Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 11 vom 30.4.2012 Seite 215 bis 228

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 24.4.2012
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 24.4.2012

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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
v. 24.4.2012

Für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten i.S.v. § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags der Länder TV-L (Beschäftigte) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen gilt:

1
Grundsätzliche Zuständigkeit

Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung der bei ihnen tätigen Beschäftigten sowie Auszubildenden sind

- für das Landeszentrum Gesundheit

dessen Leitung,

- für die bzw. den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug

dessen Leitung,

- für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

die Bezirksregierung Köln,

- für die Beschäftigten meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen

die Bezirksregierungen,

soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Zur Genehmigung von Dienstreisen erfolgt eine zusätzliche Regelung.

2
Weitere Zuständigkeiten

2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für Personalentscheidungen nach §§ 11, 12 der Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) erfolgen durch die in Nummer 1.1 genannten Dienststellen, soweit sie auf diese übertragen sind. Die Vorlage an das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie an das Finanzministerium bzw. die Landesregierung erfolgt durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium).

2.2
Unbeschadet der Regelungen der §§ 11, 12 GOLR bleiben dem Ministerium vorbehalten:

2.2.1
die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Versetzung und Abordnung von Beschäftigten von der Entgeltgruppe 15 bzw. 15 Ü an aufwärts;

2.2.2
Nummer 2.2.1 gilt nicht für die Bezirksregierungen. Die Einstellung von Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten, sowie die Ausschreibung entsprechender Stellen, bei den Bezirksregierungen bedarf der Zustimmung des Ministeriums;

2.2.3
die Auswahl und Entscheidung über die Besetzung der Fachbereichs- und Fachgruppenleitungen beim Landeszentrum Gesundheit;

2.2.4
die Einstellung, Eingruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Versetzung, Abordnung und Beurlaubung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 (gehobener Dienst) aufwärts bei der bzw. dem Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug.

2.3
Das Ministerium ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden und Einrichtungen zuständig.

2.4
Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Nummer 1 im Einzelfall an sich ziehen.

3
Sonderzuständigkeiten

Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 TV-L oder die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L ist das Ministerium zuständig.

4
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem Vertretungserlass NRW (Gem. RdErl. der Ministerpräsidentin, der Ministerien und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien v. 1.7.2011, SMBl. 20020)  in seiner jeweils geltenden Fassung.

5
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des Tarifvertrags der Länder die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem Runderlass nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.

6
Inkrafttreten

Nach den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung zu verfahren. Das Ministerium wird der Landesregierung bis Ende 2017 über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung berichten.

Düsseldorf, den 24.4.2012

Barbara S t e f f e n s

-MBl. NRW. 2012 S. 224