:

 

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

 

a) Nummer B 9 wird aufgehoben

 

b) Nach der Nummer B 14 werden folgende Nummern angefügt:

„B 15 – Kommunale Koordinierung“

„B 16 – Partnerschaftliche Ausbildung“

 

c) Nummer C 4 wird aufgehoben

 

d) Nach der Nummer C 5 wird folgende Nummer angefügt:

"C 6 – Aktiv für Arbeit im Stadtteil – arbeitsmarktpolitisches Netzwerkcoaching in städtischen Problemgebieten"

 

e) Nach der Nummer C 6 wird folgende Angabe angefügt:

"Prioritätsachse D: Technische Hilfe

 

D 1 – Regionalagenturen"

 

2. Programmteil

 

Nummer B 4.2.1.9 wird wie folgt neu gefasst:

 

"B 4.2.1.9
bei Verbünden zwischen Betrieben die Verbundpartner unterschiedliche natürliche oder juristische Personen sind."

 

3. In Nummer B 5.2 werden die Wörter "Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger" durch das Wort "Zuwendungsempfangende" ersetzt.

 

4. Nummer B 9 wird aufgehoben.

 

5. Nach Nummer B 14.2.5.3 wird folgende Nummer B 15 angefügt:

 

"B 15 – Kommunale Koordinierung

 

B 15.1
Gegenstand der Förderung

 

Gefördert werden Ausgaben zur Organisation von regionalen Übergangssystemen von der Schule in den Beruf.

 

B 15.2
Zuwendungsempfangende

 

Kreise und kreisfreie Städte.

 

B 15.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

 

B 15.3.1
Finanzierungsart

 

Anteilsfinanzierung

 

B 15.3.2
Bemessungsgrundlage

 

Personal- und Sachausgaben.

 

Für Personalausgaben max.

1 Leitungsstelle Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L und

3 weitere Stellen bis max. Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L.

 

B 15.3.3
Förderhöhe

 

Bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Für Sachausgaben gilt ein Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle.

 

B 15.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

 

Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt."

 

6. Nach Nummer B 15.4 wird folgende Nummer B 16 angefügt:

 

„B 16 - Partnerschaftliche Ausbildung

 

B 16.1
Gegenstand der Förderung

 

Gefördert wird die Durchführung von betrieblicher Ausbildung für ausbildungsfähige und –willige Jugendliche als Partnerschaftliche Ausbildung.

 

B 16.2
Zuwendungsempfangende

 

Bildungsträger, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) in den angebotenen Berufen ausbildungsberechtigt sind.

 

B 16.3
Zuwendungsvoraussetzungen

 

B 16.3.1
Es handelt sich um eine Ausbildung in einem nach BBiG oder HWO anerkannten Ausbildungsberuf.

 

B 16.3.2
Die angebotenen Plätze werden vorrangig mit Jugendlichen,

- die am 30.9. bei der Arbeitsvermittlung als Ausbildungsplatz suchend gemeldet waren und

- der regionalen Koordinierungsstelle im Ausbildungskonsens namentlich als ausbildungssuchend bekannt sind,

besetzt (Konsenslinge).

 

Soweit die angebotenen Plätze

- nicht für alle Konsenslinge ausreichen, haben die regionalen Koordinierungsstellen im Ausbildungskonsens der Bewilligungsbehörde eine Auswahl vorzuschlagen.

- für alle Konsenslinge ausreichen, können freie Kapazitäten mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde anderweitig besetzt werden.

 

B 16.3.3
Die zuständige Kammer bestätigt, dass der teilnehmende Betrieb mit der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen in diesem Programm das Angebot an betrieblichen Ausbildungsplätzen erweitert.

 

B 16.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

 

B 16.4.1
Finanzierungsart

 

Festbetragsfinanzierung

 

B 16.4.2
Bemessungsgrundlage

 

Personal-, Sachausgaben, Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto).

 

B 16.4.3
Förderhöhe

 

- 10.000 € im ersten Ausbildungsjahr,

- 2.000 € ab dem zweiten Ausbildungsjahr für jedes folgende Ausbildungsjahr (ggfs. zeitanteilig).

 

B 16.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

 

B 16.5.1
Der Bildungsträger schließt den Ausbildungsvertrag ab und ist Ausbilder im Sinne des BBiG bzw. der HWO für die gesamte Ausbildungsdauer. Der oder die beteiligten Betriebe werden im Ausbildungsvertrag ebenfalls eingetragen.

 

Wird das Ausbildungsverhältnis von einem Betrieb übernommen, so übernimmt dieser alle Rechte und Pflichten des Bildungsträgers. Die Zuwendung endet mit dem Zeitpunkt der Übernahme.

 

B 16.5.2
Die Verlängerung der Ausbildung wegen Nichtbestehens von Prüfungen hat grundätzlich keine Auswirkung auf die Zuwendung. Wird die Verlängerung des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums sowie eine Erhöhung der Zuwendung begehrt, so ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

 

B 16.5.3
Vergütung der Teilnehmenden

 

- Erstes Ausbildungsjahr
Die Teilnehmenden erhalten mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 241, 244, 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den vorgesehenen Partnerbetrieb maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto).

 

- Zweites Ausbildungsjahr
Die Teilnehmenden erhalten eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 80% der einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto).

 

- ab dem dritten Ausbildungsjahr
Die Teilnehmenden erhalten eine Ausbildungsvergütung i.H. der einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto); § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG bleibt unberührt.

 

B 16.5.4
Vorzeitige Beendigung

 

B 16.5.4.1
Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses sind Nachbesetzungen aus der Zielgruppe gemäß B 16.3.1.2 möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Bewilligungszeitraum nicht verlängert und sich die Gesamtzuwendung nicht erhöht. Bei der Nachbesetzung sind die Regionalen Koordinierungsstellen zu beteiligen; die Bewilligungsbehörde entscheidet abschließend über den Antrag.

 

B 16.5.4.2
Die vorzeitige Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist der Bewilligungsbehörde, der nach dem BBiG/HWO zuständigen Stelle sowie der Regionalen Koordinierungsstelle "Ausbildungskonsens NRW" unverzüglich unter Angabe von Grund und Zeitpunkt der Beendigung mitzuteilen.

 

B 16.5.4.3
Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Zuwendung, soweit der frei gewordene Ausbildungsplatz nicht nachbesetzt wird, mindestens um den Betrag, der als Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) für den ausgeschiedenen Auszubildenden für die Ausbildungsmonate vereinbart wurde, die auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ende des 1. Ausbildungsjahres folgen. Die übrige Zuwendung für das 1. Ausbildungsjahr kann belassen werden, soweit die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind, nachgewiesen werden können.

 

B 16.6
Verfahren

Der Antrag ist über die Regionale Koordinierungsstelle im Ausbildungskonsens der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.“

 

7. Nummer C 1.4.3.3 wird wie folgt geändert:

 

Der Satz „Für darüber hinaus zugewiesene Jugendliche erfolgt keine weitere Förderung.“ wird aufgehoben.

 

8. Nummer C 4 wird aufgehoben.

 

9. Nach Nummer C 5.4 wird folgende Nummer C 6 angefügt:

 

"C 6 - Aktiv für Arbeit im Stadtteil – arbeitsmarktpolitisches Netzwerkcoaching in städtischen Problemgebieten

 

C 6.1
Gegenstand der Förderung

 

Gefördert wird ein strategisches Netzwerkmanagement von arbeitsmarkt- und zielgruppenspezifischen Strukturen in städtischen Problemgebieten.

 

C 6.2
Zuwendungsempfangende

 

Kommunen.

 

Dritte können die Zuwendung erhalten, wenn eine mit der Kommune geschlossene Kooperationsvereinbarung vorliegt.

 

C 6.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss

 

C 6.3.1
Voraussetzungen

 

C 6.3.1.1
Der Netzwerkcoach verfügt mindestens

- über einen Bachelor- oder Fachhochschulabschluss in sozial-, geistes- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen oder

- gleichwertige Qualifikationen, Kompetenzen und Berufserfahrungen.

 

C 6.3.1.2
Die Maßnahme wird für einen Stadtteil durchgeführt, der im Rahmen des Bund-Länder-Programms Soziale Stadt NRW oder Stadtumbau-West gefördert wird oder wurde (Gebietskulisse im Sinne von §§ 171 a) und 171 e) Baugesetzbuch (BauGB)).

 

Bei ausgelaufener Förderung ist dem Antrag eine ausführliche Stellungnahme beizufügen, die die Notwendigkeit der Maßnahme begründet.

 

C 6.3.1.3
Die Bewertung der Region durch den regionalen Konsens liegt vor.

 

C 6.3.1.4
Letter of Intent über ein aktives Mitwirken folgender Institutionen müssen vorliegen:

- Stadtteilbüro/ Quartiersmanagement und

- mindestens

- zwei weitere wirtschaftsnahe Institutionen wie Kammern oder Arbeitgeberverband oder

- zwei andere Institutionen, die Angebote für eine Integration in den Arbeitsmarkt vorhalten.

 

C 6.3.1.5
Dem Antrag liegen verbindliche Zielvereinbarungen der Kommune mit der Agentur für Arbeit und mit dem Jobcenter bei.

 

C 6.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

 

C 6.4.1
Finanzierungsart

 

Anteilsfinanzierung

 

C 6.4.2
Bemessungsgrundlage

 

Personal- und Sachausgaben

 

Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L.

 

C 6.4.3
Förderhöhe

 

Max. 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Für Sachausgaben gilt ein Höchstbetrag von 30.000 € (für eine halbe Stelle 25.000 €) pro Jahr und Stelle.

 

C 6.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

 

C 6.5.1
Pro Stadtteil sind mind. eine halbe und max. zwei Stellen förderbar.

 

C 6.5.2
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt."

 

10. Nach der Nummer C 6.5.2 wird folgende Nummer D angefügt:

 

"Prioritätsachse D: Technische Hilfe

 

D 1 – Regionalagenturen

 

D 1.1
Fördergegenstand

 

Gefördert werden Ausgaben zur Umsetzung der Landesarbeitsmarktpolitik in den Regionen Nordrhein-Westfalens.

 

D 1.2
Zuwendungsempfangende

 

Träger der Regionalagenturen

 

D 1.3
Zuwendungsvoraussetzungen

 

Die Regionalagenturen stellen sicher, dass

- Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Träger, Betriebe und weitere Interessierte zur Verfügung stehen.

- Anfragen zu Programmen der Landesarbeitsmarktpolitik beantwortet werden können.

- Strukturen vorhanden sind, um regionale Entscheidungen vorzubereiten und einzuholen.

- Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen geplant und umgesetzt werden.

 

D 1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

 

D 1.4.1
Finanzierungsart

 

Anteilfinanzierung

 

D 1.4.2
Bemessungsgrundlage

 

a) Personal- und arbeitsplatzbezogene Sachausgaben.

 

Für Personalausgaben

aa) der Leitung max. Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L,

ab) der Mitarbeiter max. Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L.

 

b) Maßnahmebezogene Sachausgaben.

 

D 1.4.3
Förderhöhe

 

a) Max. 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Für arbeitsplatzbezogene Sachausgaben gilt ein Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle.

 

b) Max. 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Höchstbetrag: 50.000 €.

 

D 1.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

 

Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt."

 

11. Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in Kraft.

 

- MBl. NRW. 2012 S. 140