Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 26 vom 8.11.2012 Seite 657 bis 672
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Marktstrukturverbesserung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 6 2450.03 v. 28.9.2012 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Marktstrukturverbesserung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 6 2450.03 v. 28.9.2012
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Marktstrukturverbesserung
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz II A 6 2450.03
v. 28.9.2012
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 12.3.2008 (MBl. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 im dritten Absatz werden nach dem Klammerzusatz die Wörter „in Schwierigkeiten“ gestrichen.
2. In Nummer 3.1 wird nach dem Wort „Erzeugergemeinschaften“ der Text „, die nach dem Marktstrukturgesetz (MStrG) anerkannt sind,“ eingefügt.
3. In Nummer 3.2 werden im ersten Satz nach dem Wort „Erzeugerzusammenschlüsse, “ die Wörter „die Qualitätsprodukte erzeugen,“ eingefügt. Satz 2 wird aufgehoben.
4. Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 angefügt:
„3.4
Sonstige Zusammenschlüsse nach Anlage 1 Nummer 1.3 (für Maßnahmen nach der
Nummer 2.4).“.
5. In Nummer 4.2 im ersten Spiegelstrich wird das Wort „nachhaltig“ gestrichen.
6. In Nummer 5.4.1 im dritten Absatz wird nach dem Wort „Marktes“ das Komma gestrichen.
7. In Nummer 5.4.2 wird
a) im ersten Spiegelstrich nach dem Wort „Zusammenschlüssen“ ein Komma eingefügt,
b) im letzten Absatz nach der Angabe „Nummer 3“ und dem Wort „sind“ jeweils ein Komma eingefügt und
c) das Komma nach der Angabe „20 v.H.“ gestrichen.
8. In Nummer 5.5.2.2 erhält der zehnte Spiegelstrich folgende Fassung:
„- Ausgaben für Investitionen für die Schlachtung (Betäubung/Tötung bis einschließlich Abkühlung der Schlachtkörper) entsprechend Kapitel VII Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in der Fassung vom 28. Oktober 2008 (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 8) - mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs - von Rindern, Schweinen und Geflügel, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sind.“
9. In Nummer 5.5.2.4 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:
„- Ausgaben für Projekte, die im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rindern, Schweinen und Geflügel entstehen, allerdings lediglich im Sinne kleiner und regionaler Strukturen,“.
10. In Nummer 7.2.3 wird der erste Satz aufgehoben.
Der bisherige zweite Satz erhält folgende Fassung: „Für alle Maßnahmen ist der Zuwendungsbescheid unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu erteilen.“.
Und im letzten Satz werden die Wörter „für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem ELER“ gestrichen.
11. Nummer 7.3 erhält folgende Fassung:
„7.3
Auszahlungs- und Verwendungsverfahren
Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises ist das jeweils geltende Haushaltsrecht zu beachten.
7.3.1
Auszahlungs- und Verwendungsverfahren für Maßnahmen nach Nummer 2.4
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt gemäß Nummer 7 VV zu § 44 LHO.
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO zu führen.
7.3.2
Auszahlungs- und Verwendungsverfahren für Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.2, 2.3
und 2.5
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt, abweichend von Nummer 7.2 und 7.3 VV zu § 44 LHO, ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 ANBest-P enthalten.
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis ist zu
führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster zu Nummer 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu
Nummer 10 VVG zu § 44 LHO.“.
12. Die Nummern 7.4 und 7.5 werden aufgehoben.
13. In Nummer 9 wird die Angabe „31.12.2013“ durch die Angabe „30.6.2015“ ersetzt.
14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1
Zusammenschlüsse sind Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen,
Erzeugerzusammenschlüsse sowie sonstige Zusammenschlüsse.“.
b) In Nummer 1.2 im ersten Satz werden die Wörter „ökologische oder regionale Produkte“ durch das Wort „Qualitätsprodukte“ ersetzt.
c) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 angefügt:
„1.3
Sonstige Zusammenschlüsse sind Zusammenschlüsse von Erzeugern, die
Qualitätsprodukte erzeugen, mit Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder Dritten.“
d) Die Nummern 2 bis 3.3 werden aufgehoben.
e) Als Nummer 2 wird eingefügt:
„2
Qualitätsprodukte sind zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse, die nach anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen
- im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 15),
- im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31. März 2006, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31. März 2006, S. 12) geschützt sind,
- gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1) und des EG-Folgerechts ökologisch erzeugt wurden sowie einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen,
- bei Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (ABl. L 299 vom 16. November 2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
hergestellt bzw. erzeugt wurden.
Die Besonderheit eines im Rahmen anerkannter Lebensmittelqualitätsregeln erzeugten Endprodukts ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Methoden, die Folgendes gewährleisten:
- besondere Merkmale, auch des Erzeugungsprozesses, oder
- eine Qualität des Endproduktes, die hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht.
- Die Regelungen umfassen verbindliche Produktspezifikationen. Die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft.
- Die Regelung steht allen Erzeugern offen.
- Die Regelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
- Die Regelungen entsprechen derzeitigen oder vorhersehbaren Absatzmöglichkeiten.“.
f) Die Nummern 4 bis 6 werden zu Nummern 3 bis 5.
15. Die Anlagen 3 bis 5 werden aufgehoben.
- MBl. NRW. 2012 S. 669