Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 20 vom 31.7.2012 Seite 541 bis 560

Orientierungsdaten 2013 - 2016 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 34-46.05.01- 264/12 vom 13.7.2012
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Orientierungsdaten 2013 - 2016 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 34-46.05.01- 264/12 vom 13.7.2012

III.

Orientierungsdaten 2013 - 2016
für die mittelfristige
Ergebnis- und  Finanzplanung
der Gemeinden und Gemeindeverbände
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales Az. 34-46.05.01- 264/12
vom 13.7.2012

Nachfolgend gebe ich gemäß § 6 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in Verbindung mit § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Orientierungsdaten 2013 bis 2016 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt.

I.        Allgemeine Erläuterungen

1.         Grundlagen der Orientierungsdaten 2013 - 2016

Die Orientierungsdaten berücksichtigen:

-          die Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen vom Mai 2012,

-          die Entwicklungen des Landeshaushaltes und des kommunalen Finanzausgleichs,

-          die Projektion der Zentralen Datenstelle der Finanzminister zur Entwicklung der öffentlichen Haushalte,

-          die Zielprojektionen des Stabilitätsrates, insbesondere seine Empfehlungen zur strikten Haushaltskonsolidierung,

-          die Stabilitätskriterien der Europäischen Union und

-          aktuelle Erkenntnisse des Ministeriums für Inneres und Kommunales.

Die Orientierungsdaten gehen in der Regel von der geltenden Rechtslage aus. Einige wesentliche Verbesserungen für die Kommunen werden in diesem Erlass bei den Orientierungsdaten nicht berücksichtigt, da die entsprechenden Ertragspositionen kein Bestandteil der Orientierungsdaten sind oder weil eine abschließende Konkretisierung noch aussteht. Hier sind im Wesentlichen die schrittweise Übernahme der Kosten für die Grundsicherung im Alter durch den Bund, der Stärkungspakt Stadtfinanzen und die aktuellen Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen der Ratifizierung des EU-Fiskalpakts zu nennen. Im Einzelnen:

Bereits im Jahr 2011 hat sich der Bund nach den Ergebnissen der Beratungen in der Gemeindefinanzkommission auf Bundesebene dazu verpflichtet, die Finanzierung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in drei Schritten bis zum Jahr 2014 vollständig zu übernehmen. Hierdurch wird der Bund die Kommunen entlasten und damit einen nachhaltigen Beitrag zur Verbesserung der finanziellen Situation der Kommunen leisten. 

Der erste Schritt im Jahr 2012 (Erhöhung der Bundesbeteiligung von bisher 16 auf 45 Prozent) wurde bereits durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen umgesetzt. Die Umsetzung der beiden folgenden Schritte (2013 auf 75 Prozent und 2014 auf 100 Prozent) soll noch in diesem Jahr erfolgen. Ab dem Jahr 2014 wird der Bund somit den Kommunen die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vollständig erstatten. Durch die Erstattung ergeben sich zunächst Mehreinnahmen des Landes, das wiederum die Mittel an die Kommunen weitergeben wird. Auf die Höhe der Aufwendungen hat die höhere Bundesbeteiligung keine Auswirkungen.

Darüber hinaus hat der Bund angekündigt, die Kommunen im Rahmen der Umsetzung des Fiskalpakts weiter zu entlasten. Nach ersten Informationen soll das Verfahren der Bundesbeteiligung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung so geändert werden, dass die Kommunen die entstehenden Kosten nun nicht mehr vorfinanzieren müssen. Zudem soll in der nächsten Legislaturperiode ein Bundesleistungsgesetz erarbeitet werden, dass die rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe ablöst. In welcher Höhe der Bund eine Mitfinanzierung übernimmt bleibt abzuwarten. Des Weiteren sind für den Kita-Ausbau einmalig zusätzlich 580,5 Mio. Euro und dauerhaft jährlich 75 Mio. Euro zusätzlich für die Betriebskosten vorgesehenen.

Im Übrigen hat der Landtag bereits im Jahr 2011 das Stärkungspaktgesetz beschlossen. Danach erhalten seit dem Jahr 2011 in der ersten Stufe 34 Kommunen jährlich 350 Mio. Euro (6 kreisfreie Städte und 28 kreisangehörige Städte und Gemeinden). Zudem wurden 27 Gemeinden (7 kreisfreie, 20 kreisangehörige) als Teilnehmer für die zweite Stufe der Konsolidierungshilfe ausgewählt. Für beide Stufen stehen zwischen 2011 und 2020 insgesamt 5,85 Mrd. Euro zur Verfügung.

2.       Steuerschätzungen und Annahmen zu Einzahlungen und Erträgen

Die Orientierungsdaten zu den steuerlichen Einzahlungen sowie zu den Erträgen aus dem Familienleistungsausgleich und den Zuweisungen des Landes im Rahmen des Steuerverbundes basieren auf der für das Land Nordrhein-Westfalen vom Finanzministerium NRW regionalisierten Steuerschätzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“  vom Mai 2012, den Entwicklungen des Landeshaushaltes und des kommunalen Finanzausgleichs und dem geltenden Steuerrecht.

Da der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ nur die tatsächlichen Zuflüsse für das jeweilige Haushaltsjahr betrachtet, sind seine Ergebnisse vom Mai 2012 nach wie vor an den Einnahmen ausgerichtet. Die Orientierungsdaten sind damit Einzahlungsgrößen. Eine periodengerechte Zuordnung des Zuflusses, zum Beispiel von Gewerbesteuervoraus- oder -nachzahlungen, kann nicht erfolgen, weil weder dem Ministerium für Inneres und Kommunales noch dem Finanzministerium die dafür notwendigen Prognosegrundlagen zur Verfügung stehen.

3.         Gewerbesteuerumlage

Die Entwicklung der einzelnen Komponenten des Vervielfältigers der Gewerbesteuerumlage wird nachfolgend in einer Tabelle angegeben:

Jahr

„Normal“-Vervielfältiger

§ 6 Abs. 3 GemFinRefG

Erhöhung

§ 6 Abs. 3

GemFinRefG

(ab 1995)

Erhöhung für

die Abwicklung des Fonds

"Dt. Einheit"

§ 6 Abs. 5

GemFinRefG

Gesamt-Vervielfältiger

Bund

Länder

Länder

Länder

2012

14,5

20,5

29

5*

69

2013

14,5

20,5

29

5*

69

2014

14,5

20,5

29

5*

69

2015

14,5

20,5

29

5*

69

2016

14,5

20,5

29

5*

69

*    Die Erhöhungszahl für den Vervielfältiger wird durch Rechtsverordnung des Bundes festgesetzt. Die Angaben beruhen für die Jahre ab 2013 auf der Steuerschätzung vom Mai 2012. Der Vervielfältiger für das Jahr 2012 wurde nach der Steuerschätzung im November 2011 ermittelt.

Für den Vervielfältiger der Gewerbesteuernormalumlage sind für 2012ff. 35 Punkte festgesetzt. Aufgrund der Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens werden für die fortwirkende Belastung aus dem Fonds „Deutsche Einheit“ ab 2012 durchgehend 5 Vervielfältigerpunkte geschätzt.

4.       Beteiligung der Kommunen an den finanziellen Folgelasten des Landes aufgrund der Deutschen Einheit

Mit Urteil vom 8. Mai 2012 hat der Verfassungsgerichtshofs NRW § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Abrechnung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge der Deutschen Einheit – Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW – vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 127) für nichtig und unvereinbar mit dem Recht der Beschwerdeführerinnen auf Selbstverwaltung erklärt. Infolge dessen wird zur konkreten Abrechnung der Einheitslasten sowohl für vergangene als auch für die zukünftigen Jahre eine gesetzliche Regelung erforderlich sein, die derzeit erarbeitet wird.

5.       Wirkung der Orientierungsdaten – Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten

An den unter II. 1 aufgeführten Daten zu Einzahlungen und Aufwendungen sollen sich die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Aufstellung des Haushaltes 2013 und bei der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2014 bis 2016 entsprechend § 16 Abs. 1 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) und der §§ 75 Abs. 1 und 84 GO NRW ausrichten. Die Orientierungsdaten sind Durchschnittswerte für alle Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie geben Anhaltspunkte für die individuelle gemeindliche Finanzplanung. Es bleibt die Aufgabe jeder einzelnen Gemeinde und jedes Gemeindeverbands, anhand dieser Empfehlungen unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten die für ihre bzw. seine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. Dies gilt besonders für die Prognose der Einzahlungen bzw. Erträge aus der Gewerbesteuer, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten vor Ort erheblich von den prognostizierten Durchschnittsentwicklungen abweichen können. Wesentliche Abweichungen der Haushaltsplanung von den Orientierungsdaten müssen den Aufsichtsbehörden erläutert werden. Im Einzelfall sollten insbesondere die Kommunen, die nicht in der Lage sind, im Finanzplanungszeitraum ihren Haushalt auszugleichen, ihrer Haushaltsplanung eine eher vorsichtige Prognose zugrunde legen.

Für Kommunen, die ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, bleibt es auch nach der Änderung des § 76 Abs. 2 GO NRW bei der Pflicht, den Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder auszugleichen (§ 76 Abs. 1 GO NRW). Zu den Einzelheiten der Anwendung des neuen § 76 Abs. 2 GO NRW hat das Ministerium für Inneres und Kommunales einen gesonderten Erlass am 9. August 2011 veröffentlicht.

Für die Kommunen, die am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen, gelten grundsätzlich die Regelungen des Stärkungspaktgesetzes. Die Kommunen der ersten Stufe müssen den Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in der Regel spätestens aber ab dem Jahr 2016 erreichen. Für die an der zweiten Stufe teilnehmenden Kommunen gilt dies ab dem Jahr 2018. Für alle Stärkungspaktkommunen ist der Haushaltsausgleich spätestens im Jahr 2021 ohne Konsolidierungshilfe zu erreichen.

6.       Empfehlungen für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise hat sich in der Vergangenheit massiv ausgewirkt. Nach einem Finanzmittelfehlbetrag der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen von rund 2 Mrd. EUR im Jahr 2009 ergab sich in den Jahren 2010 und 2011 ein Finanzmittelfehlbetrag in Höhe von rund 2,5 bzw. 1,6 Mrd. EUR. Allerdings wird der durch die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise ausgelöste stärkste wirtschaftliche Einbruch seit Bestehen der Bundesrepublik möglicherweise schneller als erwartet überwunden werden.

So haben die Steuereinnahmen der Kommunen in Nordrhein-Westfalen bereits im Jahr 2011 mit rund 20,5 Mrd. Euro beinahe wieder das Niveau aus dem Jahr 2008 (20,8 Mrd. Euro) erreicht. In diesem Jahr werden sie voraussichtlich deutlich darüber liegen. Die vorliegenden Orientierungsdaten gehen auf der Basis der Steuerschätzung vom Mai 2012 davon aus, dass die Steuereinnahmen im Jahr 2012 das Niveau des Jahres 2008 sogar um rund 6,3 Prozent überschreiten werden. Zudem profitieren die Kommunen zurzeit von der konjunkturell bedingten niedrigen Arbeitslosenquote. Dies führt zu einer Verringerung der Steigerungsraten bei den Sozialtransferaufwendungen.

Insgesamt werden die Aufwendungen aber weiter zunehmen. Zudem bestehen weiterhin erhebliche Risiken. Zu nennen sind insbesondere die Staatsschuldenkrise im Euroraum, die fragilen internationalen Finanzmärkte sowie die Rohstoff- und Energiepreise und die Schwäche wichtiger Handelspartner. Dies könnte sich auch auf die Sozialtransferaufwendungen auswirken, auch wenn diese teilweise durch die Erstattung einiger Aufwendungen durch den Bund kompensiert werden. Daher wird auch in den Jahren ab 2016 ein hoher Konsolidierungsbedarf für viele Kommunen bestehen.

Die kritische Finanzlage der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zeigt sich auch am Anstieg der Kassenkredite, die zum 31. Dezember 2011 bereits 22,06 Mrd. EUR erreicht haben.  

Eine besondere Herausforderung stellt die Bewältigung der Krisenfolgen für die Gemeinden und Gemeindeverbände dar, die bereits in der Vergangenheit keinen ausgeglichenen Haushalt vorlegen konnten. In diesen Gemeinden und Gemeindeverbänden kann es erforderlich sein, die für die Aufwendungen genannten Orientierungsdaten noch zu unterschreiten. Im Interesse der Erhaltung kommunaler Selbstverwaltung und der Generationengerechtigkeit muss es oberstes Ziel sein, den Haushaltsausgleich zu erreichen oder zumindest ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept bzw. einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan nach dem Stärkungspaktgesetz aufzustellen.

Vor dem Hintergrund der Änderung des § 76 Absatz 2 GO NRW im Sommer 2011 und der Verabschiedung des Stärkungspaktgesetzes ist davon auszugehen, dass die meisten Kommunen grundsätzlich hierzu in der Lage sind. Haushaltssicherungskonzepte können nunmehr auch dann genehmigt werden, wenn sie den Haushaltsausgleich erst im zehnten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr darstellen. Eine ähnliche zeitliche Flexibilität wird den Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 erhalten, für deren Haushaltssanierungspläne eingeräumt.

Ziel dieser Rechtsänderungen ist es, den Kommunen zu ermöglichen, ihre Haushalte zu sanieren. Zudem sollen sie durch die Genehmigung von Haushaltskonsolidierungskonzepten wieder einen rechtswirksamen Haushalt und damit - im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans und der jeweiligen Sanierungsplanung - die notwendigen Gestaltungsmöglichkeiten erhalten.

Für die Beurteilung der kommunalen Haushalte kommt es nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vorrangig auf die Erträge und Aufwendungen an, weil sie der Maßstab für den Haushaltsausgleich (§ 75 Abs. 2 GO NRW) sind. Allerdings darf auch die Bedeutung der angemessenen Liquiditätsplanung (§ 89 Abs. 1 GO NRW) nicht unterschätzt werden.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales verbindet mit der Bereitstellung der Orientierungsdaten 2013 bis 2016 auch die Erwartung, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung über ihren Haushalt an der Vorgabe des § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GO NRW ausrichten. Danach soll die Anzeige der vom Rat (bzw. vom Kreistag oder von der Landschaftsversammlung) beschlossenen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen bei der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres (also bis zum 30. November) erfolgen, damit die Aufsichtsbehörde vor dem Beginn des neuen Haushaltsjahres das Prüfungsverfahren abschließen kann.

II.        Orientierungsdaten und Erläuterungen

1.         Orientierungsdaten 2013 – 2016 für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen

Absolut

Veränderung gegenüber dem Vorjahr

Orientierungsdaten

2011

2012

2012

2013

2014

2015

2016

in Mio. Euro

in %

Einzahlungen / Erträge[1]

Steuern und ähnliche Abgaben

(Einzahlungen)

19.525

20.561

+ 5,3

+ 4,4

+ 4,2

+ 4,0

+ 3,7

davon:

Gemeindeanteil an der

Einkommensteuer[2]

5.909

6.346

+ 7,4

+ 6,2

+ 5,5

+ 5,3

+ 5,2

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

911

941

+ 3,3

+ 3,5

+ 3,1

+ 3,2

+ 3,2

Gewerbesteuer (brutto)

9.619

10.081

+ 4,8

 + 4,0

+ 4,2

+ 3,9

+ 3,4

Grundsteuer A und B

2.832

2.884

+ 1,8

+ 2,4

+ 1,9

+ 1,9

+ 1,8

Sonstige Steuern und

ähnliche Einzahlungen

256

260

+ 1,7

0,0

0,0

0,0

0,0

Kompensation Familienleistungs-ausgleich (Erträge)

650

700[3]

+ 7,7

+ 2,9

+ 2,8

+ 2,7

+ 3,3

Zuweisungen des Landes im Rahmen des Steuerverbundes (Erträge)[4]

7.922

8.421

+ 6,3

+ 3,5

+ 5,2

+4,4

+ 4,4

davon:

Schlüsselzuweisungen an Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände

6.722

7.146

+ 6,3

+ 3,5

+ 5,2

+ 4,4

+ 4,4

Aufwendungen

Personalaufwendungen

+ 2,0

+ 1,0

+ 1,0

+ 1,0

Aufwendungen für Sach- und

Dienstleistungen

+ 1,0

+ 1,0

+ 1,0

+ 1,0

Sozialtransferaufwendungen

+ 2,0

+ 2,0

+ 2,0

+ 2,0


2.  Erläuterungen

Steuern und ähnliche Abgaben

Zu den Einzahlungen (siehe auch oben I. 2.) aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben in der Abgrenzung der finanzstatistischen Kontengruppe 60 (für Erträge 40) gehören die Realsteuern, die Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern, die sonstigen Gemeindesteuern (Kontenart 603 bzw. 403), die steuerähnlichen Einzahlungen (Kontenart 604 bzw. 404) und die Leistungen nach dem Familienleistungsausgleich (Kontenart 4051).

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Die Einzahlungen aufgrund des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer werden für das Jahr 2013 auf rd. 6,7 Mrd. EUR geschätzt. Die Veränderungsrate für das Jahr 2013 (6,2 v. H.) wurde auf Grundlage der erwarteten Einzahlungen in Höhe von rd. 6,3 Mrd. EUR für 2012 berechnet. Die Schätzung basiert auf den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“. Aufgrund der Ist-Entwicklung im Jahr 2011 ist erkennbar, dass sich der Länderanteil NRWs am Gesamtaufkommen der Einkommensteuer unterproportional entwickelt. Dies wurde bei der Prognose berücksichtigt. Die konjunkturbedingten deutlichen Zuwachsraten in 2011 und 2012  fallen  in den Folgejahren etwas geringer aus. Bestehende Risiken aus der europäischen Schuldenkrise wurden nicht berücksichtigt.

Durch die Abschlagszahlung für das vierte Quartal eines Jahres in Höhe von 110 % der Zahlungen für das dritte Quartal ist nicht mehr mit hohen Abrechnungsbeträgen zu rechnen, so dass Einzahlungen und Erträge voraussichtlich kaum voneinander abweichen werden.

Ab 2012 gelten neue Schlüsselzahlen, die die turnusmäßige Umstellung auf die neueste verfügbare Einkommensteuerstatistik für das Jahr 2007 berücksichtigen. Die Abschneidegrenzen nach § 3 Gemeindefinanzreformgesetz wurden auf 35.000/70.000 EUR angehoben. Die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2012, 2013 und 2014 mit den neuen Schlüsselzahlen wurde am 12. Juni 2012 veröffentlicht (GV. NRW. S. 208).

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Die Einzahlungen aufgrund des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer werden im Jahr 2013 - abgeleitet aus den Ergebnissen der Mai-Steuerschätzung – rd. 940 Mio. EUR betragen. Die ab 2012 und bis 2014 gültigen Schlüsselzahlen zur Verteilung auf die Gemeinden wurden durch Rechtsverordnung des Bundes gem. § 5 c Gemeindefinanzreformgesetz und durch die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (GV. NRW. S. 688) neu festgesetzt.  Die Neufestsetzung der Schlüsselzahlen beruht auf der schrittweisen Umstellung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer von einem nicht fortschreibungsfähigen zu einem fortschreibungsfähigen Schlüssel. In den Schlüssel für die Jahre 2012 – 2014 fließen der alte und der neue Schlüssel zu gleichen Teilen ein.

Gewerbesteuer

Auch die Schätzung der durchschnittlichen Entwicklung der Gewerbesteuereinzahlungen (brutto) lehnt sich eng an die Erwartungen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ für die westdeutschen Länder an. Die Finanz- und Wirtschaftskrise hatte 2009 deutliche Spuren in der Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens hinterlassen. 2010 stabilisierte sich das Aufkommen, während das Jahr 2011 sogar ein dynamisches Wachstum aufwies. Diese erfreuliche Entwicklung soll sich – wenn auch mit abnehmender Dynamik - in den kommenden Jahren fortsetzen.

Angesichts der starken Unterschiede in der örtlichen Aufkommensentwicklung kann diese Schätzung nur eine generalisierende Orientierungshilfe für die Haushaltsplanungen der einzelnen Gemeinden sein. Die konkreten Ansätze einer einzelnen Gemeinde sind von den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten abhängig und entsprechend von den Gemeinden in ihrer Ergebnis- und Finanzplanung zu veranschlagen.

Kompensation Familienleistungsausgleich

Wie in den vergangenen Jahren ist die Kompensationszahlung für die Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nicht im Einkommensteueranteil erfasst. Sie wird als Zuweisung an die Gemeinden weitergegeben. Im Haushalt 2012 sind dafür 700 Mio. EUR und in 2013 rd. 720 Mio. EUR vorgesehen.

In 2013 werden außerdem die in 2012 geleisteten Kompensationszahlungen für die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach Ist-Ergebnissen abgerechnet. Die Abrechnung für das Jahr 2011 betrug 19,052 Mio. EUR und wurde im April 2012 ausgezahlt. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und die Kompensationszahlungen werden nach denselben Schlüsselzahlen auf die Gemeinden verteilt.

Zuweisungen des Landes im Rahmen des Steuerverbundes

Mit dem Gesetz zur Änderung des GFG 2010 (GV. NRW. S. 671) wurden Maßnahmen zur Strukturverbesserung in das Gemeindefinanzierungsgesetz aufgenommen. Die frühere Befrachtung in Höhe von 166,2 Mio. € zur Konsolidierung des Landeshaushalts entfällt. Außerdem werden die Kommunen in Höhe der Verbundquote an 4/7 des Aufkommens des Landes Nordrhein-Westfalen an der Grunderwerbsteuer beteiligt (2012 = 150,9 Mio. €). Diese Verbesserungen waren im GFG 2011 enthalten und sind für das GFG 2012 sowie für die folgenden GFG vorgesehen.

Im Steuerverbund des GFG 2012 ist für die Beteiligung der Kommunen an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach § 2 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz ein Vorwegabzug in Höhe von 65 000 000 EUR vorgesehen, der auf Grund der genannten Vorschrift im GFG 2013 auf 115 000 000 EUR erhöht wird.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland ein Sondervermögen errichtet [Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz (ZTFoG) vom 02. April 2009 (GV. NRW. S. 187), sogenanntes Konjunkturpaket II]. Die Verbindlichkeiten des Sondervermögens zum Stichtag 31. Dezember 2011 sind ab dem Haushaltsjahr 2012 bis 31. Dezember 2021 zu tilgen. Die Kommunen beteiligen sich an den Zins- und Tilgungszahlungen des Sondervermögens. Ab dem GFG 2012 wird die Beteiligung der Kommunen gesondert ausgewiesen und pauschal bei den finanzkraftunabhängigen Investitionszuweisungen abgezogen. Die Beteiligung wird für das Jahr 2012 vorläufig mit 40 440 000 EUR angesetzt und im GFG 2013 abgerechnet. Die Beteiligungen in zukünftigen Jahre werden voraussichtlich ähnliche Größenordnungen haben.

Die Veränderungsraten der Investitionspauschalen werden sich voraussichtlich auch im GFG 2013 trotz der genannten Abfinanzierung und bei einer vermutlichen Erhöhung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse sowie der Beibehaltung der konstanten Ansätze für die Schulpauschale/Bildungspauschale und die Sportpauschale eine stärker erhöhen als die Veränderungsraten der Schlüsselzuweisungen.

Den Gesetzentwurf für das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 auf der Basis des bisherigen, am 21. Dezember 2011 in den Landtag (LT. Drs. 15/3402) eingebrachten Entwurfes und dessen erneute Einbringung in den Landtag hat das Kabinett im Juli 2012 beschlossen. Während mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 lediglich die Grunddaten gegenüber den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Vorjahre aktualisiert wurden, geht es beim Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 um die Umsetzung der Ergebnisse des ifo-Gutachtens „Analyse und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen“ und der Handlungsempfehlungen aus dem Abschlussbericht der ifo-Kommission vom 25. Juni 2010 (Lt.-Vorlage 15/21).

Im Rahmen des GFG 2012 werden derzeit Abschlagszahlungen auf der Basis der Modellrechnung vom 21. Oktober 2011 an die Kommunen geleistet. Für die Folgejahre des Finanzplanungszeitraums können vor einer Entscheidung der Landesregierung über die Mittelfristige Finanzplanung (MFP) 2013 bis 2016 und über die Eckpunkte des GFG 2013 noch keine verbindlichen Zahlen genannt werden.     Die unter II.1 angegebenen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr basieren auf der Mai-Steuerschätzung 2012 und der derzeitigen Struktur des GFG.          

Personalaufwendungen

Die Verschlechterungen im Bereich der Erträge bzw. Einzahlungen seit dem Jahr 2009 machen es erforderlich, bei den Personalaufwendungen nur geringe Zuwachsraten zuzulassen, damit der Haushaltsausgleich erreicht werden kann. Diese Zielsetzung wird einzuhalten sein, auch wenn unter anderem durch das Ergebnis der Tarifvereinbarungen vom 31. März 2012, durch den weiteren Ausbau der U-3- -Betreuung sowie mögliche weitere Besoldungs- und Tariferhöhungen ab dem Jahr 2014 bereits Druck bei den Personalaufwendungen besteht. Für Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihren Haushaltsausgleich nur durch einen Eigenkapitalverzehr erreichen können, kann es erforderlich sein, unter der Steigerungsrate von zwei bzw. einem Prozent zu bleiben. Dies gilt erst Recht für überschuldete oder von der Überschuldung bedrohte Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch, wenn sie am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen.

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

Für die Steigerungsraten im Bereich der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen gelten die grundsätzlichen Ausführungen zu den Personalaufwendungen entsprechend.

Sozialtransferaufwendungen

Zu den kommunalen Sozialtransferaufwendungen gehören: Kommunale Leistungen nach dem SGB II (u. a. Leistungen für Unterkunft und Heizung der Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte, Jugendhilfe, sonstige soziale Leistungen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Bei der Prognose wurde berücksichtigt, dass sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt durch die aktuell gute konjunkturelle Entwicklung stabilisiert hat. Die Nachfrage nach Arbeitskräften bewegt sich weiterhin auf hohem Niveau. Die Zahl der Erwerbslosen lag im Mai 2011 bei rund 2,86 Millionen. Dies entsprach einer Quote von 6,7 %. Im Mai 2011 lag sie noch bei 2,96 Millionen. Konjunkturelle Indikatoren lassen aber erwarten, dass sich das wirtschaftliche Wachstumstempo im weiteren Jahresverlauf verlangsamen wird. Der Arbeitsmarkt entwickelt sich aber weiterhin stabil positiv. Daneben wird das Erwerbspersonenpotenzial in Deutschland aus demografischen Gründen in den nächsten Jahren sinken und damit zu einem Rückgang der Arbeitslosenzahlen führen.

Bei den Sozialtransferaufwendungen handelt es sich in aller Regel um Aufwendungen für Pflichtaufgaben. Allerdings sind Pflichtaufgaben auch Selbstverwaltungsaufgaben, bei denen die Gemeinde zwar nicht über das „Ob“ aber über das „Wie“ der Aufgabenerfüllung entscheiden kann. Auch bei der Wahrnehmung dieser Pflichtaufgaben ist deshalb nach möglichst wirtschaftlichen Formen der Aufgabenwahrnehmung zu suchen.

Umlagegrundlagen für die Kreise

Die Umlagegrundlagen für die Kreis- und Landschaftsumlagen werden veröffentlicht sobald ausreichende statistische Daten für ihre Berechnung vorliegen.

- MBl. NRW. 2012 S. 554



[1] Bitte Erläuterungen unter I. 1 beachten.

[2] Angaben zu den Erträgen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer siehe Erläuterungen.

[3] Hier werden nur die Haushaltsansätze angegeben, zu den Abrechnungen siehe Erläuterungen

[4] Die Abfinanzierung des kommunalen Anteils nach dem Investitionsförderungsgesetz (sogenanntes Konjunkturpaket II) wird nach § 6 Zukunftsivestitions- und Tilgungsfondsgesetz ab dem Haushaltsjahr 2012 durch einen pauschalen Abzug bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen erbracht.