Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 20 vom 31.7.2012 Seite 541 bis 560

Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011 für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 5. November 2011 Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV v. 25. Juni 2012
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Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011 für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 5. November 2011 Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV v. 25. Juni 2012

20310

Tarifvertrag
über eine Einmalzahlung im Jahr 2011
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
vom 5. November 2011

Bek. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV
v. 25. Juni 2012

Den nachstehenden Tarifvertrag gebe ich bekannt:

Tarifvertrag
über eine Einmalzahlung im Jahr 2011
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
vom 5. November 2011

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

dem Marburger Bund,

- Bundesverband -,

vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen.

§ 2
Einmalzahlung für Beschäftigte

(1) Die unter § 1 fallenden Ärztinnen und Ärzte, die für mindestens einen Tag im Monat November 2011 Anspruch auf Entgelt nach dem TV-Ärzte aus dem Arbeitsverhältnis haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 350 Euro.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

1Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-Ärzte genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-Ärzte), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

(2) 1Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. November 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2§ 24 Absatz 2 TV-Ärzte gilt entsprechend. 3Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. November 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

(3) Endet ein von Absatz 1 erfasstes Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats November 2011 und wird ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird in dem neuen Arbeitsverhältnis ein weiterer Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht begründet.

(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2011 in Kraft.

Berlin, den 5. November 2011

- MBl. NRW. 2012 S. 543