Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 16 vom 15.6.2012 Seite 451 bis 458

Genehmigung von Dienstreisen der Beschäftigten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - Az. 1. 0102 - v. 26.4.2012
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Genehmigung von Dienstreisen der Beschäftigten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - Az. 1. 0102 - v. 26.4.2012

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Genehmigung von Dienstreisen der Beschäftigten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - Az. 1. 0102 -
v. 26.4.2012

Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738/SGV. NRW.20320) und des § 1 Absatz 2 der Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (GV. NRW. S. 238/SGV. NRW.20320) erteile ich hiermit den Leitungen der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich durchzuführen.

Ferner ermächtige ich die Leitungen der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs, jeweils für ihre Bediensteten Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich generell und Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich bis zu sieben Tagen eigenverantwortlich zu genehmigen. Längere Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich bedürfen meiner Genehmigung.

Die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten werden ermächtigt, Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen ihrer Beschäftigten, die meiner Dienstaufsicht unterstehen, im obigen Umfang zu genehmigen.

Von diesen Ermächtigungen darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.

Der Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Das Ministerium wird der Landesregierung bis Ende 2017 über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung berichten.

- MBl. NRW. 2012 S. 454