Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 22.3.2012 Seite 147 bis 160

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter AZ. 112 (BdH) 10-40 v. 17.2.2012
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter AZ. 112 (BdH) 10-40 v. 17.2.2012

631

Richtlinie zur Berücksichtigung
von bürgerschaftlichem Engagement
bei der Gewährung von Zuwendungen
im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
AZ. 112 (BdH) 10-40 v. 17.2.2012

1
Grundsatz

Bei der Gewährung von Zuwendungen ist bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigen, wenn es bei der Verwirklichung der jeweiligen Vorhaben zum Tragen kommen soll.

2
Definition

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten ist als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen einzubeziehen.

3
Voraussetzung für die Berücksichtigung

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:

a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 10 €.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

d) Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des oder der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin gegenzuzeichnen.

5
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.1.2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

- MBl. NRW. 2012 S. 154