Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 22.3.2012 Seite 147 bis 160
Landtagswahl am 13. Mai 2012 Wahlbekanntmachung Bek. d. Landeswahlleiterin - 12-35.09.04 - v. 16.3.2012 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Landtagswahl am 13. Mai 2012 Wahlbekanntmachung Bek. d. Landeswahlleiterin - 12-35.09.04 - v. 16.3.2012
III.
Landeswahlleiterin
Landtagswahl am 13. Mai 2012
Wahlbekanntmachung
Bek. d. Landeswahlleiterin - 12-35.09.04 -
v. 16.3.2012
I.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl nach Landeslisten
Gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 22 der Landeswahlordnung – LWahlO – vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964 / SGV. NRW. 1110), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2009 (GV. NRW. S. 564, ber. S. 631), fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu gebe ich folgendes bekannt:
1
Für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Mai 2012 können
Landeslisten bei der
Landeswahlleiterin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
(Postanschrift:
40190 Düsseldorf)
bis zum 33. Tag vor der Wahl, also bis Dienstag, den 10. April 2012, 18.00 Uhr, eingereicht werden (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes – LWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NW. S. 516 / SGV. NRW. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2) i.V.m. der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes NRW vom 16.3.2012). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zulassungsfähig.
2
Landeslisten können nur von Parteien schriftlich eingereicht werden (§ 17a Abs.
1 Satz 2 LWahlG).
3
Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 11b der LWahlO
eingereicht werden (§ 28 Abs. 1 LWahlO).
3.1
Sie muss enthalten:
3.1.1
den Namen der Partei, die die Landesliste einreicht.
3.1.2
Familien- und Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift
(Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 1 LWahlG; § 28 Abs. 1 Satz 2 LWahlO).
3.2
Bewerberinnen und Bewerber dürfen – unbeschadet ihrer Bewerbung in einem
Wahlkreis – nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerberinnen
und Bewerber einer Partei können in einer Landesliste nur Personen benannt
werden, die wählbar (§ 4 LWahlG) und in einer
Mitglieder- oder einer Vertreterversammlung der Partei auf Landesebene hierzu
in geheimer Wahl gewählt worden sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 18 Abs. 1 LWahlG). Als Bewerberin oder Bewerber
einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen
Partei angehört, oder wer keiner Partei angehört (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 LWahlG).
In eine Landesliste kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 4 LWahlG).
4
Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der
Partei, darunter der/dem Vorsitzenden oder ihrem/ihrer/seinem/seiner
Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine
Partei im Lande keinen Landesverband oder keine einheitliche
Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern,
darunter den Vorsitzenden oder ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern,
der Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
Parteiengesetzes) im Lande persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb
der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten
Vorstände mit den gleichen Unterschriften beibringt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LWahlG, § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 LWahlO).
5
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen
seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei
der Wahl zum Deutschen Bundestag am 27. September 2009 festgestellt worden ist,
können eine Landesliste nur einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie einen
nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung
und ein Programm haben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
19 Abs. 2 Satz 2 LWahlG; § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 1 LWahlO);
siehe dazu nachfolgend Nummer 8.2.
6
Landeslisten von Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im
Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land ununterbrochen
seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen außerdem von mindestens 1.000
Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
(§ 20 Abs. 1 Satz 2 LWahlG).
6.1
Folgende Parteien sind im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines
Wahlvorschlags aus Nordrhein-Westfalen seit deren letzter Wahl ununterbrochen
vertreten:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- DIE LINKE (DIE LINKE)
6.2
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b der LWahlO zu erbringen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 LWahlO).
Dabei ist folgendes zu beachten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 LWahlO):
Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen das Formblatt persönlich und handschriftlich ausfüllen und unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners anzugeben. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung ihrer bzw. seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 der LWahlO beizufügen, dass sie bzw. er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Anlage 14b der LWahlO) erteilt werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann – unbeschadet der Unterzeichnung eines Kreiswahlvorschlages – nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen Landeslisten ungültig.
7
In jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson mit Namen und Anschrift – möglichst mit Telefon- und
Telefax-Nummer und ggf. auch mit E-Mail-Adresse - bezeichnet werden. Fehlt eine
solche Bezeichnung, so gelten die erste Unterzeichnerin bzw. der erste
Unterzeichner als Vertrauensperson und die bzw. der zweite als stellvertretende
Vertrauensperson (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 LWahlG). Soweit im Landeswahlgesetz nichts anderes bestimmt
ist (siehe nachfolgend Nummer 9), sind nur die Vertrauenspersonen, jede für
sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur eingereichten Landesliste
abzugeben und entgegenzunehmen. Zur Erleichterung der unmittelbaren
Kommunikation mit der Landeswahlleiterin sollten zu Vertrauenspersonen und
stellvertretenden Vertrauenspersonen solche Personen bestimmt werden, die in
Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen.
8
Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen:
8.1
in jedem Fall
8.1.1
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer
Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur
Benennung als Bewerberinnen bzw. Bewerber gegeben haben; die
Zustimmungserklärung ist auf der Landesliste nach dem Muster der Anlage 12b der
LWahlO abzugeben (§ 28 Abs. 2 Satz 3 und 6 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 1 LWahlO),
8.1.2
die Versicherungen an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberinnen und
Bewerber gegenüber der Landeswahlleiterin, dass sie Mitglied der Partei sind,
die sie aufgestellt hat, und keiner weiteren Partei angehören oder keiner
Partei angehören, sind ebenfalls nach dem Muster der Anlage 12b der LWahlO abzugeben (§ 20 Abs. 2 i.V.m.
§ 18 Abs. 3 Satz 2 LWahlG, § 28 Abs. 2 Satz 6 LWahlO),
8.1.3
für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung ihrer/seiner Gemeinde
nach dem Muster der Anlage 13 der LWahlO, dass sie/er
wählbar ist (§ 28 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr.
2 LWahlO),
8.1.4
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der
Bewerberinnen und Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt über die Wahl
der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung; die Niederschrift soll
nach dem Muster der Anlage 9b, die Versicherungen an Eides statt sollen nach
dem Muster der Anlage 10b der LWahlO gefertigt sein
(§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 8 LWahlG;
§ 28 Abs. 2 Satz 3 und 4 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 3 LWahlO),
8.2
zusätzlich bei Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag
ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren
Parteieigenschaft nicht bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am 27. September
2009 festgestellt worden ist
(§ 28 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 4 LWahlO):
8.2.1
der Nachweis, dass der für das Land zuständige Vorstand nach demokratischen
Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift der bei der Wahl
gefertigten Niederschriften oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei
der Wahlhandlung anwesender Personen,
8.2.2
die Satzung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Landesverbandes sowie
8.2.3
das für die Gesamtpartei geltende Programm.
Hat die Partei die Nachweise zu Nr. 8.2.1 bis 8.2.3 der Landeswahlleiterin erbracht, so genügt die Einreichung der von der Landeswahlleiterin darüber erteilten Bescheinigung (§ 28 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 2 LWahlO; siehe auch Abschnitt II.).
8.3
bei allen Parteien, die nicht im Landtag Nordrhein-Westfalen oder im Deutschen
Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land ununterbrochen seit deren
letzter Wahl vertreten sind, für jede und jeden der mindestens 1.000
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Landesliste eine Bescheinigung der für
ihre/seine (Haupt-)Wohnung zuständigen Gemeinde über ihre/seine
Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Anlage 15 der LWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Formblatt für
eine Unterstützungsunterschrift gemäß Anlage 14b der LWahlO
erteilt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 i.V.m. § 23
Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 5 LWahlO).
8.4
Die Bescheinigungen über die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und
Unterzeichner und über die Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber sowie die
Beglaubigung von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu
erteilen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz
1 LWahlO).
9
Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen
werden, solange nicht über ihre Zulassung entschieden ist; eine gemäß § 20 Abs.
1 Satz 2 LWahlG von Wahlberechtigten unterzeichnete
Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung
zurückgenommen werden (§ 23 Abs. 1 LWahlG).
10
Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft.
10.1
Werden Mängel festgestellt, so werden die Vertrauenspersonen aufgefordert, sie
rechtzeitig zu beseitigen. Mängel, die einen gültigen Wahlvorschlag nicht
zustande kommen lassen, können nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist
beseitigt werden (§ 21 Abs. 1 und 2 LWahlG; § 28 Abs.
3 i.V.m. § 24 Abs. 1 LWahlO).
10.2
Ein gültiger Landeslisten-Vorschlag liegt nicht vor,
10.2.1
wenn der Wahlvorschlag nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist (§ 20 Abs. 2 Satz
1 i.V.m. § 19 Abs. 2 LWahlG),
10.2.2
wenn die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung bei Ablauf der Einreichungsfrist fehlen, es sei denn, der
Nachweis der Wahlberechtigung kann infolge von Umständen, die der
Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht
werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 5 LWahlG),
10.2.3
wenn die Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen
und Bewerber für die Landesliste und die Versicherung an Eides statt bei Ablauf
der Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 18
Abs. 8 Satz 5 LWahlG),
10.2.4
soweit die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der
Einreichungsfrist fehlen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §
19 Abs. 3 Satz 5 LWahlG).
10.3
Sind in einer Landesliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen
und Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen in der Landesliste gestrichen
(§ 21 Abs. 2 Satz 2 LWahlG). Sofern Zweifel bestehen,
ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 18 LWahlG ordnungsgemäß einberufen und zusammengesetzt war,
kann die Landeswahlleiterin die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere
eine Liste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Versammlung und den
Nachweis ihrer Parteizugehörigkeit, verlangen (§ 28 Abs. 3 i.V.m.
§ 24 Abs. 2 LWahlO).
10.4
Nach Ablauf der Einreichungsfrist bis zur Zulassung können nur noch Mängel an
sich gültiger Landeslisten behoben werden (§ 28 Abs. 3 i.V.m.
§ 24 Abs. 1 Satz 4 LWahlO). Nach der
Zulassungsentscheidung (§ 21 Abs. 3 LWahlG) ist jede
Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Abs. 2 LWahlG).
10.5
Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann
die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LWahlG). Geschieht das, so hat der Landeswahlausschuss der
Vertrauensperson Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben (§ 28 Abs. 3
i.V.m. § 24 Abs. 4 Satz 1 LWahlO).
11
Zulassung der Landeslisten
11.1
Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss
spätestens am 29. Tag vor der Wahl, somit spätestens am Samstag, dem 14.4.2012
(§ 21 Abs. 3 Satz 1 LWahlG i.V.m.
der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz
für die Wahl zum 16. Landtag des Landes NRW vom 16.3.2012).
11.2
Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werde ich die Vertrauenspersonen der
Landeslisten laden (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 LWahlO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des
Landeswahlausschusses werden zu gegebener Zeit gemäß § 3 Abs. 2 LWahlO öffentlich bekannt gemacht.
11.3
Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie verspätet
eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das
Landeswahlgesetz oder die Landeswahlordnung aufgestellt sind, oder auf Grund einer
Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder
Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind (§ 21 Abs. 3 Satz 2 LWahlG).
Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes vom 20. November 1951 (GV. NW. 1951 S. 147 / GS. NW. S. 58 / SGV. NRW. 1110), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)).
12
Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der LWahlO,
und zwar
Anlage 9b Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste,
Anlage 10b Versicherung an Eides statt,
Anlage 11b Landesliste (Wahlvorschlag),
Anlage 12b Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Landesliste und
Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft,
Anlage 13 Bescheinigung der Wählbarkeit,
Anlage 15 Bescheinigung des Wahlrechts
können bei mir angefordert werden.
Vordrucke nach Anlage 14b – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift – können bei mir erst angefordert werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 5 LWahlO).
II.
Vereinfachung des Verfahrens bei Einreichung von Landeslisten und
Kreiswahlvorschlägen
1
Für die Einreichung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen weise ich auf
Folgendes hin:
Eine Partei, die eine Landesliste und Kreiswahlvorschläge nur einreichen kann, wenn sie nachweist, dass der für das Land zuständige Parteivorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, sie eine schriftliche Satzung und ein Programm hat, braucht diese Nachweise nicht mit jedem ihrer Wahlvorschläge einzureichen, wenn die Landeswahlleiterin bescheinigt, dass sie ihr gegenüber erbracht worden sind (§ 28 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 2 LWahlO – siehe hierzu auch Abschnitt I. Nr. 8.2).
Es empfiehlt sich dringend, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da dadurch die Prüfung der Kreiswahlvorschläge vereinfacht und beschleunigt wird. Ich stelle daher anheim, bei mir Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung über den nach § 23 Abs. 4 LWahlO erforderlichen Nachweis mit den entsprechenden Unterlagen bis zum 2.4.2012 einzureichen. Zu einem späteren Antragseingang kann nicht mehr gewährleistet werden, dass die Bescheinigung noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge erteilt und bereitgestellt werden kann.
2
Um die Prüfung der Landeslisten und der Kreiswahlvorschläge zu erleichtern und
zu beschleunigen, bitte ich die Parteileitungen, mir bis zum 5.4.2012
die Namen der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19
Abs. 2 Satz 1 LWahlG sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWahlO
zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen berechtigten Personen und ihre Stellung
innerhalb der Partei mitzuteilen.
MBl. NRW. 2012 S. 156