Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 22 vom 20.8.2012 Seite 591 bis 620

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
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Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales

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Richtlinie zur Berücksichtigung
von bürgerschaftlichem Engagement
bei der Gewährung von Zuwendungen
im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I1 (BdH) 2602
v. 18.6.2012

1
Rechtsgrundlage

Nach Nummer 2.4.2 der VV zu § 44 LHO - Teil I - VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich - beziehungsweise nach Nummer 2.3.2 der VVG zu § 44 LHO - Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.

2
Gegenstand der Förderung

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.

3
Voraussetzung für die Berücksichtigung

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:

a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 10 €.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

d) Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin gegenzuzeichnen.

5
Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2017.

- MBl. NRW. 2012 S. 615