Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 11 vom 30.4.2012 Seite 215 bis 228

Änderung der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26.11.2011
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Änderung der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26.11.2011

2123

Änderung der
Besonderen Rechtsvorschriften
für die Fortbildungsprüfung
zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin
und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 26.11.2011

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 1. Juli 2011 erlässt das beschlussfassende Organ der Zahnärztekammer Nordrhein in seiner Sitzung vom 26. November 2011 gem. § 54 des Berufsberufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), folgende Änderung der „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)“, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 28. Februar 2012 genehmigt worden ist:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2
Zulassungsvorausetzungen

(1) Zur schriftlichen Prüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r früher Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer [im folgenden gilt die Bezeichnung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r auch für die frühere Berufsbezeichnung Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer] bzw. Stomatologische Schwester,

2. den Kenntnisnachweis gem. § 23 Ziff. 4 RöV,

3. die Teilnahme an einem Kurs ”Erste Hilfe” mit mindestens 16 Unterrichtsstunden),

4. bei den Fortbildungsbausteinen 1, 3, 4, 5 und 6 a) und 10 a) die Nachweise über die Teilnahme an den vorgeschriebenen theoretischen Unterrichtsstunden,

5. bei den Fortbildungsbausteinen 4, 5 und 6 a) die Testate zur Erlangung der geforderten Fertigkeiten entsprechend dem jeweiligen Testatheft der Zahnärztekammer Nordrhein über die praktischen Tätigkeiten in einer Praxis, einer Klinik oder einer zahnärztlichen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

6. bei den Fortbildungsbausteinen 4 und 5 die vorgeschriebenen Arbeitsproben (siehe § 7)

nachweist.

Weitere Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung sind

a) eine mindestens „ausreichende“ Note bei der Bewertung der praktischen Übungen der Demo-Kurse im Rahmen der Bausteine 4, 5 und 6 a) sowie

b) für die in Baustein 4 und 5 zu erstellenden Arbeitsproben.

Sollte der Prüfling keine „ausreichende“ Leistung in Punkt a) oder b) erbracht haben, sind diese Leistungen bis zur nächstmöglichen Prüfung zu wiederholen.

(2) Im Rahmen der bausteinbezogenen Fortbildung ist der vollstän­dige und erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Bausteine innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich.

(3) Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungs­ordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen ent­sprechend.

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7
 Praktische Prüfung

(1) In den Bausteinen 4, 5 und 6 a) gemäß § 4 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen.

(2) Die praktische Prüfung erfolgt in Form der Benotung von praktischen Übungen im jeweiligen Demo-Kurs bzw. im Rahmen separater Prüfungstermine (praktischer Teil).

(3) Die praktische Prüfung umfasst u.a. folgende Prüfungsteile:

Erstellen eines Mundhygienestatus

Erstellen eines individuellen häuslichen Mundhygienekonzeptes mit Motivierung und Instruktion

Fluoridanamnese und Therapie

Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen

Durchführung einer Glattflächenpolitur

Durchführung einer Fissurenversiegelung

Durchführung einer Füllungsendpolitur

Herstellung von Provisorien

Die vorgenannten praktischen Prüfungsteile sind wie folgt in die einzelnen Bausteine eingegliedert:

Baustein 4 „Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe“

Bewertung der Leistungen im Demo-Kurs:

Abdrucknahme und Erstellung verschiedener Indizes

Arbeitsproben:

1 bißorientiertes, gesockeltes und getrimmtes Modellpaar

5 in der Praxis erstellte Mundhygiene-Indizes

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher Teil:        60 %

Praktischer Teil:          20 %

Arbeitsproben:            20 %

Baustein 5 „Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen“

Bewertung der Leistungen im Demo-Kurs

PA-Staten, Dokumentation von Plaque- und PA-Indices

Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen

Arbeitsproben:

5 in der Praxis erstellte PA-Staten jeweils mit Dokumentation von Plaque- und PA-Indices

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher Teil:        60 %

Praktischer Teil:          20 %

Arbeitsproben:            20 %

Baustein 6 a) „Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen“

Bewertung der Leistungen im Demo-Kurs:

Die praktische Note ergibt sich aus der Bewertung einer im Karl-Häupl-Institut unter Anleitung und Aufsicht durchzuführenden Politur einer Amalgamfüllung und der Herstellung einer provisorischen Krone auf vorgefertigtem Modell, einer Fissurenversiegelung an extrahiertem Molaren sowie dem Anlegen von Kofferdam.

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher Teil:        60 %

Praktischer Teil:          40 %“

Genehmigt.

Düsseldorf, den 28. Februar 2012

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: 231 – 0142.2.1 –

Im Auftrag
(Dr. S t o l l m a n n)

Die vorstehende Änderung der "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur ZMP" der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 7.3.2012

Dr. Johannes S z a f r a n i a k
Präsident

- MBl. NRW. 2012 S. 221