Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 29 vom 5.12.2012 Seite 697 bis 710

Führen von Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401 - 42.01.15 v. 3.9.2012
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Führen von Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401 - 42.01.15 v. 3.9.2012

2057

Führen von Amtsbezeichnungen im Bereich der Polizei

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401 - 42.01.15
v. 3.9.2012

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), ergeht für die Polizeibehörden folgende Regelung:

1
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte führen grundsätzlich Amtsbezeichnungen, die die Bezeichnung „Polizei-“ enthalten (Polizeikommissarin / Polizeikommissar etc.).

2
Abweichend hiervon führen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte bei einer Verwendung in den nachfolgend genannten Organisationseinheiten für die Dauer ihrer Verwendung Amtsbezeichnungen, die die Bezeichnung „Kriminal-“ enthalten (Kriminalkommissarin / Kriminalkommissar etc.):

-         Direktion Kriminalität in den Kreispolizeibehörden,

-         Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen,

-         Abteilung 2 des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen.

Dies gilt jedoch nicht, sofern nachfolgend etwas anderes bestimmt wird.

3
Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten behalten in den nachfolgend genannten Fällen ihre bisherige Bezeichnungsart:

-         Bei einer Verwendung im Leitungsstab,

-         bei einer Verwendung in den Spezialeinheiten der Kreispolizeibehörden,

-         bei Verwendungen mit vorgesehener zeitlicher Begrenzung, insbesondere im Rahmen von Personalentwicklungs- und Verwendungskonzepten, Abordnungen und Hospitationen,

-         bei Versetzungen zum Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der Abordnung zur Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bzw. zur Deutschen Hochschule der Polizei,

-         bei Versetzungen zum Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Förderphase und des Studiums zum höheren Polizeivollzugsdienst.

4.
Meinen Runderlass vom 9.9.1998 (MBl. NRW.
S 1132, ber. MBl. NRW 1999 S. 57) hebe ich hiermit auf.

- MBl. NRW. 2012 S. 703