Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 26 vom 8.11.2012 Seite 657 bis 672

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 23. August 2012 RdErl. d. Finanzministeriums –B 4410 – 1 – IV v. 2.10.2012
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Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 23. August 2012 RdErl. d. Finanzministeriums –B 4410 – 1 – IV v. 2.10.2012

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 23. August 2012

RdErl. d. Finanzministeriums –B 4410 – 1 – IV
v. 2.10.2012

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (bekannt gegeben mit Teil A. des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u.d. Innenministeriums v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 23. August 2012

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)    mit der dbb tarifunion.

§ 1
Änderung des TVÜ-Länder

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, und für" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, für" gestrichen.

2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, sowie für" gestrichen.

3. § 29a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter "Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, für" gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, gilt Absatz 4 mit folgenden Maßgaben:

a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2012 kann der Antrag gemäß Satz 1 bis zum 31. August 2013 gestellt werden.

b) Erfolgt bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nach Satz 2 die Wiederaufnahme der Tätigkeit bis zum 31. August 2012, kann der Antrag bis zum 31. August 2013 gestellt werden; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück."

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Berlin, den 23. August 2012

- MBl. NRW. 2012 S. 658