Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 19 vom 12.7.2012 Seite 527 bis 540

Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 25.6.2012
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Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 25.6.2012

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Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung  
v. 25.6.2012

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – (VVG) - Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für kommunale Integrationszentren (BASS 12 – 21).

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens  im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert  werden Kommunale Integrationszentren durch Personalkostenzuschüsse.

3
Zuwendungsempfänger

Kreise und kreisfreie Städte

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist

- das Vorliegen eines vom Kreistag nach vorheriger Abstimmung mit den Kommunen des Kreises bzw. vom Rat der Stadt verabschiedeten Integrationskonzepts,

- die Selbstverpflichtung über eine regelmäßige im Zwei-Jahres-Turnus erfolgende Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte in Abstimmung mit den örtlichen Akteuren der Integrationsarbeit,

- die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,

- die Übernahme der Verwaltungskosten einschließlich der Reisekosten,

- die Übernahme der Kosten für Lehr- und Lernmittel sowie für Projektmittel,

- die Mitwirkung an dem durch das von den zuständigen Ministerien vorgegebene Förderprogrammcontrolling und ggf. wissenschaftlichen Begleituntersuchungen sowie

- die Mitwirkung an einem überregionalen Erfahrungstransfer im Rahmen des Verbundes der kommunalen Integrationszentren.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Bemessung der Förderung sind die tatsächlichen Ausgaben für bis zu 3,5 Personalstellen, davon zwei Stellen für die (sozial)pädagogische Begleitung und 1,5 Stellen für die Angehörigen der allgemeinen inneren kommunalen Verwaltung.

Der Umfang der Festbetragsfinanzierung beträgt je 50.000 Euro für zwei sozialpädagogische Fachkräfte und eine Verwaltungsfachkraft sowie 20.000 Euro für 0,5 Verwaltungsassistenz, insgesamt somit 170.000 Euro/Jahr. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.

Abweichend  von Nummer 2.4 VVG dürfen bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitgestellt werden..

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration - zu stellen. Bei Erstantragstellung sind das vom Rat der Stadt bzw. vom Kreistag verabschiedete Integrationskonzept und eine Aufstellung der inhaltlichen Schwerpunkte des ersten Zweijahreszeitraums beizufügen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Zuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung gemäß Nummer 7.4 VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1.5. und 1.10. des jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5, Satz 1 ANBest-G finden keine Anwendung.

6.4
Verwendungsnachweis

Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, in welchem Umfang die Landeszuwendung tatsächlich verwendet worden ist. Die verpflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt den Sachbericht. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen

Die Nummern 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.

7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 537