Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 11 vom 30.4.2012 Seite 215 bis 228
Änderung der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26.11.2011 |
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Änderung der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26.11.2011
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Änderung der
Besonderen Rechtsvorschriften
für die Fortbildungsprüfung
zur Zahnmedizinischen Fachassistentin
und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF)
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 26.11.2011
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 1. Juli 2011 erlässt das beschlussfassende Organ der Zahnärztekammer Nordrhein in seiner Sitzung vom 26. November 2011 gem. § 54 des Berufsberufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), folgende Änderung der „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF)“, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 28. Februar 2012 genehmigt worden ist:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur schriftlichen Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r früher Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer [im folgenden gilt die Bezeichnung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r auch für die frühere Berufsbezeichnung Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer] bzw. Stomatologische Schwester,
2. den Kenntnisnachweis gem. § 23 Ziff. 4 RöV,
3. die Teilnahme an einem Kurs ”Erste Hilfe” mit mindestens 16 Unterrichtsstunden),
4. bei den Fortbildungsbausteinen 1, 3, 4, 5, 6 a), 6 b), 7, 8, 9, 10 a), 10 b) und 11 die Nachweise über die Teilnahme an den vorgeschriebenen theoretischen Unterrichtsstunden,
5. bei den Fortbildungsbausteinen 4, 5 6 a), 7 und 8 die Testate zur Erlangung der geforderten Fertigkeiten entsprechend dem jeweiligen Testatheft der Zahnärztekammer Nordrhein über die praktischen Tätigkeiten in einer Praxis, einer Klinik oder einer zahnärztlichen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
6. bei den Fortbildungsbausteinen 4, 5 und 7 die vorgeschriebenen Arbeitsproben (siehe § 7)
nachweist.
Weitere Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung sind
a) eine mindestens „ausreichende“ Note bei der Bewertung der praktischen Übungen der Demo-Kurse im Rahmen der Bausteine 4, 5, 6 a), 7 und 8 sowie
b) für die in Baustein 4, 5 und 7 zu erstellenden Arbeitsproben.
Sollte der Prüfling keine „ausreichende“ Leistung in Punkt a) oder/und b) erbracht haben, sind diese Leistungen bis zur nächstmöglichen Prüfung zu wiederholen.
(2) Im Rahmen der bausteinbezogenen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Bausteine innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich.
(3) Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7
Praktische Prüfung
(1) In den Bausteinen 4, 5, 6 a), 7 und 8 - soweit Baustein 8 fakultativ absolviert wurde - gem. § 4 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen.
(2) Die praktische Prüfung erfolgt in Form der Benotung von praktischen Übungen im jeweiligen Demo-Kurs bzw. im Rahmen separater Prüfungstermine (praktischer Teil).
(3) Die praktische Prüfung umfasst u.a. folgende Prüfungsteile:
Erstellen eines Mundhygienestatus
Erstellen eines individuellen häuslichen Mundhygienekonzeptes mit Motivierung und Instruktion
Fluoridanamnese und Therapie
Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen
Durchführung einer Glattflächenpolitur
Durchführung einer Fissurenversiegelung
Durchführung einer Füllungsendpolitur
Herstellung von Provisorien
Abformung zur Herstellung von Situationsmodellen
Ein- und Ausligieren von Bögen am ausgeformten Zahnbogen
Auswahl und Anprobe von Bändern am Patienten
Reinigung und Politur von Zähnen nach Entfernung von festsitzenden Geräten
Die vorgenannten praktischen Prüfungsteile sind wie folgt in die einzelnen Bausteine eingegliedert:
Baustein 4 „Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe“
Praktischer Teil:
Abdrucknahme und Erstellung verschiedener Indizes
Arbeitsproben:
1 bißorientiertes, gesockeltes und getrimmtes Modellpaar
5 in der Praxis erstellte Mundhygiene-Indizes
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 20 %
Arbeitsproben: 20 %
Baustein 5 „Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen“
Praktischer Teil
PA-Staten, Dokumentation von Plaque- und PA-Indices
Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen
Arbeitsproben
5 in der Praxis erstellte PA-Staten jeweils mit Dokumentation von Plaque- und PA-Indices
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 20 %
Arbeitsproben: 20 %
Baustein 6 a) „Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen“
Praktischer Teil
Die praktische Note ergibt sich aus der Bewertung einer im Karl-Häupl-Institut unter Anleitung und Aufsicht durchzuführenden Politur einer Amalgamfüllung und der Herstellung einer provisorischen Krone auf vorgefertigtem Modell, einer Fissurenversiegelung an extrahiertem Molaren sowie dem Anlegen von Kofferdam.
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 40 %
Baustein 7 „Mitarbeit bei prothetischen Maßnahmen inkl. kleines Praxislabor"
Praktischer Teil
Anfertigung einer 3-gliedrigen provisorischen Brücke auf vorgefertigtem Modell
Arbeitsproben
Ein ausgearbeitetes Schaumodell OK und UK (vom Patienten)
Zwei Arbeitsmodelle OK und UK (vom Patienten) mit einer Folie als Knirscherschiene (OK) und einer als Matrize für die Anfertigung provisorischer Brücken (UK) sowie je einem individuellem Löffel.
Je ein Gipsmodell OK/UK zahnlos (vom Patienten) mit individuellen Löffeln zur funktionellen Abformung und Schablonen zur Bissnahme mit Wachswällen.
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 20 %
Arbeitsproben: 20 %
Baustein 8 „Mitarbeit bei kieferorthopädischen Maßnahmen“
Praktischer Teil
Abdrucknahme
Auswahl und Anprobe von Bändern
Ein- und Ausligieren von Bögen
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 70 %
Praktischer Teil: 30 %“
Genehmigt.
Düsseldorf, den 28. Februar 2012
Ministerium
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: 231 – 0142.2.1 –
Im
Auftrag
(Dr. S t o l l m a n n)
Die vorstehende Änderung der "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur ZMF" der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 7.3.2012
Dr. Johannes S z a f r a n i a k
Präsident
- MBl. NRW. 2012 S. 219