Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 19 vom 12.7.2012 Seite 527 bis 540
Verwaltungsvorschriften über Dienstwohnungen (DWVV) RdErl. d. Finanzministeriums - B 2732 – 0.5 – IV A 2 – v. 15.6.2012 |
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Verwaltungsvorschriften über Dienstwohnungen (DWVV) RdErl. d. Finanzministeriums - B 2732 – 0.5 – IV A 2 – v. 15.6.2012
203208
Verwaltungsvorschriften
über Dienstwohnungen (DWVV)
RdErl. d. Finanzministeriums - B 2732 – 0.5 – IV A 2 –
v. 15.6.2012
Zu der Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Dienstwohnungsverordnung – DWVO) vom 3. Mai 2012 (GV. NRW. S. 195 / SGV. NRW. 20320) und zu den Vorschriften über Dienstwohnungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen (Dienstwohnungsvorschriften für Tarifbeschäftigte – DWVT) vom 29. Mai 2012 (SMBl. NRW. 20317) werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
1
Dienstwohnungen
1.1
Zuweisung von Dienstwohnungen
Dienstwohnungen dürfen nur den Beamtinnen und Beamten, den Richterinnen und Richtern im Sinne der DWVO und den Tarifbeschäftigten im Sinne der DWVT zugewiesen werden, deren Anwesenheit an der Dienststelle auch außerhalb der Dienststunden aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein muss und die daher im Dienstgebäude oder dem dienstlichen Bedürfnis entsprechend leicht erreichbar in der Nähe der Dienststelle wohnen müssen. Vorhandene Dienstwohnungen sind weiterzuführen; beim Wechsel der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers sind sie in Mietwohnungen umzuwandeln oder aufzugeben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
1.2
Verwaltung der Dienstwohnungen
1.2.1
Die aufsichtsführende Behörde wird von der obersten Dienstbehörde bestimmt. Die
aufsichtsführende Behörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der
Dienstwohnungen obliegt (hausverwaltende Behörde). Für alle in einer Gemeinde
(Gemeindebezirk) liegenden Dienstwohnungen kann die aufsichtsführende Behörde
für ihren Geschäftsbereich eine Dienststelle mit den Aufgaben der
Hausverwaltung betrauen.
1.2.2
Über jede Dienstwohnung nebst Zubehör ist von der hausverwaltenden Behörde ein
Wohnungsblatt nach dem Muster der Anlage 1 anzufertigen und nach dem
jeweiligen Stand der Wohnung laufend zu führen.
1.2.3
Für jedes Gebäude, das Dienstwohnungen enthält, ist nach Bedarf von der
aufsichtsführenden Behörde in Anlehnung an die bestehenden örtlichen
Verhältnisse eine Hausordnung zu erlassen. Die Aufstellung der Hausordnung kann
der hausverwaltenden Behörde übertragen werden.
1.3
Raumausdehnung der Dienstwohnungen
1.3.1
Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht. Die
Größe neu zu errichtender oder anzumietender Dienstwohnungen muss den
dienstlichen Notwendigkeiten entsprechen. Im Allgemeinen dürfen folgende
Wohnflächen nicht überschritten werden:
bei
Personen,
denen Dienstwohnungen mit
Empfangsräumen zugewiesen
werden,
160
qm
bei
Personen,
denen auf Grund ihrer dienstlichen Aufgaben
neben dem üblichen Wohnbedarf ein Arbeitszimmer
oder ein Dienstraum zugestanden
wird,
125 qm
bei sonstigen Personen 100 qm.
Eine Überschreitung ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig. Als Wohnfläche gilt die Grundfläche der gesamten Wohnung; im Übrigen findet der § 42 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
1.3.2
Hat die Dienstwohnung eine größere Wohnfläche als nach Nummer 1.3.1 vorgesehen,
ist für die anderweitige Ausnutzung der überschießenden Fläche zu sorgen. Ist
die Verwendung der überschießenden Fläche zu anderen Zwecken aus technischen
oder sonst erheblichen Gründen nicht tunlich, so darf der Mehrraum den
Inhaberinnen und Inhabern einer Dienstwohnung belassen werden.
1.4
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung
1.4.1
Die Dienstwohnung ist für die Zeit zuzuweisen, für die die Person nach Nummer
1.1 den mit der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstposten innehat. Die
aufsichtsführende Behörde kann aus dienstlichen Gründen das frühere Räumen der
Dienstwohnung oder einzelner Teile binnen einer von ihr zu bestimmenden angemessenen
Frist anordnen.
1.4.2
Wird die Inhaberin oder der Inhaber einer Dienstwohnung auf einen anderen
Dienstposten versetzt, tritt in den Ruhestand, wird beurlaubt oder scheidet aus
dem Dienst aus, ist das Räumen der Dienstwohnung mit Ablauf des Monats
anzuordnen, in dem der bisherige Dienstposten beendet oder ruhen gelassen wird.
Liegen besondere Billigkeitsgründe vor, kann eine Räumungsfrist mit Genehmigung
der aufsichtsführenden Behörde bis zu drei Monaten gewährt werden. Eine weitere
Verlängerung der Räumungsfrist bedarf der Genehmigung der obersten
Dienstbehörde. Bei kürzeren Beurlaubungen kann auf das Räumen der Dienstwohnung
verzichtet werden, soweit die dienstlichen Belange dies zulassen.
1.4.3
Stirbt die Inhaberin oder der Inhaber einer Dienstwohnung, ist die
Dienstwohnung den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Hinterbliebenen nach
Ablauf des Sterbemonats noch drei Monate zu belassen. Liegen besondere
Billigkeitsgründe vor, kann die Räumungsfrist mit Genehmigung der obersten
Dienstbehörde verlängert werden. Gibt es keine in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Hinterbliebenen, ist den Erben eine vom Todestag an zu rechnende
dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
1.4.4
In den Fällen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 sind für das weitere Benutzen der
Dienstwohnung während der angegebenen Fristen die gleichen Vergütungen zu
zahlen wie vorher.
1.5
Entrichtung der höchsten Dienstwohnungsvergütung
1.5.1
Nach § 8 DWVO ist die höchste Dienstwohnungsvergütung bei Änderung der
Bruttodienstbezüge auf Grund einer Besoldungserhöhung mit Wirkung vom Ersten
des auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monats an neu festzusetzen.
Werden im Vorgriff auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung Abschlagszahlungen
auf höhere Dienstbezüge geleistet, so sind diese Abschlagszahlungen um den
Betrag niedriger festzusetzen, um den sich die Dienstwohnungsvergütung auf
Grund der Besoldungsverbesserung erhöht.
1.5.2
Nummer 1.5.1 gilt für Dienstwohnungen der Tarifbeschäftigten entsprechend.
1.6
Übergabe der Dienstwohnungen
1.6.1
Die Übergabe der Dienstwohnungen erfolgt durch die hausverwaltende Behörde auf
Grund einer Verhandlung nach dem Muster der Anlage 2.
1.6.2
Die hausverwaltende Behörde hat dafür zu sorgen, dass sich die Dienstwohnungen
bei der Übergabe in einem gebrauchsfähigen Zustand befinden und dass sie
während der Benutzung in einem gebrauchsfähigen Zustand bleiben.
1.7
Benutzung der Dienstwohnungen
In Dienstwohnungen darf ein Gewerbe- oder Handelsbetrieb nicht geführt werden. Eine Untervermietung ist grundsätzlich unzulässig; die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Stelle kann Ausnahmen aus dienstlichen Gründen zulassen. Die Haltung von Haustieren bedarf der Zustimmung der hausverwaltenden Behörde; dies gilt nicht für die Forstverwaltung.
1.8
Instandsetzung der Dienstwohnungen
1.8.1
Für die bauliche Instandhaltung der Dienstwohnungen ist die aufsichtsführende
Behörde zuständig.
1.8.2
Die Inhaberinnen und Inhaber einer Dienstwohnung sind verpflichtet, Schäden an
den Dienstwohnräumen unverzüglich nach Feststellung der hausverwaltenden
Behörde anzuzeigen.
1.8.3
Die Inhaberinnen und Inhaber einer Dienstwohnung sind für Schäden haftbar, die
nach dem Einzug in die Dienstwohnung durch sie, durch mit ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebende Personen, Besucher, Hausgehilfen, Untermieter sowie die
von ihnen beauftragten Handwerker und andere dort tätige Personen schuldhaft
verursacht werden.
1.8.4
Die hausverwaltende Behörde ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie
bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstücks oder der
Dienstwohnräume, zur Abwendung drohender Gefahren oder zu Beseitigung von
Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, auch ohne Zustimmung der
Inhaberin oder des Inhabers der Dienstwohnung auszuführen. Dasselbe gilt für
Ausbesserungsarbeiten und bauliche Veränderungen, die zwar nicht notwendig,
aber zweckmäßig sind, wenn sie den Gebrauch der Dienstwohnung nur unwesentlich
beeinträchtigen. Um die Notwendigkeit der Arbeiten festzustellen, sind die
Beauftragten der hausverwaltenden Behörde berechtigt, die Dienstwohnräume nach
vorheriger Ankündigung zu betreten.
1.9
Rücknahme der Dienstwohnung
1.9.1
Die Rücknahme der Dienstwohnungen erfolgt durch die hausverwaltende Behörde auf
Grund einer Verhandlung nach dem Muster der Anlage 3.
1.9.2
Inhaberinnen und Inhaber einer Dienstwohnung sind verpflichtet, die
Dienstwohnräume bei Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses in einwandfreiem
Zustand mit sämtlichen Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln – auch den
selbstbeschafften Schlüsseln – zurückzugeben. Sie haben für Mängel oder
Beschädigungen, die von ihnen zu vertreten sind, Ersatz zu leisten.
1.9.3
Inhaberinnen und Inhaber einer Dienstwohnung müssen Einbauten und Vorrichtungen,
mit denen die Dienstwohnung versehen wurde, entfernen und auf eigene Kosten den
früheren Zustand wiederherstellen, soweit dies bei der Genehmigung nach § 5
Satz 2 DWVO bestimmt worden ist. Die aufsichtsführende Behörde kann Ausnahmen
von Satz 1 zulassen. Sie kann verlangen, dass Einbauten und Vorrichtungen gegen
Wertersatz in der Dienstwohnung verbleiben, es sei denn, dass die Inhaberinnen
und Inhaber einer Dienstwohnung an der Entfernung ein berechtigtes Interesse
haben.
1.10
Antennenanlagen
Die Einrichtung von Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen ist zu gestatten, sofern nicht der Anschluss an eine Gemeinschaftsanlage gefordert wird. Bei Genehmigung sind die Inhaberinnen und Inhaber einer Dienstwohnung zu verpflichten, die Empfangsanlage technisch einwandfrei zu erstellen sowie sie auf Verlangen der hausverwaltenden Behörde zu entfernen, wenn eine Gemeinschaftsanlage angebracht oder die Dienstwohnung geräumt wird. Die Inhaberinnen und Inhaber einer Dienstwohnung haben bei Entfernung der Empfangsanlage alle Eingriffe in den Gebäudezustand zu beseitigen.
2
Schlussvorschriften
2.1
Den Gemeinden und den Gemeindeverbänden wird empfohlen, die
Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden.
2.2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter – RdErl. d. Finanzministers vom 9.11.1965 (MBl. NRW. 1966 S. 468) außer Kraft.
Diese Vorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2012 S. 530