Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 21 vom 10.8.2012 Seite 561 bis 590

Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 23. Juni 2012
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Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 23. Juni 2012

21220

Änderung
der Satzung der
Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung
vom 23. Juni 2012

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 23. Juni 2012 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) - SGV. NRW. 21220 - zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863) – folgende Änderungen der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29.09.2001 (SMBL. NRW. 21220), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 3. Juli 2010, beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2012 -Vers. 35-00-1-07/12 U 24 III B 4- genehmigt worden sind:

I.

1. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

1.      sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

2.      sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nr. 3 oder 4 liegt, oder

3.      ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder

4.      Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst leistet oder

5.      nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen      außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.“

2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das

1.      sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

2.      sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nr. 3 oder 4 liegt, oder

3.      ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder

4.      Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst leistet oder

5.      nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.“

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1)1Endet die Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und wird das Mitglied aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied     einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, so werden auf Antrag des Mitglieds die in Abs. 4 aufgeführten Geldleistungen, die bisher an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet worden sind, an die neue Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung übergeleitet. 2Diese Beiträge werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Zahlungen durch     einen Faktor erhöht, der einer Verzinsung in Höhe von 2 v. H. jährlich entspricht. 3Voraussetzung für die Überleitung ist, dass zwischen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der anderen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ein Überleitungsvertrag gemäß Absatz 3 besteht. 4Mit der Überleitung erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. 5Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung rückständiger Beiträge an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe bleibt davon unberührt.“

b)      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2)1Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung waren und dort ausgeschieden sind, weil sie durch Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geworden sind, können, soweit zwischen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der anderen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ein Überleitungsvertrag gemäß Abs. 3 besteht, beantragen, dass die in Abs. 4 aufgeführten Geldleistungen, die bisher an die andere Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleistet worden sind, zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe übergeleitet werden. 2Diese Beiträge werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Zahlungen durch einen Faktor erhöht, der einer Verzinsung in Höhe von      2 v. H. jährlich entspricht. 3Als Folge der Überleitung gelten die Mitglieder rückwirkend ab dem Beginn des Überleitungszeitraumes als Pflichtmitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. 4Die übergeleiteten Versorgungsabgaben werden so behandelt, als seien sie während des Überleitungszeitraumes statt zur bisherigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe entrichtet worden. 5Sie werden durch den Erhöhungsfaktor nach Satz 2 nicht erhöht.“

c)      In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 VAHRG“ jeweils durch die Angabe „§ 37 VersAusglG“ ersetzt.

d)     In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „50. Lebensjahr“ ersetzt.

e)      In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „sechzig“ durch die Zahl „96“ ersetzt.

II.

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt: Vers. 35- 00- 1 U 24 III B 4

Düsseldorf, 3.7.2012

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S t u c k e

Ausgefertigt am

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Münster, den 16.7.2012

Präsident der
Ärztekammer Westfalen-Lippe

Dr. med. Theodor W i n d h o r s t

- MBl. NRW. 2012 S. 581