Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 14 vom 6.6.2012 Seite 359 bis 372

Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr V B 4 – 38-20/2.2 (Strom) v. 27.4.2012
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Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr V B 4 – 38-20/2.2 (Strom) v. 27.4.2012

III.

Festlegung zur Berücksichtigung von
Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie
als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV
durch Elektrizitätsverteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
V B 4 – 38-20/2.2 (Strom)
v. 27.4.2012

Verlustenergie bezeichnet die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie. Verlustenergiekosten sind die Kosten der Beschaffung von Verlustenergie. Durch volatile Energieeinkaufspreise kann es zu Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie kommen, die zu deutlichen Kostenüber- oder -unterdeckungen führen können. Deshalb ist es erforderlich, Kostenschwankungen bei der Beschaffung von Verlustenergie jährlich berücksichtigen zu können. Nach § 11 Abs. 5 S. 2 ARegV gelten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile, die nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV zu einer jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen führen können, sofern die zuständige Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV festlegt.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde hat daher für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesregulierungsbehörde unterliegen, folgende Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV getroffen:

1.      Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie beim Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen gelten gemäß § 11 Abs. 5 ARegV als volatile Kostenanteile. Die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV erfolgt nach folgenden Maßgaben:

2.      Die Verteilernetzbetreiber passen ihre Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres der ersten Regulierungsperiode (beginnend ab 2011) selbstständig an, in dem sie sie um die Differenz zwischen

a)      den in den Erlösobergrenzen enthaltenen Ansätzen für die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie und

b)      den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie beim Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes, die sich aufgrund der in der weiter unten vorgegebenen und beschriebenen Berechnungsmethodik ergeben,

korrigieren. Die Kosten gemäß der Berechnungsmethodik ergeben sich aus der Multiplikation des jährlichen Referenzpreises mit der ansatzfähigen Verlustenergiemenge.

Die Berücksichtigung volatiler Kostenanteile wurde erstmalig aufgrund der Änderung der ARegV durch die Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 3. September 2010 (BGBl I S. 1261-1281) möglich. Daraus ergibt sich die erstmalige Anpassung der Erlösobergrenze für das Jahr 2011.

Referenzpreis

Innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums (01.07. bis 30.06.) wird jährlich auf Basis von Börsenpreisen ein durchschnittlicher Preis ermittelt. Der Referenzpreis RPt für das Jahr t ergibt sich aus den durchschnittlichen Phelix-Year-Future-Settlement-Preisen des Zeitraums 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 für das Lieferjahr t. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt als gewichteter Mittelwert aus dem Base-Preis (80%) und dem Peak-Preis (20%). Der Base- und der Peak-Preis errechnen sich aus dem (ungewichteten) Durchschnitt der an der European Energy Exchange AG (EEX) gehandelten und veröffentlichten Tagespreise

Abbildung 1 (s. Anlage)

Ansatzfähige Menge

Die der Festlegung zur Erlösobergrenze zu Grunde liegende Verlustenergiemenge Mgen. wird konstant gehalten. Hierbei handelt es sich um die der Entgeltgenehmigung für 2008 (Zeile 12 der Gesamtkostenübersicht „Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie“) zu Grunde liegende Menge, die unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten auf Basis der Ist-Mengen des für die Kostenprüfung maßgeblichen Basisjahres 2006 ermittelt wurde. Eine jährliche Anpassung der Mengenkomponente findet nicht statt, da diese Vorschrift bis zum Ende der Regulierungsperiode (= 2013) befristet ist und bis dahin keine erheblichen Mengenunterschiede zu erwarten sind. Zudem würde die Berücksichtigung aktueller Verlustenergiemengen das möglichst einfach gehaltene Verfahren erheblich komplizieren, da dann wieder eine umfangreiche Prüfung der vorgelegten Mengendaten hinsichtlich angefallener Menge und Verlustenergieeffizienz erforderlich wäre.

Soweit sich Verlustenergiemengen aufgrund von Netzgebietsveränderungen im Rahmen von § 26 ARegV ergeben, werden diese entsprechend nachgezogen.

Anpassung der Erlösobergrenze

Die Erlösobergrenzen werden durch die Netzbetreiber jährlich um die Differenz D aus den genehmigten Verlustenergiekosten KVEgen. und den für das jeweilige Jahr ansatzfähigen Kosten angepasst:

Abbildung 2 (s. Anlage)

Differenzen zwischen den tatsächlichen Beschaffungskosten und den ansatzfähigen Kosten dürfen die Netzbetreiber als Bonus behalten bzw. sind als Malus zu tragen.

Für die Anpassung der Erlösobergrenze 2011 werden die durchschnittlichen Börsenpreise der im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2010 für das Lieferjahr 2011 gehandelten Phelix-Year-Futures herangezogen. Der Referenzpreis für die Anpassung der Erlösobergrenze 2011 beträgt 55,75 €/MWh.

Der jährlich anzuwendende Referenzpreis wird von der Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen bis zum 30.09. des jeweiligen Vorjahres veröffentlicht.

3.      Die Festlegung wird mit dem Tag der Zustellung wirksam. Die Zustellung erfolgt gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, auf elektronischem Wege gegen Empfangsbekenntnis. Unabhängig davon wird diese Festlegung gem. § 74 EnWG auch im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde veröffentlicht.

4.      Die Festlegung ist bis zum 31.12.2013 befristet. Ihr Widerruf bleibt vorbehalten.

Die vollständige Festlegung mit Begründung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.landesregulierungsbehoerde.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern sowie den energiewirtschaftlichen Verbänden und den Verbänden der Netznutzer wird die Festlegung auf elektronischem Wege zugestellt.

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

40190 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 837 02 (Zentrale)
Fax: 0211 / 837 2756

info@landesregulierungsbehoerde.nrw.de-MBl.

MBl. NRW. 2012 S. 369