Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 11 vom 30.4.2012 Seite 215 bis 228

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22900 v. 3.4.2012
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22900 v. 3.4.2012

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer
integrierten ländlichen Entwicklung

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-6.0228.22900
v. 3.4.2012

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18.3.2008, zuletzt geändert durch RdErl. vom 5.5.2010 (MBl. NRW S. 683), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1974/2006“ die Angabe „und der Verordnung (EU) Nr. 65/2011“ eingefügt.

2. In Nummer 2.4.4 Satz 1 werden die Wörter „in mindestens gleicher Höhe“ gestrichen. Als Satz 2 wird eingefügt: „Dabei darf die Zuwendung aus LEADER 55% der öffentlichen Ausgaben nicht überschreiten.“.

3. In Nummer 3.1.4 wird als Satz 2 eingefügt: „Der Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen ist nur für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.1 zulässig.“. In Satz 3 werden die Wörter „Neubauten und“ gestrichen.

4. In Nummer 6.2.1 wird als 2. Spiegelstrich die Angabe „- Kreise,“ eingefügt.

5. Nummer 6.2.2 erhält folgende Fassung:

„6.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.2 bis 3.1.4 und 3.1.9 Teilnehmergemeinschaften, soweit die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach Nummer 4 dieser Richtlinie durchgeführt werden, und Gemeinden; bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.5 Gemeinden.“.

6. In Nummer 7.5.1 wird jeweils die Angabe „50%“ durch die Angabe „55%“ ersetzt. Im dritten Spiegelstrich wird nach „dieser Richtlinie“ ein Komma und die Wörter „jedoch maximal 55% der zuwendungsfähigen Ausgaben“ eingefügt.

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 223