Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 29 vom 5.12.2012 Seite 697 bis 710

Versicherungspflicht einer Beamtin/eines Beamten bzw. einer Richterin/eines Richters in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung in der Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministeriums – B 6028 – 3.4 – IV – v. 16.11.2012
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Versicherungspflicht einer Beamtin/eines Beamten bzw. einer Richterin/eines Richters in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung in der Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministeriums – B 6028 – 3.4 – IV – v. 16.11.2012

8201

Versicherungspflicht
einer Beamtin/eines Beamten bzw. einer Richterin/eines Richters
in einer Zweitbeschäftigung oder
während einer Beurlaubung
in der Sozialversicherung

RdErl. d. Finanzministeriums – B 6028 – 3.4 – IV –
v.  16.11.2012

1
Vorbemerkungen

Zur Versicherungspflicht eines Beamten in der Sozialversicherung in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gebe ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales sowie dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales die nachfolgenden Hinweise.

Alle für Beamte und Beamtinnen getroffenen Aussagen gelten gleichermaßen auch für Richter und Richterinnen.

Beamte und Beamtinnen, die in der Beschäftigung im Amt (Hauptamt einschließlich Mehrarbeit und Nebenamt) kraft Gesetzes in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sind, sind in einer neben der Beamtentätigkeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübten Tätigkeit (Zweitbeschäftigung) und in einer während der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge anstelle der Beamtentätigkeit ausgeübten privatrechtlichen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig.

2
Geringfügige Beschäftigung

(1) Erfüllt die Zweitbeschäftigung oder die Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge die Voraussetzungen des § 8 SGB IV, so ist diese Beschäftigung als sog. geringfügige Beschäftigung grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.

(2) Es sind kurzfristige (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und geringfügig entlohnte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) Beschäftigungen zu unterscheiden. § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bleibt unberührt. Keine Zusammenrechnung erfolgt, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.

(3) Der Arbeitgeber hat jedoch für die geringfügig entlohnte Beschäftigung pauschale Beiträge zur Sozialversicherung und Pauschsteuer abzuführen. Zur aktuellen Höhe der Abgaben wird auf die Veröffentlichung der Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale) verwiesen.

(4) Auf die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebenen gemeinsamen Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) wird verwiesen. Diese können ebenfalls auf der Internetseite der Minijobzentrale abgerufen werden.

3
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

3.1
Versicherungspflicht in der Zweitbeschäftigung

(1) Beamte und Beamtinnen sind aufgrund der ihnen zugesagten Anwartschaft auf Versorgung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI in ihrem Hauptamt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie sind in einer Zweitbeschäftigung ebenfalls versicherungsfrei, wenn die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft aus der Hauptbeschäftigung auf die Zweitbeschäftigung erstreckt wird (sog. erweiternde Gewährleistungsentscheidung). Voraussetzung hierfür ist, dass die Zweitbeschäftigung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.

(2) Die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber ihren Sitz haben, hat förmlich festzustellen, dass die Versorgungsanwartschaft auf die Zweitbeschäftigung erstreckt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Oberste Verwaltungsbehörden in Nordrhein-Westfalen sind die jeweiligen Ministerien für den ihnen nachgeordneten Bereich.

(3) Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. § 5 Absatz 1 Satz 3 SGB VI wird festgestellt, dass bei Beamten und Beamtinnen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Hochschulen und der Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen, die neben der Tätigkeit im Amt eine an sich der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Nebentätigkeit im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes ausüben, auch für diese Nebentätigkeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

3.2
Versicherungspflicht in einer Beschäftigung während einer Beurlaubung aus dem Hauptamt

(1) Wird bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber (s. 3.3.1) eine Beschäftigung während einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge anstelle der Beamtentätigkeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, kann für die Zukunft die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft aus der Hauptbeschäftigung auf die Zweitbeschäftigung erstreckt werden, wenn die Beschäftigung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt wird. Die Zeit einer solchen Beschäftigung im Falle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung muss in die Nachversicherung ausdrücklich einbezogen werden. Dies ist in der erweiternden Gewährleistungsentscheidung zu erklären.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung wird empfohlen, für die erweiternde Gewährleistungsentscheidung das als Anlage 1 beigefügte Muster zu verwenden (kleine Gewährleistungsentscheidung).

3.3
Voraussetzungen für eine Gewährleistungsentscheidung

3.3.1
Öffentliche Arbeitgeber

(1) Öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieser Richtlinien sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften.

(2) Die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung ist grundsätzlich nur für Zweitbeschäftigungen bei öffentlichen Arbeitgebern möglich (z.B. nicht für Nebenbeschäftigungen als Musiker in einer Tanzkapelle oder als Übungsleiter bei einem Sportverein). Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Beschäftigung bei einem „privaten“ Arbeitgeber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hierzu weise ich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 31.1.1973 – 12/3 RK 4/71 -, vom 10.9.1975 – 3/12 RK 6/74 -, vom 25.10.1976 – 12 RK 19/76 -, vom 14.9.1978 – 12 RK 57/76 – und vom 23.9.1980 – 12 RK 41/79 – hin. Etwas anderes gilt nur für Arbeitgeber, die zwar rechtlich selbstständig und in Rechtsformen des privaten Rechts errichtet sind (z.B. als eingetragener Verein oder als GmbH), die aber ausschließlich oder überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die den öffentlichen Belangen eines oder mehrerer der oben genannten Arbeitgeber dienen (BSG v. 23.11.1973 – 12 RK 22/72 -). Hierzu gehören beispielsweise betriebliche Sozialeinrichtungen, Träger der Entwicklungshilfe, deutsche Schulen im Ausland und Forschungseinrichtungen, deren laufende Ausgaben überwiegend von der öffentlichen Hand getragen werden. Bei diesen Arbeitgebern muss sichergestellt sein, dass die Nachversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beim Ausfall der beamtenrechtlichen Versorgung geleistet werden. Besteht die Möglichkeit des Wegfalles oder der Zahlungsunfähigkeit eines solchen privaten Arbeitgebers, kann ein Dritter (z.B. der Bund oder das Land) die Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge übernehmen bzw. gewährleisten.

3.3.2
Vereinbarung zur Erstattung von Versicherungsbeiträgen im Falle einer Nachversicherung

(1) Vor Erteilung der erweiternden Gewährleistungsentscheidung ist – außer in den Fällen nach den Absätzen 5 bis 7 – mit dem anderen Arbeitgeber, bei dem der Beamte oder die Beamtin in einer Zweitbeschäftigung neben dem Beamtenverhältnis oder während seiner Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beschäftigt wird, zu vereinbaren, dass dieser dem Land im Fall der Nachversicherung die auf die Beschäftigung bei ihm entfallenden Versicherungsbeiträge erstattet. In der Vereinbarung ist klarzustellen, dass der Arbeitgeber im Falle eines Versorgungsausgleichs an das Land die Beiträge zu zahlen hat, die ohne den Versorgungsausgleich nachzuentrichten wären; dies gilt unabhängig davon, ob nach § 183 SGB VI eine Erhöhung oder Minderung der Nachversicherung im Zusammenhang mit einem durchgeführten Versorgungsausgleich vorliegt. Bei Beurlaubungen ist außerdem zu vereinbaren, dass der andere Arbeitgeber dem Land alle etwaigen Mehrkosten, die dem Land durch die Einbeziehung der Zeiten der Beurlaubung entstehen, zu erstatten hat. Auch hat der andere Arbeitgeber dem Land die etwaigen Mehrkosten zu erstatten, die dem Land dadurch entstehen, dass die Nachversicherung nicht bereits im Zeitpunkt der Beurlaubung erfolgt ist. Dies gilt z.B. für die Kosten infolge der Nachversicherung mit dem aktuellen Beitragssatz bzw. die Mehrkosten aufgrund der nach dem SGB VI im Zeitpunkt der Nachversicherung vorzunehmenden Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen.

(2) Diese Vereinbarung wirkt sich nur aus, wenn der beurlaubte Beamte oder die beurlaubte Beamtin später aus dem Beamtenverhältnis zum Land ohne Versorgung ausscheidet und Rentenversicherungsbeiträge nach dem im Zeitpunkt dieses Ausscheidens geltenden höheren Beitragssatz für die gesamte nachzuversichernde Zeit entrichtet werden müssen (§ 181 SGB VI).

(3) Lehnt der andere Arbeitgeber eine solche Vereinbarung ab, ist die Gewährleistungsentscheidung nicht auch auf die Beschäftigung bei ihm zu erweitern. Die Höhe des Entgelts aus der Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber ist in jedem Fall spätestens bei ihrer Beendigung aktenkundig zu machen.

(4) Es besteht Einverständnis damit, dass das Land bei der Beschäftigung beurlaubter Beamter anderer Dienstherren ebenfalls diese Verpflichtungen eingeht. Von der Verpflichtung zur Erstattung der Mehrkosten kann nur abgesehen werden, wenn das Land den Verzicht hierauf mit dem anderen Arbeitgeber allgemein und auf Gegenseitigkeit vereinbart hat.

(5) Der Bund und die Länder haben in der Vereinbarung vom 30.4.1986 gegenseitig allgemein auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei Beurlaubungen und Abordnungen zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn verzichtet, wenn die Beurlaubung oder Abordnung des Beamten insgesamt nicht länger als 2 Jahre dauert. Die Länder haben außerdem für Beurlaubungen/Abordnungen, die länger als 2 Jahre dauern, gegenseitig auf die Erhebung der Mehrkosten (vgl. Absatz 1 Satz 3) verzichtet. Die Vereinbarung wurde mit RdErl. v. 30.5.1986 (MBl. NRW. S. 782) bekannt gegeben.

(6) Von der Vereinbarung über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Fall der Nachversicherung ist abzusehen, wenn gemäß Nummer 6.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV) zum Beamtenversorgungsgesetz für die gesamte Dauer der Beschäftigung ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wird. In diesen Fällen trägt bei einer späteren Nachversicherung des Beamten oder der Beamtin das Land die Nachversicherungskosten. Eine Erstattung des Versorgungszuschlags zur Hälfte gemäß Tz 6.1.10 Satz 5 BeamtVGVwV ist ausgeschlossen.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat mit Schreiben vom 21.12.1970 den Arbeitsministern und Senatoren für Arbeit der Länder mitgeteilt, dass er den öffentlichen Dienstherren die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit, in der ein Beamter oder eine Beamtin in der Entwicklungshilfe tätig gewesen ist, aus Bundesmitteln erstatten werde. Einer besonderen Vereinbarung über die Erstattung der Nachversicherungsbeiträge für Beamte und Beamtinnen, die für Zwecke der Entwicklungshilfe beurlaubt sind, bedarf es daher nicht.

(8) Dieser Abschnitt gilt entsprechend für sonstige Beschäftigte, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist.

4
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung

4.1
Versicherungspflicht in einer Zweitbeschäftigung

(1) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V sind Beamte und Beamtinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Diese Versicherungsfreiheit ist nicht nur beschränkt auf das Beamtenverhältnis, sondern gilt darüber hinaus auch für eine Zweitbeschäftigung in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Absatz 3 SGB V).

(2) Beamte und Beamtinnen sind nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 SGB III von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung frei. Die Versicherungsfreiheit gilt nur für die beamtenrechtliche Tätigkeit. Üben Beamte oder Beamtinnen als Zweitbeschäftigung eine üblicherweise sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus, so unterliegen sie mit dieser Tätigkeit der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Zur Befreiungsmöglichkeit im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge siehe unten.

4.2
Versicherungspflicht in einer Beschäftigung während einer Beurlaubung aus dem Hauptamt

(1) Wird bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung während einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge anstelle der Beamtentätigkeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, richtet sich die Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung danach, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht (vgl. BSG, Beschluss v. 7.11.1995, 12 BK 91/94).

(2) Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn

1.      der andere Arbeitgeber verpflichtet ist/sich verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen zu gewähren, und

2.      der beurlaubende Dienstherr erklärt, dass er die Rückkehr des beurlaubten Beamten ab dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.

(3) Danach ist der andere Arbeitgeber nicht verpflichtet, beurlaubte Beamten und Beamtinnen im Krankheitsfall wie aktive Beamte zu schützen, insbesondere die Leistungen im Krankheitsfall zeitlich unbegrenzt zu erbringen. Beurlaubte Beamte und Beamtinnen haben diese genannten Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit/Beitragsfreiheit ggf. durch eine Bescheinigung des beurlaubenden Dienstherrn und des Arbeitgebers nachzuweisen. Ergibt sich aus der Erklärung des Dienstherrn und des anderen Arbeitgebers kein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, sind beurlaubte Beamte und Beamtinnen nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V, § 27 Absatz 1 Nummer 1 SGB III versicherungsfrei bzw. beitragsfrei.

(4) Beurlaubte Beamte und Beamtinnen, die nur wegen der Höhe ihres Einkommens nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, sind nur dann auch beitragsfrei nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 SGB III, wenn sie zugleich die obengenannten Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllen.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung wird empfohlen, für die Gewährleistung, die neben der Rentenversicherung auch die Krankenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einbezieht, das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden (große Gewährleistungsentscheidung).

5
Übergangsregelungen

Die Regelungen dieses Erlasses sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass "Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung in der Sozialversicherung" des Finanzministeriums vom 20.9.1989 (MBl. NRW. 1374), zuletzt geändert am 3.12.2010 (MBl. NRW 894), außer Kraft.

(2) Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 704