Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 28 vom 20.11.2012 Seite 689 bis 696

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen progres.nrw-Programmbereich KWK (Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen Maßnahmen) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII 5 – 37.60 v. 19.10.2012
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen progres.nrw-Programmbereich KWK (Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen Maßnahmen) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII 5 – 37.60 v. 19.10.2012

751

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem Programm Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen
progres.nrw-Programmbereich KWK
(Förderung von KWK-Anlagen und KWK bezogenen Maßnahmen)

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - VII 5 – 37.60
v. 19.10.2012

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs(KWK)-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 50 kW. Weiterhin werden KWK bezogene Maßnahmen unterstützt, die zu einer verbesserten Energieausnutzung führen und deren zuwendungsfähiges Investitionsvolumen  50.000 € nicht übersteigt.

1.2
Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, die technischen Anforderungen sowie die Programmumsetzung regelmäßig überprüft und bei Bedarf gegebenenfalls kurzfristig angepasst.

1.3
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der
- §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.

- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung), (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

- Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)), (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

- Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5), (De-minimis-Verordnung).

Bei einer Gewährung einer Zuwendung aus EU-Mitteln gelten darüber hinaus die entsprechenden Regelungen:

- Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S.1), in der jeweils geltenden Fassung,

- Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999, (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S.1), in der jeweils geltenden Fassung,

- Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung,

1.4
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Ausgaben für die Errichtung bzw. Durchführung von:

2.1
hocheffizienten dezentralen KWK-Anlagen bis 50 kWel.

2.2
Stromgeführten KWK-Anlagen bis 50 kWel, die über eine Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, um Signale des Strommarktes (Stromengpass) zu empfangen und technisch in der Lage sind, automatisiert darauf zu reagieren.

KWK-Anlagen größer 3 kWel müssen über einen Wärmespeicher verfügen, welcher für eine Kapazität von mindestens 0,3 m3 Wasseräquivalent pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der angeschlossenen KWK-Anlage ausgelegt ist.

2.3
Verbesserung vorhandener dezentraler KWK-Anlagen und Nachrüstung vorhandener Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung jeweils bis 50 kWel zu hocheffizienten KWK-Anlagen.

2.4
KWK bezogenen Maßnahmen.

2.4.1
Wärmeübergabestationen, Hausanschlüsse.

2.4.2
Sorptionskälteanlagen mit einer Kälteleistung kleiner 50 kW zur Nutzung von Wärme aus KWK-Prozessen mit einem Wärmeverhältnis von mindestens 0,7.

2.5
Demonstrationsvorhaben neuartiger KWK-Anlagen, unabhängig von der Leistungsgrenze, die in der Markteinführung stehen.

2.6
Besonderen Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur Errichtung von KWK-Anlagen mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach besonderer Prüfung durch die Bewilligungsstelle oder nach Zustimmung durch das MKULNV.

2.7
Umweltstudien auf Basis der Landesstudie "Potenzialerhebung von Kraft-Wärme-Kopplung in Nordrhein-Westfalen", welche das Ziel haben, zur Energieeinsparung eine KWK- Ausbaustrategie für Städte, Gemeinden oder Regionen sowie Industrieunternehmen und Energieversorger zu entwickeln.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte in Nordrhein - Westfalen haben. Hierzu zählen auch Contractoren. Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind, können nur dann eine Förderung nach AGVO erhalten, wenn sie den Anreizeffekt der beantragten Förderung gemäß Artikel 8 AGVO nachweisen.

3.2
Entsprechend Artikel 1 Nummer 6a der AGVO ist eine Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Gefördert werden Vorhaben in Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

4.3
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit Antragstellung eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsstelle vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen.

4.4
Zuwendungsfähig sind fabrikneue Investitionsgüter, (nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 dieser Richtlinie), die im Rahmen der Zweckbindungsfrist im Eigentum des Antragstellers/ Zuwendungsempfängers verbleiben und zweckentsprechend verwendet werden.

4.5
Bei der Maßnahme darf es sich weder um eine Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung bei Antragsberechtigung gemäß Nummer 3.1 erfolgt auf Antrag durch Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a AGVO oder als De-minimis-Beihilfe im Rahmen einer Projektförderung.

5.2
Die Gesamtförderung (auch unter Einbeziehung der Kumulierung mit anderen staatlichen Förderungen) darf die nach europäischen Beihilferegelungen maximal zulässige Grenze nicht überschreiten.

Bei Unternehmen, die gemäß der De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission gefördert werden, beträgt die Förderhöchstgrenze 200.000 € unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Förderungen aus den zwei vorausgegangenen Steuerjahren. Bei Unternehmen, die nicht nach der De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission gefördert werden, kann die Förderung nach der AGVO gewährt werden.

5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben für Fördermaßnahmen, die nach der AGVO gefördert werden sollen, sind - mit Ausnahme der Umweltstudien gemäß Artikel 24 - die im Vergleich zur Referenzinvestition anfallenden Investitionsmehrausgaben.

5.4
Für Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie gilt:

Anlagengröße

Förderhöhe

≤ 1 kWel

  1.500 €

≤ 4 kWel

  1.500 € + 300 €/kWel

≤ 10 kWel

  2.400 € + 100 €/kWel

≤ 20 kWel

  3.000 € + 50 €/kWel

≤ 30 kWel

  7.000 € + 500 €/kWel

≤ 40 kWel

12.000 € + 300 €/kWel

≤ 50 kWel

15.000 € + 200 €/kWel

Die Zuwendung erfolgt gemäß Artikel 22 AGVO oder De-minimis-Verordnung.

5.5
Für Vorhaben nach 2.3 dieser Richtlinie gilt:

Bis zu 45 Prozent der in Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Förderung erfolgt gemäß Artikel 22 AGVO oder De-minimis-Verordnung.

5.6
Für Vorhaben nach Nummer 2.4.1 dieser Richtlinie gilt:

- 1.500 € bei einer Anschlussleistung bis zu 25 kW

- 1.000 € bei einer Anschlussleistung über 25 kW.

Die Zuwendung erfolgt gemäß De-minimis-Verordnung und zwar jeweils nur einmal je Übergabestation und je Gebäude. Die bereitgestellte Wärme muss:

a) zu einem  Anteil von mindestens 15 Prozent aus Erneuerbaren Energien oder
b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von  Abwärme oder
c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder
d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen.

5.7
Für Vorhaben nach Nummer 2.4.2 dieser Richtlinie gilt:

Anlagengröße

Förderhöhe

≤ 15 kWKälte

7.500 €

≤ 25 kWKälte

7.500 € + 250 €/kWKälte

> 25 kWKälte

10.000 € + 150 €/kWKälte

Die Zuwendung erfolgt gemäß De-minimis-Verordnung.

5.8
Für Vorhaben nach Nummer 2.5 und 2.6 dieser Richtlinie gilt:

Bis zu 45 Prozent, unabhängig von Leistung und Investitionsvolumen, der in Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Zuwendung erfolgt gemäß Artikel 22 AGVO oder De-minimis-Verordnung.

5.9
Für Vorhaben nach Nummer 2.7 dieser Richtlinie gilt:

Bis zu 50 Prozent, unabhängig von Leistung und Investitionsvolumen, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 24 der AGVO. Die Beihilfeintensität kann für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähig sind die Kosten der Studie.

Unternehmen, welche Umweltstudien für Städte, Gemeinden oder Regionen erstellen, erhalten eine Förderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung erfolgt gemäß De-minimis-Verordnung.

5.10
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind mit anderen staat­lichen Zuwendungen kumulierbar, soweit sie nicht aus Programmen des Landes NRW stammen und das Zweifache der Zuwendung aus diesem Förderprogramm für jede geförderte Anlage und die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt nicht überschritten werden.

6
Definitionen

6.1
KWK-Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden.

6.2
Hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne dieser Richtlinie müssen den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50), entsprechen und auch den harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006, (ABl. 32 vom 6.2.2007, S. 183), genügen.

6.3
Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten grundsätzlich als eine KWK-Anlage.

6.4
Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird.

6.5
Der Gesamtnutzungsgrad einer KWK-Anlage ist die Summe von thermischem und elektrischem Nutzungsgrad über die Zeitdauer eines Jahres. Der thermische und elektrische Nutzungsgrad wird nach VDI 3985 Teil A Pkt. 1.2 (Ausgabe März 2004) berechnet.

6.6
Sorptionskälteanlagen sind Ab- und Adsorptionsanlagen sowie Diffusionsabsorptionskälteanlagen.

6.7
Das Wärmeverhältnis (
z) ist der „Wirkungsgrad“, der die Kälteleistung Q0 zur aufgewendeten Heizleistung QHW in Beziehung setzt:

z =

Q0      
_____
QHW

(Zum Nachweis sind die technischen Unterlagen des Anlagenherstellers beizufügen.)

6.8
Unter KWK bezogenen Maßnahmen werden Maßnahmen verstanden, welche die Effizienz von KWK-Anlagen verbessern. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur Steigerung des KWK-Anteils in Fernwärmenetzen.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Eine Förderung von KWK-Anlagen erfolgt nur, wenn keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird.

7.2
Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der Bewilligungsbehörde insbesondere auch für Veröffentlichungszwecke zur Verfügung.

7.3
Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

7.4
Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen, wenn mit der Durchführung des Vorhabens nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides in wesentlichen Teilen begonnen worden ist; wesentlich ist eine rechtsverbindliche, projektbezogene Auftragsvergabe über mindestens 20 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

8
Verfahren

8.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund, zu stellen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich.

8.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund. Die Bezirksregierung Arnsberg ist auch zuständig für das Anforderungs-, Auszahlungs-, das Verwendungsnachweis- und das Aufhebungsverfahren.

8.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, sowie die besonderen Bestimmungen, die sich aus der Finanzierung der Zuschüsse aus dem Ziel 2- Programm (EFRE) ergeben.

9
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und tritt zum 31.12.2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 693