Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 24 vom 27.9.2012 Seite 633 bis 640
Freie Heilfürsorge der Polizei NRW Sonderkuren für Wechselschichtdienstleistende RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 403. 63.22.07 - v. 4.9.2012 |
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Freie Heilfürsorge der Polizei NRW Sonderkuren für Wechselschichtdienstleistende RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 403. 63.22.07 - v. 4.9.2012
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Freie Heilfürsorge der Polizei
NRW
Sonderkuren für Wechselschichtdienstleistende
RdErl. d.
Ministeriums für Inneres und Kommunales - 403. 63.22.07 -
v. 4.9.2012
Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge als Element der Freien Heilfürsorge der Polizei NRW beinhaltet präventive medizinische Maßnahmen für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in NRW.
Dabei sind Personengruppen, die auf der Basis ihrer dienstlichen Aufgaben und der entsprechenden Dienstgestaltung besonders gesundheitlich belastet sind, durch geeignete Maßnahmen in ihrer Gesunderhaltung zu unterstützen.
Mit dieser Zielsetzung werden seit vielen Jahren Sonderkuren für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Polizei NRW angeboten, die definierten besonderen Belastungen unterliegen.
Die demographische Entwicklung auch in der Polizei macht eine Anpassung der Teilnahmevoraussetzungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten an Sonderkuren erforderlich.
Die Möglichkeit zur Teilnahme an Sonderkuren haben:
1.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die über einen längeren Zeitraum durchgehenden
Wechselschichtdienst im Sinne des § 8 a Absatz 1 der Verordnung über die
Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen leisten
(Polizeivollzugsbeamte, die nach einem Dienstplan Dienst verrichten, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei
ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche versieht, und
dabei in je vier Wochen durchschnittlich 38,5 Arbeitsstunden in der
Nachtschicht leisten). Die Dienstzeit im durchgehenden Wechselschichtdienst
muss mindestens fünf Jahre betragen.
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der mobilen Einsatzkommandos (MEK) sind
den Anspruchsberechtigten nach vorstehender Nummer 1 gleichgestellt. Dabei werden
die im MEK verbrachten Zeiten wie die Zeiten des Wechselschichtdienstes
angerechnet (zusammen mindestens fünf Jahre).
3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Observationsgruppe des Ministeriums
für Inneres und Kommunales sind den Anspruchsberechtigten nach vorstehender
Nummer 1 gleichgestellt. Dabei werden die in der Observationsgruppe verbrachten
Zeiten wie die Zeiten des Wechselschichtdienstes angerechnet (zusammen
mindestens fünf Jahre).
4.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Flugeinsatzgruppe, die im
fliegerischen Dienst eingesetzt sind, sind den Anspruchsberechtigten nach
vorstehender Nummer 1 gleichgestellt. Dabei werden die im fliegerischen Dienst
der Flugeinsatzgruppe verbrachten Zeiten wie die Zeiten des
Wechselschichtdienstes angerechnet (zusammen mindestens fünf Jahre).
5.
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in der Bereitschaftspolizei und
einem Einsatztrupp besteht eine bereits erworbene Sonderkurberechtigung fort.
Die in der Bereitschaftspolizei oder einem Einsatztrupp verbrachten Zeiten
werden jedoch nicht wie die Zeiten zu den Nummern 1 bis 4 angerechnet.
Die Teilnahme an den Sonderkuren ist für sportinteressierte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte vorgesehen, die die Kriterien der vorstehenden Nummern 1 bis 5 erfüllen, bei denen gesundheitliche Funktionsstörungen ohne manifeste - sonderkurbehindernde - Erkrankungen bestehen, die sich nicht in einer Rekonvaleszenz befinden und die älter als 30 Jahre sind, aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die dreiwöchigen Sonderkuren werden in Oberstdorf/Allgäu und in Bad Salzuflen durchgeführt.
Schwerpunkte der dortigen, ärztlich geleiteten Heilverfahren sind ein Aktiv-Bewegungstraining mit stufenweiser Belastungssteigerung und ein Lernprogramm in Seminarform zur Verbesserung des Gesundheitsverständnisses sowie zum Abbau erkrankungsbegünstigender körperlicher Fehlhaltungen.
Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Sonderkur im Sinne von medizinischer Erfordernis und gesundheitlicher Eignung trifft der jeweils regional zuständige Polizeiärztliche Dienst.
Dabei bezieht er gegebenenfalls Informationen von Seiten der jeweiligen Dienstvorgesetzten in seine Bewertung und Auswahlentscheidung mit ein.
Wiederholungs-Sonderkuren können bei Vorliegen aller vorgenannten Voraussetzungen insgesamt zweimal erfolgen, wobei die zweite Wiederholung erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgen soll. Die Abstände zwischen den Sonderkuren müssen dabei mindestens fünf Jahre betragen.
Diese Wartezeit verlängert sich, wenn das zur Verfügung stehende Kurkontingent erschöpft ist. Grundsätzlich haben „Erstkuren“ Vorrang vor Wiederholungskuren.
Die Kureinberufung der Sonderkurteilnehmerinnen und -teilnehmer erfolgt durch die jeweils betroffenen Behörden auf landeszentrale Veranlassung durch das PP Bielefeld, Außenstelle Polizeiärztlicher Dienst Detmold.
Den Unterlagen für die Kurärztin / den Kurarzt sind die Ergebnisse einer Ergometrie, eines biochemischen Profils und der polizeiärztlichen körperlichen Untersuchung beizufügen.
Den Kopferlass des Innenministeriums vom 10.7.1997 - IV A 4 - 8003/5/8011- i.d.F. vom 10.2.1999, 17.4.2001(SMBL.203030) hebe ich auf.
-MBl. NRW. 2012 S. 634