Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 7 vom 15.3.2012 Seite 127 bis 146
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 v. 28.11.2011 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032 v. 28.11.2011
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung
unter Einbeziehung von Mitteln des
Europäischen Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)
RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration
und
Soziales – Az.: II 1 – 2602.11 032
v. 28.11.2011
Der RdErl. v. 31.5.2011 (MBl. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch RdErl. v. 30.9.2011 (MBl. NRW. S. 427) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nummer B 9 wird aufgehoben
b) Nach der Nummer B 14 werden folgende Nummern angefügt:
„B 15 – Kommunale Koordinierung“
„B 16 – Partnerschaftliche Ausbildung“
c) Nummer C 4 wird aufgehoben
d) Nach der Nummer C 5 wird folgende Nummer angefügt:
"C 6 – Aktiv für Arbeit im Stadtteil – arbeitsmarktpolitisches Netzwerkcoaching in städtischen Problemgebieten"
e) Nach der Nummer C 6 wird folgende Angabe angefügt:
"Prioritätsachse D: Technische Hilfe
D 1 – Regionalagenturen"
2. Programmteil
Nummer B 4.2.1.9 wird wie folgt neu gefasst:
"B 4.2.1.9
bei Verbünden zwischen Betrieben die Verbundpartner unterschiedliche natürliche
oder juristische Personen sind."
3. In Nummer B 5.2 werden die Wörter "Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger" durch das Wort "Zuwendungsempfangende" ersetzt.
4. Nummer B 9 wird aufgehoben.
5. Nach Nummer B 14.2.5.3 wird folgende Nummer B 15 angefügt:
"B 15 – Kommunale Koordinierung
B 15.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben zur Organisation von regionalen Übergangssystemen von der Schule in den Beruf.
B 15.2
Zuwendungsempfangende
Kreise und kreisfreie Städte.
B 15.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 15.3.1
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
B 15.3.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben.
Für Personalausgaben max.
1 Leitungsstelle Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L und
3 weitere Stellen bis max. Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L.
B 15.3.3
Förderhöhe
Bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Für Sachausgaben gilt ein Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle.
B 15.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt."
6. Nach Nummer B 15.4 wird folgende Nummer B 16 angefügt:
„B 16 - Partnerschaftliche Ausbildung
B 16.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung von betrieblicher Ausbildung für ausbildungsfähige und –willige Jugendliche als Partnerschaftliche Ausbildung.
B 16.2
Zuwendungsempfangende
Bildungsträger, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) in den angebotenen Berufen ausbildungsberechtigt sind.
B 16.3
Zuwendungsvoraussetzungen
B 16.3.1
Es handelt sich um eine Ausbildung in einem nach BBiG oder HWO anerkannten
Ausbildungsberuf.
B 16.3.2
Die angebotenen Plätze werden vorrangig mit Jugendlichen,
- die am 30.9. bei der Arbeitsvermittlung als Ausbildungsplatz suchend gemeldet waren und
- der regionalen Koordinierungsstelle im Ausbildungskonsens namentlich als ausbildungssuchend bekannt sind,
besetzt (Konsenslinge).
Soweit die angebotenen Plätze
- nicht für alle Konsenslinge ausreichen, haben die regionalen Koordinierungsstellen im Ausbildungskonsens der Bewilligungsbehörde eine Auswahl vorzuschlagen.
- für alle Konsenslinge ausreichen, können freie Kapazitäten mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde anderweitig besetzt werden.
B 16.3.3
Die zuständige Kammer bestätigt, dass der teilnehmende Betrieb mit der
Bereitstellung von Ausbildungsplätzen in diesem Programm das Angebot an
betrieblichen Ausbildungsplätzen erweitert.
B 16.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
B 16.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
B 16.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal-, Sachausgaben, Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto).
B 16.4.3
Förderhöhe
- 10.000 € im ersten Ausbildungsjahr,
- 2.000 € ab dem zweiten Ausbildungsjahr für jedes folgende Ausbildungsjahr (ggfs. zeitanteilig).
B 16.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
B 16.5.1
Der Bildungsträger schließt den Ausbildungsvertrag ab und ist Ausbilder im
Sinne des BBiG bzw. der HWO für die gesamte Ausbildungsdauer. Der oder die
beteiligten Betriebe werden im Ausbildungsvertrag ebenfalls eingetragen.
Wird das Ausbildungsverhältnis von einem Betrieb übernommen, so übernimmt dieser alle Rechte und Pflichten des Bildungsträgers. Die Zuwendung endet mit dem Zeitpunkt der Übernahme.
B 16.5.2
Die Verlängerung der Ausbildung wegen Nichtbestehens von Prüfungen hat grundätzlich keine Auswirkung auf die Zuwendung. Wird die
Verlängerung des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums sowie eine Erhöhung
der Zuwendung begehrt, so ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
B 16.5.3
Vergütung der Teilnehmenden
- Erstes Ausbildungsjahr
Die Teilnehmenden erhalten mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an
die Sätze nach §§ 241, 244, 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die
für den vorgesehenen Partnerbetrieb maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung
(Arbeitgeberbrutto).
- Zweites
Ausbildungsjahr
Die Teilnehmenden erhalten eine Ausbildungsvergütung i.H.v.
80% der einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto).
- ab dem
dritten Ausbildungsjahr
Die Teilnehmenden erhalten eine Ausbildungsvergütung i.H. der einschlägigen
tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto);
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG bleibt unberührt.
B 16.5.4
Vorzeitige Beendigung
B 16.5.4.1
Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses sind Nachbesetzungen
aus der Zielgruppe gemäß B 16.3.1.2 möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass
sich der Bewilligungszeitraum nicht verlängert und sich die Gesamtzuwendung
nicht erhöht. Bei der Nachbesetzung sind die Regionalen Koordinierungsstellen
zu beteiligen; die Bewilligungsbehörde entscheidet abschließend über den
Antrag.
B 16.5.4.2
Die vorzeitige Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist der
Bewilligungsbehörde, der nach dem BBiG/HWO zuständigen Stelle sowie der Regionalen
Koordinierungsstelle "Ausbildungskonsens NRW" unverzüglich unter
Angabe von Grund und Zeitpunkt der Beendigung mitzuteilen.
B 16.5.4.3
Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die
Zuwendung, soweit der frei gewordene Ausbildungsplatz nicht nachbesetzt wird,
mindestens um den Betrag, der als Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto)
für den ausgeschiedenen Auszubildenden für die Ausbildungsmonate vereinbart
wurde, die auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
bis zum Ende des 1. Ausbildungsjahres folgen. Die übrige Zuwendung für das 1.
Ausbildungsjahr kann belassen werden, soweit die notwendigen Kosten, die durch
die Durchführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind, nachgewiesen werden
können.
B 16.6
Verfahren
Der Antrag ist über die Regionale Koordinierungsstelle im Ausbildungskonsens der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.“
7. Nummer C 1.4.3.3 wird wie folgt geändert:
Der Satz „Für darüber hinaus zugewiesene Jugendliche erfolgt keine weitere Förderung.“ wird aufgehoben.
8. Nummer C 4 wird aufgehoben.
9. Nach Nummer C 5.4 wird folgende Nummer C 6 angefügt:
"C 6 - Aktiv für Arbeit im Stadtteil – arbeitsmarktpolitisches Netzwerkcoaching in städtischen Problemgebieten
C 6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird ein strategisches Netzwerkmanagement von arbeitsmarkt- und zielgruppenspezifischen Strukturen in städtischen Problemgebieten.
C 6.2
Zuwendungsempfangende
Kommunen.
Dritte können die Zuwendung erhalten, wenn eine mit der Kommune geschlossene Kooperationsvereinbarung vorliegt.
C 6.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
C 6.3.1
Voraussetzungen
C 6.3.1.1
Der Netzwerkcoach verfügt mindestens
- über einen Bachelor- oder Fachhochschulabschluss in sozial-, geistes- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen oder
- gleichwertige Qualifikationen, Kompetenzen und Berufserfahrungen.
C 6.3.1.2
Die Maßnahme wird für einen Stadtteil durchgeführt, der im Rahmen des
Bund-Länder-Programms Soziale Stadt NRW oder Stadtumbau-West gefördert wird
oder wurde (Gebietskulisse im Sinne von §§ 171 a) und 171 e) Baugesetzbuch
(BauGB)).
Bei ausgelaufener Förderung ist dem Antrag eine ausführliche Stellungnahme beizufügen, die die Notwendigkeit der Maßnahme begründet.
C 6.3.1.3
Die Bewertung der Region durch den regionalen Konsens liegt vor.
C 6.3.1.4
Letter of Intent über ein
aktives Mitwirken folgender Institutionen müssen vorliegen:
- Stadtteilbüro/ Quartiersmanagement und
- mindestens
- zwei weitere wirtschaftsnahe Institutionen wie Kammern oder Arbeitgeberverband oder
- zwei andere Institutionen, die Angebote für eine Integration in den Arbeitsmarkt vorhalten.
C 6.3.1.5
Dem Antrag liegen verbindliche Zielvereinbarungen der Kommune mit der Agentur
für Arbeit und mit dem Jobcenter bei.
C 6.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
C 6.4.1
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
C 6.4.2
Bemessungsgrundlage
Personal- und Sachausgaben
Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L.
C 6.4.3
Förderhöhe
Max. 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Für Sachausgaben gilt ein Höchstbetrag von 30.000 € (für eine halbe Stelle 25.000 €) pro Jahr und Stelle.
C 6.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
C 6.5.1
Pro Stadtteil sind mind. eine halbe und max. zwei Stellen förderbar.
C 6.5.2
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer
Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu
erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt."
10. Nach der Nummer C 6.5.2 wird folgende Nummer D angefügt:
"Prioritätsachse D: Technische Hilfe
D 1 – Regionalagenturen
D 1.1
Fördergegenstand
Gefördert werden Ausgaben zur Umsetzung der Landesarbeitsmarktpolitik in den Regionen Nordrhein-Westfalens.
D 1.2
Zuwendungsempfangende
Träger der Regionalagenturen
D 1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Regionalagenturen stellen sicher, dass
- Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Träger, Betriebe und weitere Interessierte zur Verfügung stehen.
- Anfragen zu Programmen der Landesarbeitsmarktpolitik beantwortet werden können.
- Strukturen vorhanden sind, um regionale Entscheidungen vorzubereiten und einzuholen.
- Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen geplant und umgesetzt werden.
D 1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
D 1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
D 1.4.2
Bemessungsgrundlage
a) Personal- und arbeitsplatzbezogene Sachausgaben.
Für Personalausgaben
aa) der Leitung max. Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L,
ab) der Mitarbeiter max. Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L.
b) Maßnahmebezogene Sachausgaben.
D 1.4.3
Förderhöhe
a) Max. 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Für arbeitsplatzbezogene Sachausgaben gilt ein Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle.
b) Max. 50%
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Höchstbetrag: 50.000 €.
D 1.4.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt."
11. Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in Kraft.
- MBl. NRW. 2012 S. 140