Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 18 vom 27.6.2012 Seite 497 bis 526
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (BRL) RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 114 - 15-11-03 v. 26.3.2012 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (BRL) RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 114 - 15-11-03 v. 26.3.2012
203034
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung
der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen,
insbesondere Beförderungsentscheidungen (BRL)
RdErl. d.
Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 114 - 15-11-03
v. 26.3.2012
Aufgrund von § 93 Absatz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) vom 21.April 2009 (GV. NRW.S. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GV. NRW.S. 570) -SGV. NRW.2030-, werden folgende Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (BRL) erlassen:
1 Ziel der dienstlichen Beurteilung
2 Anwendungsbereich, Beurteilungszeitraum
3 Regelbeurteilung
4 Sonstige Beurteilungen
5 Aufgabenbeschreibung
6 Leistungsbeurteilung
7 Befähigungsbeurteilung
8 Feststellung der Gesamtbewertung
9 Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten
10
Teilnahme an Lehrgängen, besondere Tätigkeiten, besondere Interessen,
Fortbildungs- und Verwendungswünsche, Verwendungsvorschlag
11 Körperliche Befähigung
12 Beurteilungsverfahren
13
Sonderregelung für schwerbehinderte
und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte gemäß § 2 SGB IX
14 Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilungen
15 Ergänzungsregelungen
16 Schlussvorschriften
Anlage 1 Beurteilungsvordruck
Anlage 2 Versetzungsbeurteilung
Anlage 3 Vereinfachte Beurteilung (Probezeit gemäß § 22 LBG NRW)
1
Ziel der dienstlichen Beurteilung
Dienstliche
Beurteilungen dienen dem Ziel, den Dienstvorgesetzten in Orientierung am
Grundsatz der Bestenauslese Entscheidungen über die Beförderung beamteter
Beschäftigter zu ermöglichen. Sie zielen damit auf eine Entscheidung über die
Beförderungseignung, welche auf der Grundlage von Leistung und Befähigung und mit
Blick auf die Anforderungen des nächsthöheren Amtes zu treffen ist.
Die Beurteilung spiegelt das Leistungs- und Befähigungsbild der oder des
Beschäftigten innerhalb des Beurteilungszeitraums wider. Hierzu sind die auf
dem Dienstposten erbrachten Leistungen der oder des Einzelnen nicht isoliert zu
betrachten, sondern im Quervergleich zu allen Beamtinnen und Beamten derselben
Vergleichsgruppe abgestuft zu bewerten.
Daneben dienen dienstliche Beurteilungen der Vorbereitung sonstiger
Personalmaßnahmen, etwa durch die Feststellung der Bewährung in der Probezeit
oder als Erkenntnisquelle für Entscheidungen über sachgerechte Verwendungen in
höherwertigen Funktionen. Bei der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes und
der Auslegung von Beurteilungskriterien ist dem Leitprinzip der Gleichstellung
von Frauen und Männern Rechnung zu tragen. Geschlechterspezifische
Ausgangsbedingungen und Auswirkungen sind daher angemessen zu reflektieren. Die
Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist eine herausgehobene Führungsaufgabe
und erfordert daher von den Vorgesetzten ein hohes Maß an
Verantwortungsbewusstsein, Unvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit.
Gesichtspunkte der Motivation sollen im Rahmen dienstlicher Beurteilungen
hinter den Aspekt der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen zurücktreten.
Der Motivationsförderung soll vielmehr das Instrument des mindestens einmal
jährlich zu führenden Mitarbeitergesprächs dienen.
Darüber hinaus ist es dauernde Aufgabe aller Vorgesetzten, im Sinne einer aktivierenden Führung mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – losgelöst von festgelegten Beurteilungsstichtagen – Fragen der Zusammenarbeit, der Arbeitsziele und –ergebnisse und der Leistung zu erörtern.
Das Mitarbeitergespräch dient dazu, in einer vertraulichen Atmosphäre und im partnerschaftlichen Umgang, einander wechselseitig erlebtes und erwünschtes Verhalten rückzumelden sowie Zielvorstellungen zu Sach- und persönlichen Zielen auszutauschen. Dabei ist von den Vorgesetzten anzusprechen, wo sie Stärken und Schwächen der Beschäftigten sehen, und es soll unter Berücksichtigung der Aspekte der Personalentwicklung aufgezeigt werden, wie etwaige Mängel behoben und Leistungen verbessert werden können. Das gilt insbesondere für Beamtinnen und Beamte auf Probe.
2
Anwendungsbereich, Beurteilungszeitraum
2.1
Diese Richtlinien gelten für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen (MFKJKS).
2.2
Beschäftigte oder Beschäftigter im Sinne dieser Richtlinien ist, wer in einem
Beamtenverhältnis (§ 3 LBG NRW) steht. Daneben können auf freiwilliger Basis
auch Beschäftigte im Sinne des öffentlichen Tarifrechts, die eine
außertarifliche Vergütung erhalten oder die nach Entgeltgruppe 14, 15 oder 15 Ü
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet werden,
beurteilt werden. Beschäftigte im Sinne des öffentlichen Tarifrechts werden
dabei mit den vergleichbaren Beamtinnen und Beamten verglichen.
2.3
Der Beurteilungszeitraum beginnt – sofern es sich nicht um eine erstmalige
Beurteilung handelt – im Regelfall im unmittelbaren Anschluss an den
Beurteilungszeitraum der vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung.
Abweichend davon beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem Tag
- nach Ablauf der Probe- oder Bewährungszeit oder
- der Rückkehr aus einer Freistellung oder Beurlaubung.
Sofern Beschäftigte auf die Teilnahme am letzen Regelbeurteilungsverfahren verzichtet haben oder von einer Teilnahme ausgeschlossen waren, beginnt der Beurteilungszeitraum nicht im unmittelbaren Anschluss an die letzte erfolgte Regelbeurteilung, sondern bestimmt sich für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren, gerechnet von dem nach Nummer 3.1 festgelegten Beurteilungsstichtag.
3
Regelbeurteilung
3.1
Beamtinnen und Beamte sollen alle drei Jahre zu einem Stichtag beurteilt werden
(Regelbeurteilung).
3.2
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:
- Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
- Beamtinnen und Beamte, die im Beamtenverhältnis auf Probe eine Probezeit
abzuleisten haben (Nummer 4.1.1 BRL)
- Beamtinnen und Beamte (einschließlich Aufstiegsbeamtinnen und –beamte), die
sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden und in diesem Amt noch nicht
beurteilt wurden (Nummer 4.2 BRL)
- Beamtinnen und Beamte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben (auch wenn sie
sich im Endamt ihrer Laufbahn befinden), soweit sie nicht eine Beurteilung
beantragen
- Beamtinnen und Beamte und vergleichbare Beschäftigte im Sinne des
öffentlichen Tarifrechts von Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts
- Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag weniger als zwölf Monate
im Zuständigkeitsbereich einer oder eines zur Endbeurteilung Befugten Dienst
geleistet haben; Zeiten einer Abordnung von mehr als 6 Monaten werden als
Zeiten im Zuständigkeitsbereich einer oder eines zur Endbeurteilung Befugten
bewertet.
Beamtinnen und Beamte, die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich im Endamt ihrer Laufbahn befinden (A 9 m.D., A 13 g.D. beziehungsweise. – soweit eine Dienststelle über Zulagenstellen verfügt – auch A 9 Z, A 13 Z BBesO), nehmen grundsätzlich am Regelbeurteilungsverfahren teil, soweit sie nicht vorher ihren Verzicht auf die Teilnahme am Beurteilungsverfahren schriftlich erklären.
Beamtinnen und Beamte, die sich im Endamt ihrer Laufbahn befinden und/ oder das 57. Lebensjahr vollendet haben, sind vorher auf die Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus dem Verzicht auf Teilnahme am Beurteilungsverfahren beziehungsweise aus dem Verzicht auf Beantragung einer Beurteilung ergeben können.
3.3
Bei Beamtinnen und Beamten, die innerhalb des dem Regelbeurteilungsstichtag
vorausgehenden Jahres im Zuständigkeitsbereich einer oder eines zur
Endbeurteilung Befugten den Dienst aufgenommen haben, ist eine Nachbeurteilung
(Nummer 4.4) zu fertigen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Dienstaufnahme.
3.4
Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig sind
(zum Beispiel schwebendes Disziplinarverfahren), können zurückgestellt werden.
Nach Fortfall des Hemmnisses sind die Betroffenen unverzüglich
nachzubeurteilen; die Nummern 4.4.2 und 4.4.3 sind nicht anzuwenden.
3.5
Beamtinnen und Beamte, die innerhalb des letzten Jahres vor dem
Beurteilungsstichtag gemäß Nummer 4.2 oder 4.3.2.2 dienstlich beurteilt wurden,
nehmen an der Regelbeurteilung nicht teil, sind aber nachzubeurteilen, jedoch
nicht vor Ablauf eines Jahres seit ihrer letzten Beurteilung.
4
Sonstige Beurteilungen
Neben Regelbeurteilungen dürfen Beurteilungen nur in den nachstehend genannten Fällen (sonstige Beurteilungen) gefertigt werden.
4.1
Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit
4.1.1
Beamtinnen und Beamte auf Probe sind rechtzeitig vor Ablauf der allgemeinen
oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit zu beurteilen.
Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu erstellen; die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach der Einstellung erfolgen.
In der ersten Beurteilung ist eine Aussage zu treffen, ob die Beamtin oder der Beamte auf Probe sich bis zu diesem Zeitpunkt bewährt, eingeschränkt bewährt oder nicht bewährt hat. Gegebenenfalls ist sie um einen Hinweis auf besondere Leistungen im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 7 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen(Laufbahnverordnung - LVO) zu ergänzen. Endet die erste Beurteilung mit einer eingeschränkten Bewährungsaussage, sind auf einer gesondert zu erstellenden Anlage, die Bestandteil der Beurteilung wird, gleichzeitig Maßnahmen, die bei ihrer Erfüllung voraussichtlich zu einer positiven Bewährungsaussage am Ende der Probezeit der Beamtin oder des Beamten führen könnten, anzuführen. Für den Fall einer eingeschränkten Bewährungsaussage ist spätestens nach weiteren zwölf Monaten eine weitere Beurteilung über Eignung Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu erstellen. Satz 5 gilt entsprechend.
Kann nach der ersten Beurteilung die Bewährung nicht uneingeschränkt festgestellt werden, muss die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit auf mindestens einem weiteren Dienstposten eingesetzt werden.
Kann die Bewährung während der Probezeit in dieser Beurteilung noch nicht abschließend beurteilt werden, ist die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen.
Rechtzeitig vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit erfolgt die abschließende Beurteilung.
Verkürzt sich die Probezeit durch anrechenbare Zeiten (§ 7 LVO), so ist die erste Beurteilung nach der Hälfte der individuellen Probezeit, spätestens aber zwölf Monate vor Ablauf der Probezeit zu erstellen.
4.1.2
Bei der Beurteilung zum Abschluss der Probezeit tritt an die Stelle des
Gesamturteils (Nummer 8) eine Beurteilung, ob sich die Beamtin oder der Beamte
während der Probezeit in vollem Umfang bewährt oder nicht bewährt hat.
4.1.3
Wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet
hat (§ 20 Absatz 2 Satz 2 LBG NRW), ist dies in der Beurteilung auszuführen und
vor Ablauf der Probezeit unter Einbeziehung der Personalstelle festzustellen
und zu begründen. Diese Beurteilung muss einen Vergleich mit Beurteilungen nach
Nummer 3.1 oder Nummer 4.2 ermöglichen.
Bei der Feststellung von besonderen Leistungen ist eine vollständige Beurteilung unter Beachtung von Nummer 6.3.3 der Beurteilungsrichtlinien zu erstellen.
4.1.4
In den Fällen des Nachteilsausgleichs nach § 21 LBG NRW ist vor einer
Beförderung – frühestens 21 Monate nach geleisteter Probezeit – eine Beurteilung
anzufertigen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 LVO), die einen Vergleich mit Beurteilungen
nach Nummer 3.1 oder Nummer 4.2 ermöglicht.
4.2
Beurteilungen im Eingangsamt der Laufbahn
Beamtinnen und Beamte (einschließlich Aufstiegsbeamtinnen und - beamte) sind 9 Monate nach Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit beziehungsweise nach Übertragung des Eingangsamtes der (neuen) Laufbahn zu beurteilen (Beurteilungsstichtag). Nummer 4.3.1 gilt entsprechend.
4.3
Beurteilungen aus besonderem Anlass
4.3.1
Eine Beurteilung aus besonderem Anlass vergleicht die zu beurteilende Beamtin
oder den zu beurteilenden Beamten mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der
Vergleichsgruppe, der sie oder er bei einer Regelbeurteilung zugeordnet worden
wäre, wenn sie oder er schon zum Stichtag der Regelbeurteilung dieser
Vergleichsgruppe angehört hätte. Ein besonderer Anlass in diesem Sinn liegt
nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß Nummer 3.2 ihren oder seinen
Verzicht auf Teilnahme am Beurteilungsverfahren beziehungsweise ihren oder
seinen Verzicht auf Beantragung einer Beurteilung erklärt hat und vor Abgabe
dieser Verzichtserklärung über die mit ihr verbundenen Konsequenzen informiert
worden ist.
4.3.2
Neben den Beurteilungen nach Nummern 3 sowie 4.1 und 4.2 kommen Beurteilungen
beim Wechsel der Dienstbehörde (Versetzung) oder aus sonstigem besonderen
Anlass in Betracht. Ob eine Beurteilung zu erfolgen hat, bestimmt die für die
vorgesehene beamtenrechtliche Entscheidung zuständige Behörde nach Maßgabe der
folgenden Grundsätze:
4.3.2.1
Bei Versetzungen gilt die letzte Regelbeurteilung als Versetzungsbeurteilung,
soweit der Beurteilungsstichtag im Zeitpunkt der Versetzung nicht länger als 18
Monate zurückliegt. Andernfalls ist die letzte Regelbeurteilung um eine
Feststellung zu ergänzen, ob sich zwischenzeitlich Abweichungen von den
Bewertungen dieser Regelbeurteilung ergeben haben.
Als Versetzungsbeurteilung gilt auch eine sonstige Beurteilung (Nummern 4.2, 4.3.2.2, 4.4), soweit diese im fraglichen Zeitpunkt nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Andernfalls ist eine eigene Versetzungsbeurteilung zu erstellen. Nummer 3.3 bleibt unberührt.
4.3.2.2
Für Beamtinnen und Beamte, die nach der letzten Beurteilung befördert worden
sind (verbrauchte Beurteilung), soll frühestens ein Jahr danach auf deren
Antrag eine Beurteilung unter Berücksichtigung der neuen Vergleichsgruppe
erstellt werden.
4.3.2.3
Beamtinnen und Beamte, deren Beurlaubung oder volle Freistellung
voraussichtlich an dem dem Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistellung
folgenden Regelbeurteilungsstichtag oder dem Beurteilungsstichtag gemäß Nummer
4.2 noch andauert, sind mit Beginn der Beurlaubung oder vollen Freistellung zu
beurteilen, wenn sie seit ihrer letzten Beurteilung wenigstens 18 Monate Dienst
geleistet haben.
4.4
Nachbeurteilung
4.4.1
Für Nachbeurteilungen gelten die für Regelbeurteilungen maßgeblichen
Vorschriften entsprechend.
4.4.2
Nachbeurteilungen sollen zu festen Terminen erfolgen, deren letzter jedoch
mindestens ein Jahr vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag (Nummer 3.1)
liegen muss.
4.4.3
Eine Nachbeurteilung ist dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass eine
beurteilungsabhängige Personalmaßnahme vor der nächsten Regelbeurteilung aus
Rechtsgründen nicht möglich ist.
4.5
Beurteilung während der Probezeit gemäß § 22 LBG NRW
Bei Beamtinnen und Beamten, denen gemäß § 22 LBG NRW ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen worden ist, ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, ob sie sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung für die Führungsposition bewährt oder nicht bewährt haben. Die Beurteilung erfolgt als vereinfachte Beurteilung auf einem Formblatt gemäß Anlage 3.
5
Aufgabenbeschreibung
Grundlage der Leistungsbeurteilung (Nummer 6) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht (zum Beispiel Mitwirkung in einer Projektgruppe, Zugleichzuweisung zu einer anderen Arbeitseinheit) aufführen. Die Beamtin oder der Beamte ist an der Zusammenstellung zu beteiligen. Die Aufgabenbeschreibung soll den besonderen Bezug zu den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen erkennen lassen. Es sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden. Arbeitsplatzbeschreibungen und Geschäftsverteilungspläne können zugrunde gelegt werden. Werturteile über die zu Beurteilenden oder Angaben über die zur Aufgabenerfüllung für notwendig erachteten Qualifikationen oder Kenntnisse gehören nicht in die Aufgabenbeschreibung.
6
Leistungsbeurteilung
6.1
Inhalt der Leistungsbeurteilung
Mit der Leistungsbeurteilung werden die Arbeitsergebnisse des Beurteilungszeitraums bewertet.
6.2
Leistungsmerkmale
Die dienstlichen Leistungen sind nach den Leistungsmerkmalen
- Arbeitsweise
- Arbeitseinsatz
- Arbeitsgüte
- Arbeitserfolg
- Soziale Kompetenz
- Führungsverhalten
(s. Anlage 1) zu bewerten. Die Bewertung von Führungskompetenz ist auch im Hinblick auf die Anforderungen des Auftrags zur Gleichstellung von Frauen und Männern vorzunehmen.
Sind keine Führungsaufgaben übertragen, ist das Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ im Formblatt zu streichen.
6.3
Beurteilungsmaßstab und Bewertung
Die Bewertung der dienstlichen Leistungen der Beamtinnen und Beamten, die nach Nummer 6.3.4 untereinander verglichen werden, erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs. Teilzeitbeschäftigung und/ oder Telearbeit dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.
6.3.1
Bewertung der Leistungsmerkmale
Für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Bildung der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung sind folgende Punktwerte zu verwenden:
Entspricht nicht den Anforderungen1 Punkt
entspricht im Allgemeinen den Anforderungen 2 Punkte
entspricht voll den Anforderungen3 Punkte
übertrifft die Anforderungen4 Punkte
übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 5 Punkte
Zwischenbewertungen sind nicht zulässig.
Für
jedes Merkmal ist zu prüfen, inwieweit die Beamtin oder der Beamte im
Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im Zeitpunkt des
Beurteilungsstichtags übertragenen Amtes unter Berücksichtigung der in der
Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen hat. Das Ergebnis ist
unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabs in Punkten zu bewerten.
Um eine aussagefähige Beurteilung zu erreichen, sind die Leistungsmerkmale
differenziert unter umfassender Nutzung der Punktwerteskala zu bewerten.
6.3.2
Bildung der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung
Die Gesamtnote ist aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen. Wegen der unterschiedlichen Bedeutung der Leistungsmerkmale kann der Punktwert kein arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale sein.
6.3.3
Richtsatzorientierung
Um eine einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen, soll die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler bei Regelbeurteilungen bei der Festlegung der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung (Nummer 6.3) und des Gesamturteils (Nummer 8) als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigen. Die Richtsätze geben nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Benotung; sie dürfen im Einzelfall die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote nicht verhindern.
Es gelten folgende Richtsätze (§ 10 a Absatz 3 LVO):
Gesamtnote 5 Punkte 10 v.H.
Gesamtnote 4 Punkte 20 v.H.
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamte derselben Vergleichsgruppe im Bereich einer Endbeurteilerin oder eines Endbeurteilers.
6.3.4
Vergleichsgruppenbildung
Eine Vergleichsgruppe muss mindestens 30 Personen umfassen. Wird diese Zahl nicht erreicht, soll bei der Festlegung der Beurteilung (Nummer 12.6) eine Differenzierung angestrebt werden, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehnt.
Für die Bildung der Vergleichsgruppen gelten folgende Grundsätze:
-
in erster Linie sollen Beamtinnen und Beamte derselben Laufbahn und derselben
Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- stehen nach dem Stellenplan Beamtinnen und Beamte verschiedener
Laufbahnen zueinander in Konkurrenz, können auch Beamtinnen und Beamte
derselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden;
- in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund
steht (zum Beispiel Leitung von Behörden/ Einrichtungen, Leitung von
Abteilungen bei nachgeordneten Behörden, Leitung von Referaten/ Dezernaten,
Referentinnen oder Referenten), können auch Angehörige derselben Funktionsebene
eine Vergleichsgruppe bilden.
Referentinnen und Referenten im Ministerium der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) beziehungsweise vergleichbare Beschäftigte im Sinne des öffentlichen Tarifrechts bilden keine gemeinsame Vergleichsgruppe mit den Referatsleiterinnen und Referatsleitern der entsprechenden Besoldungsgruppe.
6.3.4.1
Die Zuordnung einer Beamtin oder eines Beamten zu einer Vergleichsgruppe
erfolgt unabhängig von der Zeitdauer der Zugehörigkeit zu dem festgelegten
Personenkreis.
6.3.4.2
Beamtinnen und Beamte, die an der Regelbeurteilung nicht teilnehmen, sind bei
der Bildung der Vergleichsgruppen nicht mitzuzählen.
7
Befähigungsbeurteilung
7.1
Inhalt der Befähigungsbeurteilung
In der Befähigungsbeurteilung werden die während des Beurteilungszeitraums im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und beurteilt, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind.
7.2
Befähigungsmerkmale
Die Befähigungen sind nach den Befähigungsmerkmalen
- Denk- und Urteilsfähigkeit
- Kommunikation
- Kooperation
- Selbstmanagement
- Leistungsbereitschaft/ Motivation
- Belastbarkeit
- Personalführung (soweit diese ausgeübt wird)
(siehe Anlage 1) zu bewerten. Befähigungsmerkmale, die nicht beobachtet werden können, sind im Formblatt zu streichen.
7.3
Ausprägungsgrade
Die Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden
- weniger ausgeprägt
- erkennbar ausgeprägt
- deutlich ausgeprägt
- stark ausgeprägt
zu bewerten.
8
Feststellung der Gesamtbewertung
Das Gesamturteil wird in der Regel der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung entsprechen und ist nach der hierfür festgelegten Bewertungsskala (Nummer 6.3.1) zu bilden. Wird die Befähigung einer Beamtin oder eines Beamten von der Leistungsbeurteilung nicht erfasst, weil Befähigung und Anforderungen des Arbeitsplatzes deutlich voneinander abweichen, kann dies ausnahmsweise Einfluss auf die Bildung des Gesamturteils haben. Gibt die Befähigungsbeurteilung Anlass, bei der Bildung des Gesamturteils über die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen oder hinter ihr zurückzubleiben, ist dies eingehend zu begründen.
9
Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten
Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die für den Arbeitsplatz geforderte Vor- und Ausbildung hinausgehen, sind, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden können, darzustellen. Im Übrigen werden sie als eigene Angaben der Beamtin oder des Beamten auf Wunsch in die Beurteilung aufgenommen, sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können.
10
Teilnahme an Lehrgängen, besondere Tätigkeiten, besondere Interessen,
Fortbildungs- und Verwendungswünsche, Verwendungsvorschlag
Die
Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, der Erwerb von
Leistungszeugnissen während des Beurteilungszeitraums, die Leitung einer
Arbeitsgemeinschaft, eine Dozenten-, Prüfer- oder Ausbildungstätigkeit oder -
soweit die Beamtin oder der Beamte nicht widerspricht - die Tätigkeiten als
Angehörige oder Angehöriger eines Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung
oder als soziale Ansprechpartnerin oder sozialer Ansprechpartner sind ohne
Bewertung anzugeben.
Zu vermerken sind besondere Interessen, Wünsche nach Teilnahme an dienstlicher
Fortbildung und Verwendungswünsche der Beamtin oder des Beamten.
Darüber hinaus erstellt die Beurteilerin oder der Beurteiler einen
Verwendungsvorschlag. In diesem ist unter Berücksichtigung der besonderen
Stärken, Neigungen, Interessen und Verwendungswünsche der oder des zu
Beurteilenden darzulegen, in welchen anderen Arbeitsbereichen diese oder dieser
nach Auffassung der Beurteilerin oder des Beurteilers eingesetzt werden könnte.
Die Benennung konkreter Arbeitsplätze ist nicht erforderlich.
11
Körperliche Befähigung
Hinweise zur körperlichen Befähigung sind nur ausnahmsweise und im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten zu geben, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die beobachtet werden und für die Verwendung bedeutsam sein können.
12
Beurteilungsverfahren
12.1
Endbeurteilung
12.1.1
Die Endbeurteilung obliegt im Hinblick auf die Beamtinnen und Beamten des
Ministeriums der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär, im übrigen
Geschäftsbereich der Leitung der Behörde oder der Einrichtung, bei der oder dem
die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte beschäftigt ist,
soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Sie oder er wird dabei von den
Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten beraten.
12.2
Beurteilerin und Beurteiler
12.2.1
Die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler beauftragt die unmittelbare
Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten
mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags. Diese oder dieser muss in der
Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die Beamtin oder den
Beamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die
Arbeit reichen hierfür nicht aus. Die Erstellung des Beurteilungsvorschlags
darf nicht auf eine gegebenenfalls vorhandene ständige Vertreterin oder einen
gegebenenfalls vorhandenen ständigen Vertreter delegiert werden.
12.2.2
Für Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Einrichtungen kann der
Beurteilungsvorschlag durch von der Aufsichtsbehörde beauftragte Vorgesetzte
erstellt werden, die die in Nummer 12.2.1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
12.3
Beurteilungsgespräch
12.3.1
Zu Beginn des Beurteilungsverfahrens führt die Beurteilerin oder der Beurteiler
mit der Beamtin oder dem Beamten ein Beurteilungsgespräch. Die Endbeurteilerin
oder der Endbeurteiler bestimmt unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Beurteilungsstichtage den Zeitpunkt, bis zu dem die Beurteilungsgespräche
geführt sein müssen.
12.3.1.1
In dem Beurteilungsgespräch soll das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild,
das die Beurteilerin oder der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraums
gewonnen hat, mit der Einschätzung der Beamtin oder des Beamten abgeglichen
werden, ohne eine verbindliche Bewertung zu treffen. Die Beurteilerin oder der
Beurteiler gibt im Rahmen des Beurteilungsgespräches eine Rückmeldung zu der in
dem Beurteilungsbeitrag für die Beamtin oder den Beamten erhaltenen
Einschätzung. Die Beamtin oder der Beamte soll in dem Beurteilungsgespräch die
Möglichkeit erhalten, solche Sachverhalte darzulegen, die ihr/ ihm für die
Beurteilung wichtig erscheinen.
12.3.1.2
Die Beurteilerin oder der Beurteiler und die Beamtin oder der Beamte haben
unter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das Beurteilungsgespräch
stattgefunden hat.
12.3.2
Beurteilungsbeitrag
12.3.2.1
Ist die Beamtin oder der Beamte am Beurteilungsstichtag oder war sie oder er
während des Beurteilungszeitraums länger als 6 Monate abgeordnet, ist durch die
Personalstelle bei der Behörde, zu der sie oder er abgeordnet ist oder war, ein
Beurteilungsbeitrag einzuholen und der Beurteilerin oder dem Beurteiler zur Verfügung
zu stellen. Wurde die Beamtin oder der Beamte während des Beurteilungszeitraums
– gegebenenfalls neben dem Aufgabeninhalt ihres oder seines Dienstpostens
– Sonderaufgaben von besonderem Gewicht (zum Beispiel Mitwirkung in einer
Projektgruppe, Zugleichzuweisung zu einer anderen Arbeitseinheit)
übertragen, so ist gegebenenfalls ein Beurteilungsbeitrag von der Leitung
der Projektgruppe beziehungsweise vom Vorgesetzten der anderen Arbeitseinheit
einzuholen.
12.3.2.2
Hat die Beamtin oder der Beamte während des Beurteilungszeitraums den
Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt und kann die Beurteilerin oder
der Beurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht
aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat sie oder er sich die erforderlichen
Kenntnisse bis zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs zum Beispiel durch
Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der
Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz wenigstens 6 Monate betragen hat. Das
gilt entsprechend, wenn die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte den Arbeitsplatz
gewechselt hat. Die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter, auch als
Zwischenbeurteiler, ist im Beurteilungsformular zu dokumentieren.
12.4
Mitwirkung der Personalstelle
Die Personalstelle berät bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien und wirkt auf die formale Vergleichbarkeit der Beurteilungen hin. Die Personalstelle stellt den Beurteilerinnen oder Beurteilern die Beurteilungsbeiträge gemäß Nummer 12.3.2.1 zur Verfügung. Zu Beginn des Beurteilungsverfahrens erhalten die Beurteilerinnen oder Beurteiler Informationen über Vorgesetzte der Beamtinnen oder Beamten im Beurteilungszeitraum im Hinblick auf die eventuell Beteiligung früherer Vorgesetzter gemäß Nummer 12.3.2.2.
12.5
Beurteilungsvorschlag
12.5.1
Nach Führung des Beurteilungsgesprächs (Nummer 12.3) und vor Erstellung des
Beurteilungsvorschlags finden Einzelgespräche zwischen Erstbeurteilungsebene
und der nächsten Vorgesetztenebene sowie gegebenenfalls auf weiteren
Führungsebenen mit dem Ziel eines Meinungsabgleichs und eines Quervergleichs
innerhalb einer größeren Organisationseinheit statt. Im Ministerium ist in
Abteilungen ohne Gruppenstruktur die ständige Vertretung der Abteilungsleitung
an den Gesprächen zwischen der Erstbeurteilungsebene und der Abteilungsleitung
zu beteiligen. In Kenntnis der Rückmeldung der Vorgesetzten an die
Erstbeurteilungsebene erstellen die unmittelbaren Vorgesetzten einen Vorschlag
zur Bewertung von Leistung und Befähigung (Beurteilungsvorschlag). Der
Beurteilungsvorschlag ist zu unterzeichnen und der Endbeurteilerin oder dem
Endbeurteiler auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen.
12.5.2
Höhere Vorgesetzte machen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Quervergleichs
innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit einen Vorschlag für ein
Gesamturteil, indem sie dem Vorschlag der Beurteilerin oder des Beurteilers
uneingeschränkt zustimmen oder ein abweichendes Votum abgeben. Das abweichende
Votum ist für die Beamtin oder den Beamten nachvollziehbar – auch in den
Einzelmerkmalen - zu begründen.
Die Bewertung im Beurteilungsformular ist mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren. Für alle Beurteilungen ist der Beurteilungsvordruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
12.6
Beurteilung
12.6.1
Die Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler trifft unter Berücksichtigung der
Gesamtnote der Leistungsbeurteilung (Nummer 6.3.2) und der
Befähigungsbeurteilung (Nummer 7) abschließend die Entscheidung über die
Beurteilung und setzt einen Punktwert fest. Dabei ist sie oder er zur Anwendung
eines gleichen Beurteilungsmaßstabs verpflichtet; insbesondere soll sie oder er
die im Quervergleich (Nummer 6.3) erkennbaren Leistungsunterschiede sowie die
zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Hierzu
zieht sie oder er zur Beratung, insbesondere zur Gewinnung und Anwendung eines
einheitlichen Vergleichsmaßstabs, weitere personen- und sachkundige Bedienstete
heran (Beurteilungsbesprechung). Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu
beteiligen. Die Beurteilungen sind in der Beurteilungskonferenz mit dem Ziel zu
erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare
Beurteilungen zu erreichen.
12.6.2
Stimmen Beurteilungsvorschlag und Beurteilung nicht überein, hat die
Endbeurteilerin oder der Endbeurteiler die abweichende Beurteilung für die
Beamtin oder den Beamten nachvollziehbar – gegebenenfalls auch in den
Einzelmerkmalen - zu begründen. Die Begründungspflicht gilt nicht für den
Verwendungsvorschlag, der die Endbeurteilerin oder den Endbeurteiler nicht
bindet. Die Beurteilung ist zu datieren und von der Endbeurteilerin oder dem
Endbeurteiler zu unterzeichnen.
12.7
Bekanntgabe
12.7.1
Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens
und vor Aufnahme in die Personalakte durch Übergabe oder Übersendung einer
Abschrift bekannt zu geben. Der Beurteilung ist ein Beurteilungsspiegel für die
jeweilige Vergleichsgruppe beizufügen. Hierbei sind die Belange des
Datenschutzes zu beachten.
12.7.2
Der Beamtin oder dem Beamten ist anzubieten, die Beurteilung zu besprechen und
sich den Ablauf des Beurteilungsverfahrens erläutern zu lassen. Dieses Gespräch
soll grundsätzlich zwischen der Beamtin oder dem Beamten und der Beurteilerin
oder dem Beurteiler geführt werden. Hat eine höhere Vorgesetzte oder ein
höherer Vorgesetzter ein vom Beurteilungsvorschlag abweichendes Votum
abgegeben, hat sie oder er dieses Gespräch zu führen; dies gilt für die
Endbeurteilerin oder den Endbeurteiler entsprechend.
12.7.3
Wenn die Beurteilung aufgrund einer mündlichen oder schriftlichen Gegenäußerung
der Beamtin oder des Beamten geändert worden ist, ist ihr oder ihm die
geänderte Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte durch Übergabe oder
Übersendung einer Abschrift bekannt zu geben.
12.7.4
Die Beurteilung soll spätestens drei Monate nach dem Beurteilungsstichtag
bekannt gegeben sein.
13
Sonderregelung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und
Beamte gemäß § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
13.1
Diese Beamtinnen und Beamten dürfen wegen ihrer Behinderung bei der Beurteilung
nicht benachteiligt werden. Bei der Beurteilung der Leistung dieser Beamtinnen
und Beamten ist gemäß § 13 Absatz 3 LVO NRW eine etwaige behinderungsbedingte
quantitative Leistungsminderung oder eingeschränkte Einsatzfähigkeiten zu
berücksichtigen.
13.2
Die Personalstelle teilt der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende
Beurteilung einer solchen Beamtin oder eines solchen Beamten rechtzeitig mit.
Dadurch wird der Schwerbehindertenvertretung ermöglicht, im Einvernehmen mit
der Beamtin oder dem Beamten ein vorbereitendes Gespräch mit der Beurteilerin
oder dem Beurteiler zu führen.
13.3
Im Beurteilungsgespräch (Nummer 12.3) soll zwischen den Beteiligten festgestellt
werden, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der
Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat. Die
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist auf Wunsch der Beamtin oder des
Beamten in der Beurteilung als Anlage der Beurteilung formlos zu dokumentieren.
Die Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten
zum Beurteilungsgespräch hinzugezogen werden. Die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ist zu dokumentieren.
13.4
Stellen die Beteiligten fest, dass eine Minderung der Arbeits- und
Einsatzfähigkeit bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, so kann die
Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Bildung des Vergleichsmaßstabs zur
Beratung hinzugezogen werden (Nummer 12.5).
13.5
Im Übrigen sind die Richtlinien zum SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen im nordrhein-westfälischen Landesdienst), RdErl. des
Innenministeriums vom 14.11.2003 (SMBl. NRW. 203030) anzuwenden.
14
Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilungen
14.1
Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln.
14.2
Die Beurteilung sowie schriftliche Gegenäußerungen sind in die Personalakte
aufzunehmen; Entwürfe und Notizen sind zu vernichten.
14.3
Eine Durchschrift der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des höheren
Dienstes ist der obersten Dienstbehörde vorzulegen.
15
Ergänzungsregelungen
Das MFKJKS kann unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung ergänzende Regelungen erlassen, um Besonderheiten in seinem Geschäftsbereich Rechnung zu tragen.
16
Schlussvorschriften
Diese Beurteilungsrichtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 27.10.2003 (SMBl. NRW. 203034) außer Kraft.
-MBl. NRW. 2012 S. 498