Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 24 vom 27.9.2012 Seite 633 bis 640

Betrieblicher Brandschutz und Notfallvorsorge in den Dienststellen der Polizei NRW (Brandschutzerlass Polizei) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - Az. 401 - 58.02.06 v. 20.9.2012
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Betrieblicher Brandschutz und Notfallvorsorge in den Dienststellen der Polizei NRW (Brandschutzerlass Polizei) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - Az. 401 - 58.02.06 v. 20.9.2012

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Betrieblicher Brandschutz und Notfallvorsorge in den Dienststellen der Polizei NRW (Brandschutzerlass Polizei)

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - Az. 401 - 58.02.06
v. 20.9.2012

1
Allgemeines

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

Die Verantwortung für den betrieblichen Brandschutz und die Notfallvorsorge in den Dienststellen der Polizei NRW trägt grundsätzlich der jeweilige Behördenleiter bzw. der Präsident als Leiter der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol). Die in diesem Erlass aufgestellten Pflichten obliegen diesen Personen, sofern kein gesonderter Adressat genannt ist.

Auf die Delegationsmöglichkeit nach § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird hingewiesen.

Der betriebliche bzw. vorbeugende Brandschutz ist dabei ein integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes, vgl. § 10 ArbSchG.

Er umfasst diejenigen Regelungen, die Anforderungen an das Verhalten und die Pflichten der Betreiber baulicher Anlagen stellen, zum Beispiel Freihaltung von Feuerwehrbewegungsflächen und Rettungswegen, Funktionserhalt brandschutztechnisch notwendiger Bauteile (selbstschließende Türen u. ä.), Einhalten der betrieblichen Anforderungen aus Sonderbauvorschriften wie zum Beispiel die Einhaltung der höchstzulässigen Besucherzahl in einer Versammlungsstätte, Bestellung einer Person, die mit der Brandsicherheit beauftragt ist, oder die Veranlassung von technischen Prüfungen nach der Prüfverordnung (PrüfVO NRW). Der betriebliche Brandschutz ergänzt die Maßnahmen des baulichen und technischen Brandschutzes.

Im Übrigen wird auf die Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen - Runderlass des Finanzministeriums v. 25.5.2009 (MBl. NRW.  S. 350) verwiesen.

Gemäß § 10 ArbSchG hat der Behördenleiter bzw. der Präsident der DHPol entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind. Es muss sichergestellt sein, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu den außerdienstlichen Stellen, in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Rettung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

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Brandschutzordnung nach DIN 14 096

Für jedes Gebäude der Behörden bzw. der DHPol ist unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine Brandschutzordnung (BSO) aufzustellen. Diese gliedert sich in drei Teile:

Teil A       richtet sich an alle Personen, die sich in einem Gebäude aufhalten, enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall und ist an exponierten allgemein zugänglichen Stellen in     Fluren/Treppenhäusern auszuhängen (Brand-schutzmerkblatt für alle Personen),

Teil B       richtet sich an alle Beschäftigten und enthält wichtige Regelungen zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zum Freihalten von Flucht- und Rettungswegen sowie weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Er wird allen Beschäftigten in schriftlicher Form ausgehändigt, was zu dokumentieren ist. 

Teil C        richtet sich an Beschäftigte, die mit besonderen Brandschutzaufgaben betraut sind. Dieser Personenkreis wird darin mit der Durchführung von vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut.

Bereits von der für die fachsicherheitstechnische Betreuung im Arbeitsschutz beauftragten Firma erarbeitete Muster einer Brandschutzordnung werden im Intranet der Polizei (Intrapol) durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW) zur Verfügung gestellt.

Die Brandschutzordnung ist in regelmäßigen Abständen auf etwaige Änderungserfordernisse zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Die Aushänge sind unter Beachtung des § 9 Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz zu gestalten und anzubringen.

Unabhängig von der Brandschutzordnung sind in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten ggf. weitere Dokumente zu erstellen, wie zum Beispiel eine Laborordnung, das Explosionsschutzdokument.

3
Sicherheitskennzeichnung

Für die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrts- und -durchfahrtswege, Flucht- und Rettungswege, Lage der Feuermelder, Feuerlöscher und Hydranten, Lage spezieller Energieversorgungseinrichtungen wie Trafo-Stationen, Leitungen und Absperrorgane und Sammelplätze ist der jeweilige Eigentümer (Vermieter) zuständig.

Der Behördenleiter bzw. der Präsident der DHPol ist für die regelmäßige Überprüfung der Kennzeichnung verantwortlich. Diese bezieht sich auf den Verbleib als auch auf die Qualität der Kennzeichnung.

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Evakuierung

4.1
Fluchtwege

Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen, Räumen und Gebäuden im Notfall muss sichergestellt sein.

Treppenhäuser und Flure dürfen als Flucht- und Rettungswege nicht eingeengt werden und sind daher stets frei von brennbaren Materialien und Ausstattungsgegenständen zu halten, damit sie jederzeit benutzt werden können. Dasselbe gilt für Notausgänge und Verkehrswege.

4.2
Flucht- und Rettungspläne

Je nach Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte sind Flucht- und Rettungspläne (vgl. § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)) barrierefrei zu erstellen und an geeigneten Stellen in der Einrichtung auszuhängen. Sie sind regelmäßig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Die Verantwortung obliegt grundsätzlich dem Behördenleiter bzw. dem Präsidenten der DHPol (vgl. § 4 Absatz 4 ArbStättV).

4.3
Räumungsübungen

In Liegenschaften mit Flucht- und Rettungsplänen sind in regelmäßigen Abständen - gemäß den o.g. Feuerschutzrichtlinien des Finanzministeriums mindestens einmal jährlich -  Räumungsübungen nach den jeweiligen Plänen durchzuführen.

Die jährliche Durchführung der Räumungsübungen in den Liegenschaften der einzelnen Polizeibehörden bzw. der DHPol ist mit den wesentlichen Ergebnissen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die Dauer von mindestens sieben Jahren aufzubewahren.

5
Unterweisung im vorbeugenden Brandschutz

Die Beschäftigten sind über die bei der Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung gemäß der Brandschutzordnung (DIN 14 096 Teil B) hinzuweisen. Sie sind hinsichtlich der Standorte und der Bedienung der Feuerlöschgeräte anhand einer Bedienungsanleitung vor Dienstantritt in der jeweiligen Liegenschaft und danach jährlich zu unterweisen.

6
Brandschutzbeauftragter

Ein Brandschutzbeauftragter ist in allen Fällen zu bestellen, in denen dies gesetzlich (zum Beispiel § 114 SBauVO) oder behördlich (zum Beispiel § 54 BauO NRW) angeordnet ist.

Im Übrigen wird die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten empfohlen.

Die Aufgabe des Brandschutzbeauftragten kann auch einem Dritten übertragen werden, in Landratsbehörden ggf. auch dem Brand-schutzbeauftragten des Kreises.

Der Brandschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:

1.      Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren,

2.      Erstellen eines Brandschutzkonzeptes, soweit gesetzlich oder behördlich angeordnet,

3.      Aufstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung, der Alarm-, Feuerwehr-, Flucht- und Rettungspläne,

4.      Organisation und Überwachung der Brandschutzkontrollen,

5.      Ansprechpartner zu Problemen im Brandschutz,

6.      Unterweisung der Bediensteten (einschließlich Fremdfirmen) im Brandschutz,

7.      Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten,

8.      Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Überwachung der Beseitigung,

9.      Festlegen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder Außerbetriebsetzen von Brandschutzeinrichtungen,

10.  Beratung bei Fragen des Brandschutzes, zum Beispiel bei Planung von Neu- und Umbauten,

11.  Durchführen von Brandschutz- und Räumungsübungen in den Dienststellen,

12.  Verantwortung für den ständigen Kontakt zur zuständigen Feuerwehr und für gemeinsame Übungen und Begehungen,

13.  Überwachung der Freihaltung der Flächen für die Feuerwehr und der Entnahmestellen der Löschwasserversorgung, und

14.  Ansprechpartner für das LZPD NRW und gegebenenfalls. sonstige Aufsichtsbehörden.

Im Einzelfall können weitere Aufgaben in Abhängigkeit von der Art der vom Brandschutzbeauftragten betreuten Liegenschaften hinzukommen.

Dem Brandschutzbeauftragten sind die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Wird kein Brandschutzbeauftragter bestellt, trägt der Behördenleiter bzw. der Präsident der DHPol die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung.

7
Bestellung von Bediensteten mit besonderen Aufgaben

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall Personen in ausreichender Anzahl für die Erste Hilfe, zur Brandbekämpfung und zur Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sowie für die Koordinierung und Überwachung einer Evakuierung zur Verfügung stehen.

7.1
Brandsicherheitsbeauftragte

Gemäß den Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen (siehe Nummer 4.3) muss für jedes Gebäude oder jede Einrichtung einer Liegenschaft in der Verwaltung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) eine Person, die mit der Brandsicherheit beauftragt ist, durch den Behördenleiter bzw. den Präsidenten der DHPol in angemessener Zahl schriftlich bestellt werden.

Die Aufgaben und Pflichten der mit der Brandsicherheit beauftragten Personen sind in der Brandschutzordnung näher zu regeln. Zu den Aufgaben zählen die Feststellung, ob die dem Brandschutz dienenden Einrichtungen der Liegenschaft sowie deren betrieblicher Allgemeinzustand in einem ordnungsgemäßen Zustand sind (vgl.  zu den Aufgaben im Einzelnen die Auflistung in Nummer 5 Abs. 3 der o. g. Richtlinien.) Die Aufgaben und Pflichten hängen darüber hinaus vom jeweiligen Einzelfall und den gebäudespezifischen Gegebenheiten ab und werden in Teil C der Brandschutzordnung geregelt.

Den mit der Brandsicherheit beauftragten Personen ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Aus- und Fortbildung zu ermöglichen.

Die Bestellungen sind - unter genauer Bezeichnung der jeweiligen Liegenschaft - dem BLB NRW gegenüber anzuzeigen. Das LZPD NRW ist nachrichtlich zu beteiligen.

7.2
Evakuierungsleiter

Darüber hinaus sind für jedes Gebäude ein Evakuierungsleiter und ein Vertreter schriftlich zu bestellen. 

Die Evakuierungsleiter koordinieren die Räumung; ihnen obliegt die Entscheidung, ob und wie geräumt wird; ihren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Weitere Aufgaben sind insbesondere:

1.      Brandstelle und Umgebung - soweit möglich - freimachen,

2.      Feuerwehr einweisen,

3.      Flächen für die Feuerwehr und Entnahmestellen für die Löschwasserversorgung freihalten,

4.      Schlüssel und sonstige Informationsmittel bereitstellen und

5.      Zugänge ermöglichen.

Die Aufgaben der Evakuierungsleiter im Falle eines Brandes werden jeweils in Teil C der Brandschutzordnung geregelt.

Die zu Evakuierungsleitern bestellten Bediensteten sind im Hinblick auf ihre diesbezüglichen Aufgaben regelmäßig zu unterweisen. Zudem sind sie regelmäßig vom Brandschutzbeauftragten im praktischen Umgang mit den Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbekämpfung zu schulen.

7.3
Evakuierungshelfer

Darüber hinaus sind je nach Gebäude bedarfsabhängig Evakuierungshelfer in angemessener Zahl schriftlich zu bestellen oder andere Maßnahmen zu treffen, die die Erfüllung der Aufgabe sicherstellen.

Ihr besonderes Augenmerk gilt der Hilfe Ortsunkundiger, akut behinderter oder schwerbehinderter Menschen. Von der Behörde sind geeignete Maßnahmen zur Evakuierung besonders betroffener, behinderter Menschen zu treffen, z.B. Vorhalten von Evakuierungsstühlen, Identifizierung schwerbehinderter Menschen (Taubheit). Die Evakuierungshelfer sollen verletzte Personen in Zusammenarbeit mit den Ersthelfern betreuen.

Die Aufgaben der Evakuierungshelfer im Falle eines Brandes werden jeweils in Teil C der Brandschutzordnung geregelt.

Die zu Evakuierungshelfern bestellten Bediensteten sind im Hinblick auf ihre diesbezüglichen Aufgaben regelmäßig zu unterweisen. Zudem werden sie regelmäßig im praktischen Umgang mit den Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbekämpfung geschult.

8
Erste Hilfe

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in den Liegenschaften für die Erste Hilfe erforderliche Einrichtungen und Sachmittel sowie eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern bereitstehen und notwendige Hilfe im Notfall unverzüglich herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

8.1
Einrichtungen und Sachmittel, Sanitätsraum

Alarm- und Meldeeinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse sind Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten.

8.2
Betriebssanitäter; Ersthelfer

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, soweit dies gesetzlich oder in Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen oder behördlich angeordnet ist.

Für  die Erste-Hilfe-Leistung müssen Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1.      bei 2 bis zu 20 anwesenden Bediensteten: eine Ersthelferin/ein Ersthelfer,

2.      bei mehr als 20 anwesenden Bediensteten

a)      in Verwaltungsbereichen: 5 Prozent

b)      in sonstigen Bereichen (zum Beispiel Labore LKA): 10 Prozent.

Zu Ersthelfern dürfen nur Personen bestellt werden, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind und bei einer solchen Stelle in regelmäßigen Abständen fortgebildet werden.

8.3
Alarm- und Meldeplan

Für jede Liegenschaft ist ein Alarmplan aufzustellen. Durch den Alarmplan muss jeder Hilfesuchende in die Lage versetzt werden, ohne Zeitverlust über die im Betrieb installierten Alarm- und Meldeeinrichtungen einen Notruf an die zuständige Stelle abzugeben und dadurch den Einsatz der benötigten Rettungseinheiten zu erwirken. Der Plan muss jede Art des für den Betrieb möglichen Unfallgeschehens berücksichtigen und die danach benötigten inner- und außerbetrieblichen Hilfsdienste ansprechen. Sämtlichen im Plan aufgeführten Stellen muss der Plan zur Verfügung gestellt werden.

9
Technische Einrichtungen

9.1
Feuerlöscheinrichtungen

Die Ausstattung, Wartung und Instandhaltung der Feuerlöscheinrichtungen in den Dienststellen richtet sich nach § 3 Abs. 1 und § 4 Absatz 3 ArbStättV i. V. m. mit dem "Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1".

Der jeweilige Vermieter hat die Pflicht zur Ausstattung der Gebäude mit Löscheinrichtungen. Entsprechend dem Wortlaut der ArbStättV (§ 4 Absatz 3) obliegt die Wartung dieser Einrichtungen dem Behördenleiter bzw. dem Präsidenten der DHPol, soweit nicht im Einzelfall vertraglich diese Aufgabe dem Vermieter übertragen worden ist. Werden durch den Vermieter Prüfungen und Wartungen beauftragt, sind die hierfür entstehenden Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung vom Mieter zu tragen.

9.2
Wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen von Sonderbauten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PrüfVO NRW

Der Behördenleiter bzw. der Präsident der DHPol hat sicherzustellen, dass technische Anlagen in den von ihrer Behörde/Einrichtung genutzten Sonderbauten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der PrüfVO NRW rechtzeitig wiederkehrend geprüft werden, soweit diese Aufgabe mietvertraglich nicht dem Vermieter zugewiesen ist.

Gemäß dem Mustermietvertrag für Anmietungen beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist dieser für die wiederkehrenden Prüfungen zuständig. Die Umlage der Kosten auf den Mieter erfolgt über die Betriebskosten.

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Baulicher und technischer Brandschutz, Arbeitsschutz

Für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und behördlichen Anordnungen zum baulichen und anlagentechnischen Brandschutz ist der jeweilige Vermieter der Liegenschaft verantwortlich.

Über Handlungsempfehlungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit zu Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes (zum Beispiel aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung, TRGS 800, TRBS 2152, TRGS 720)  ist der Vermieter zu unterrichten.

11
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am 21.9.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 635