Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 18 vom 27.6.2012 Seite 497 bis 526

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.2 - vom 8.6.2012
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.2 - vom 8.6.2012

216

Änderung der Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren

RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.2 -
vom 8.6.2012

Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren vom 9. Mai 2008 (MBl. NRW. S. 273) werden wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kindertagespflege“ die Wörter „unter Einbeziehung des bisherigen Angebots“ eingefügt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Absatz werden nach dem Wort „Schaffung“ die Wörter „und Inbetriebnahme“ eingefügt.

b) Der Nummer 2.1.1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den U3-Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.“.

c) In Nummer 2.2 werden die Wörter „Tagesmütter oder -väter“ durch das Wort „Tagespflegepersonen“ ersetzt.

d) In Nummer 2.2.1 werden die Wörter „Tagesmutter oder des Tagesvaters“ durch das Wort „Tagespflegeperson“ ersetzt.

3. Nach Nummer 4.4.1.3 wird folgende Nummer 4.4.1.4 angefügt:

„4.4.1.4
Neue Räumlichkeiten, die von Kindern unter drei Jahren und Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres gemeinsam genutzt werden, können nur anteilig gefördert werden. Der förderfähige Anteil ist für jeden Raum nutzungsbezogen zu ermitteln. Der Bemessung ist der Anteil der Kinder unter drei Jahren an der Gesamtzahl der Kinder in der Gruppe zugrunde zu legen, wobei die Kinder unter drei Jahren mit dem Faktor 2 zu gewichten sind.“.

4. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „zum 30. Juni eines jeden Jahres“ werden die Wörter „- erstmals am 30. Juni 2009 -“ gestrichen.

b) Nach den Wörtern „zum 31. Juli eines jeden Jahres“ werden die Wörter „, erstmals am 31. Juli 2009“ gestrichen.

5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6.2.1 werden die Wörter „Tagesmütter und -väter“ durch das Wort „Tagespflegepersonen“ ersetzt.

b) Nummer 6.2.2 wird wie folgt gefasst:

„6.2.2
Für die Jahre 2012 bis 2013 sind die Anträge bis zum 30. Juni 2012 den Landesjugendämtern vorzulegen. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. Die Landesjugendämter leiten bis zum 31. Juli 2012 eine Aufstellung der förderfähigen Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu.“.

c) In Nummer 6.3 werden die Wörter „Tagesmütter und -väter“ durch das Wort „Tagespflegepersonen“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2012 S. 522