Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 23 vom 6.9.2012 Seite 621 bis 632

Feststellung der Höchstgrenzen (Punktwerte) für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalens unterstehenden Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Bek . d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales v. 2.8.2012
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Feststellung der Höchstgrenzen (Punktwerte) für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalens unterstehenden Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Bek . d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales v. 2.8.2012

II.

Feststellung der Höchstgrenzen (Punktwerte) für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten
der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen
und Geschäftsführer der der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalens unterstehenden
Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Bek . d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales v. 2.8.2012

Die Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 31.1.2008 (MBl. NRW. S. 92) über die Feststellung der Höchstgrenzen (Punktzahlen) für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung der der Aufsicht des Landes Nordrhein – Westfalens unterstehenden Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird wie folgt geändert:

1. Die ermittelte Höchstgrenze (Punktzahl) für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in Höhe von „148“ wird durch „158“ ersetzt.

2. Die ermittelte Höchstgrenze (Punktzahl) für die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Nordrhein-Westfalen in Höhe von „122“ wird durch „116“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2012 S. 629