Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 20 vom 31.7.2012 Seite 541 bis 560

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV v. 25.6.2012
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage A u. B
 

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV v. 25.6.2012

20310

Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 30. Oktober 2006

Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV
v. 25.6.2012

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (veröffentlicht mit der Bek. d. Finanzministeriums v. 8.11.2006 – SMBl. NRW 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 5. November 2011

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

dem Marburger Bund,

- Bundesverband -,

vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:


§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Vorschriften des TV-Ärzte

Es werden die folgenden gekündigten Vorschriften des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 27. August 2009 wieder in Kraft gesetzt:

1.      § 8 Absatz 1 und § 16 Absatz 1,

2.      Anlage A 2 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2011.

§ 2
Änderung des TV-Ärzte

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 27. August 2009, wird wie folgt geändert:

1.      Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)      Der Wortlaut zu den Anlagen A 1, A 2 und B wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Anlage A

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011

 Anlage B

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte ab 1. Januar 2012“

b)            Nach der Zeile  „§ 39      In-Kraft-Treten, Laufzeit“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Abschnitt VII

Sonderregelungen

§ 40     Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen“

2.      § 1 wird wie folgt geändert:

a)            In Absatz 1a werden die Wörter „in den Justizvollzugskrankenhäusern Fröndenberg und Hohenasperg“ durch die Wörter „im Justizvollzugsdienst“ ersetzt.

b)            Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) 1Neben den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen die Sonderregelungen in § 40. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-Ärzte.“

3.      § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)            In Halbsatz 1 Buchstabe b wird die Angabe „1,28 €“ durch die Angabe „20 v.H.“ ersetzt.

b)            Im Halbsatz 2 wird die Angabe „und c“ gestrichen.

4.      § 9 wird wie folgt geändert:

a)            Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)      Satz 4 wird aufgehoben.

bb)     Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden Sätze 4 bis 8.

b)            Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) 1Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (21 Uhr bis 6 Uhr) wird zusätzlich zum Ausgleich für Bereitschaftsdienste nach Absatz 2 je Stunde ein Zeitzuschlag in Höhe von 20 v.H. entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b gewährt. 2Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 werden im Übrigen Zeitzuschläge
(§ 8) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.“

5.      § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A und B festgelegt.“

6.      In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 2 umfasst vier“ durch die Wörter „Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf“ ersetzt.

7.      Die Protokollerklärungen zu § 19 werden wie folgt geändert:

a)      In der Überschrift werden nach dem Wort „Protokollerklärungen“ die Wörter „zu § 19“ eingefügt.

b)     Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Der Einsatzzuschlag beträgt ab 1. November 2011 17,26 Euro.“

8.      § 27 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)      Es wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Bei Anwendung des Satzes 1 werden Zeiten des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht berücksichtigt.“

b)     Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

9.      § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)   Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)   Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei Ärzten, die am 31. Dezember 2011 im Justizvollzugsdienst in der Patientenversorgung beschäftigt sind und nicht unter Satz 1 fallen, und die ab 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen, wird auf die bis zum 31. Dezember 2011 zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlten Zulagen (z. B. nach § 16 Absatz 5 TV-L) der Zugewinn beim Tabellenentgelt nach dem TV-Ärzte angerechnet.“

10.  § 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)      In den Buchstaben b und c wird jeweils das Datum „30. Juni 2011“ durch das Datum „28. Februar 2013“ ersetzt.

b)     In Buchstabe e wird das Datum „30. Juni 2009“ durch das Datum „28. Februar 2013“ ersetzt.

c)      In Buchstabe g 1. Halbsatz wird die Angabe „A 2“ durch die Angabe „B“ und das Datum „30. Juni 2011“ durch das Datum „28. Februar 2013“ ersetzt.

11.  Die Anlagen A 1, A 2 und B werden durch die Anlagen A und B dieses Tarifvertrages ersetzt.

12.  Nach § 39 wird folgender Abschnitt VII eingefügt:

„Abschnitt VII
Sonderregelungen

§ 40
Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des
Freistaates Sachsen

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen in der Patientenversorgung tätig sind.

Nr. 2
Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst -
und zu § 12 - Eingruppierung -

1Abweichend von § 9 Absätze 2 bis 4 richtet sich die Berechnung des Entgelts für den Bereitschaftsdienst nach den entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und  Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) in seiner jeweils geltenden Fassung. 2Abweichend von § 12 richtet sich die Eingruppierung von Oberärztinnen und -ärzten und von stellvertretenden Chefärztinnen und -ärzten ausschließlich nach den Regelungen des TV-Ärzte SKH in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

a)                  § 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 und

b)                  § 2 Nummern 2 bis 4 sowie 6, 8, 9 und 12 am 1. Januar 2012

in Kraft.

Berlin, den 5. November 2011

- MBl. NRW. 2012 S. 542