Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 18 vom 27.6.2012 Seite 497 bis 526

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 4.6.2012
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 4.6.2012

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Naturschutz und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11
v. 4.6.2012

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 26.3.2007 (MBl. NRW. S. 344), zuletzt geändert durch RdErl. vom 10.5.2011 (MBl. NRW. S. 214), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Absatz wird nach den Wörtern „landwirtschaftlichen Unternehmen“ das Wort „zur“ durch einen Punkt und die Wörter „Ziel der Förderung ist die“ ersetzt.

b) Nach den Wörtern „multifunktionalen Landwirtschaft.“ wird der Satz „Intensive Tierhaltungen sowie große Tierhaltungsanlagen, die die in Nummern 3.2.4 und 3.2.5 aufgeführten Schwellenwerte übersteigen, entsprechen nicht dem vorgenannten Zielen und werden daher nicht gefördert.“ eingefügt.

c) Im letzten Absatz wird das Wort „festzulegenden“ durch die Wörter „festgelegten und von der Bewilligungsbehörde bekanntgegebenen“ eingefügt.

2. In Nummer 3.1 dritter Spiegelstrich wird im letzten Satz nach dem Wort „einem“ das Wort „förderfähigen“ eingefügt.

3. Der Nummer 3.2.5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 Absatz 3 4. BImSchV gilt entsprechend.“.

4. Nach Nummer 3.2.5 wird folgende neue Nummer 3.2.6 angefügt:

„3.2.6
Umstrukturierungen von landwirtschaftlichen Unternehmen haben häufig das Ziel, das Überschreiten steuerlich oder förderrechtlich bedeutsamer Grenzen zu vermeiden. Betriebsteilungen oder -aufspaltungen, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung vorgenommen wurden bzw. für nach der Antragstellung geplante Betriebsteilungen oder -aufspaltungen, werden daher für die Ermittlung des Tierbestandes und der Flächen nach den Nummern 3.2.4 und 3.2.5 wie ein Unternehmen gewertet. § 51a Absatz 1 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes, neu bekannt gemacht am 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), ist für die Berechnung der in Nummer 3.2.4 und 3.2.5 genannten Grenzen anzuwenden.“.

5. In Nummer 4.7 wird das Komma durch die Wörter „ sowie Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen,“ ersetzt.

6. Der Nummer 7.3 wird folgender Absatz angefügt:
„Im Falle eines Zusammenschlusses mit oder ohne Beibehaltung der bisherigen Einzelunternehmen muss sich das durch Zusammenschluss entstandene Unternehmen die höchste Ausschöpfung der im ersten und zweiten Absatz genannten Obergrenzen der einzelnen Gesellschafter als eigene anrechnen lassen. Im Falle der Aufspaltung oder Auflösung eines Unternehmens müssen die einzelnen Gesellschafter sich die anteilige Förderung entsprechend dem Gesellschaftsanteil durch das vorherige gemeinsame Unternehmen anrechnen lassen.“.

7. Der Nummer 9.5 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Nummer 3.2.4 und 3.2.5 genannten Grenzen sind nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung einzuhalten. Bei Nichteinhaltung erlischt der Anspruch auf Zuwendung auch rückwirkend, so dass die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann.“.

8. In Anlage 3 Teil III. Bestätigungen Nummer 1 dritter Spiegelstrich wird nach dem Wort „wurde“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „bzw. spätestens mit der Vorlage des ersten BMELV-Jahresabschlusses nach Abschluss der Maßnahme gemäß Nummer 6.1.4 der Richtlinien nachgewiesen wird.“ angefügt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 522