Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 12 vom 14.5.2012 Seite 229 bis 328

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 2. Januar 2012 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV v. 5. März 2012
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2u3
 

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 2. Januar 2012 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV v. 5. März 2012

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 2. Januar 2012

Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV
v. 5. März 2012

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 4
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 2. Januar 2012

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b) mit der dbb tarifunion.


§ 1
Änderung des TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. März 2011, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Teil B. Sonderregelungen werden die Wörter

"Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte"

gestrichen.

b) Der Wortlaut zu Teil C. Anlagen wird wie folgt gefasst:

"Anlage A Entgeltordnung zum TV-L

Anlage B Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15

Anlage C Entgelttabelle für Pflegekräfte

Anlage D Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des § 41 TV-L

Anlage E Bereitschaftsdienstentgelte

Anlage F Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Buchstabe d werden die Wörter "sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen" gestrichen.

b) Die Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort "Protokollerklärung" durch das Wort "Protokollerklärungen" ersetzt.

bb) Die bisherige Protokollerklärung wird Protokollerklärung Nr. 1.

cc) Es wird folgende Protokollerklärung Nr. 2 angefügt:

"2. Ausgenommen sind auch künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses."

3. § 12 wird wie folgt gefasst:

"§ 12
Eingruppierung

(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:

1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben."

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

"§ 13
Eingruppierung in besonderen Fällen

1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß."

5. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Tabellenentgelt, das" durch die Wörter "Betrag, der" ersetzt.

6. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter "A und B" durch die Wörter "B und C" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "im Anhang zu § 16" durch die Wörter "in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung" ersetzt.

b) In Nr. 2 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Praktikantinnen/Praktikanten" die Wörter "beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder" eingefügt.

c) Der Anhang zu § 16 wird aufgehoben.

8. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

"steht der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt."

b) Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:

"Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als "Erfüller" gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe"."

9. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 2 im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes und Straßenbaus und im Außendienst des Küstenschutzes der Wasserbauverwaltung erhalten für jeden Kalendermonat, für den ihnen Erschwerniszuschläge nach den Abschnitten A, M oder R des Zuschlagskataloges zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) bzw. der entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O für Arbeiter der Länder (TVZ zum MTArb-O-TdL) zustehen, zusätzlich einen Pauschalbetrag von monatlich 25 Euro; § 24 Absatz 2 findet Anwendung."

10. § 20 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

11. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014,"

bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

cc) Es wird folgender Buchstabe f eingefügt:

"f) die Abschnitte 10, 18 und 25 des Teils II der Entgeltordnung gemeinsam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2012; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen,"

dd) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g und wird wie folgt gefasst:

"g) die Entgelttabellen (Anlagen B, C und D) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2012; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen."

b) Die Protokollerklärung zu § 39 Absatz 4 wird aufgehoben.

12. In § 40 wird folgende Nr. 9 angefügt:

"Nr. 9
Künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg und Bayern:

1Für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg und Bayern gelten § 44 Nummern 2 und 3 entsprechend. 2An die Stelle der Schulferien treten dabei die Semesterferien."

13. In § 41 Nr. 10 werden im Text des § 15 Absatz 2 die Wörter "den Anlagen C und D" durch die Wörter "Anlage D" ersetzt.

14. In § 41 Nr. 11 werden im Text des § 16 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "Anlagen C und D" durch die Wörter "Anlage D" ersetzt.

15. § 43 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "zum BAT / BAT-O" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011 und zur Anwendung des Teils IV der Entgeltordnung ab 1. Januar 2012" angefügt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"1Bis zum 31. Dezember 2011 wird der Betrag nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 und Absatz 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O" die Wörter "beziehungsweise ab 1. Januar 2012 im Sinne von Teil IV der Entgeltordnung" sowie nach den Wörtern "zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O" die Wörter "beziehungsweise ab 1. Januar 2012 nach Nr. 5 Absatz 1, 2 oder 3 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung" eingefügt.

16. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) Anlage A wird durch die diesem Tarifvertrag als Anlage 1 beigefügte Entgeltordnung zum TV-L ersetzt.

b) Die Überschrift der Anlage B wird wie folgt gefasst:

"Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15

- Gültig ab 1. Januar 2012 -"

c) Der Anhang zu den Anlagen A und B wird aufgehoben.

d) Anlage C wird durch die diesem Tarifvertrag als Anlage 2 beigefügte Anlage C ersetzt.

e) Als Anlage F wird die Anlage 3 dieses Tarifvertrags angefügt.

§ 2
Übergangsvorschrift zur Anwendung der Anlage E zum TV-L

Bis zu einer Neuvereinbarung der Anlage E zum TV-L richtet sich für die Höhe der Bereitschaftsdienstentgelte die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen nach den Anlagen 1 a und 1 b zum BAT / BAT-O beziehungsweise zu den Lohngruppen nach den Lohngruppenverzeichnissen zum MTArb / MTArb-O in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

§ 3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Berlin, den 2. Januar 2012