Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 30 vom 12.12.2012 Seite 711 bis 718

Amtliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten sowie Beamtenbewerberinnen und -bewerbern mit einer HIV-Infektion RdErl. d Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 26.11.2012
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Amtliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten sowie Beamtenbewerberinnen und -bewerbern mit einer HIV-Infektion RdErl. d Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 26.11.2012

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Amtliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten
sowie Beamtenbewerberinnen und -bewerbern
mit einer HIV-Infektion

RdErl. d Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
 v. 26.11.2012

1.
Die HIV-Infektion ist nach heutigem Stand der Medizin eine behandelbare Infektionserkrankung. Jemand, der mit HIV infiziert ist, hat bei angemessener medizinischer Versorgung nach aktuellem Kenntnisstand eine Lebenserwartung, die das Erreichen der Dienstaltersgrenze erwarten lässt. Die Ausübung der Diensttätigkeit ist in der Regel nicht beeinträchtigt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass eine Übertragung auf Dritte ausgeschlossen ist.

1.1
Die beurteilende Ärztin oder der beurteilende Arzt kann bei symptomlosen HIV-infizierten Beamtenanwärterinnen oder Beamtenanwärtern lediglich eine Aussage von statistischer Wahrscheinlichkeit über den Ausbruch der Erkrankung machen, die nicht bewerberbezogen, sondern ausschließlich allgemeiner Art ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist der jeweilig aktuelle medizinische Wissensstand zu berücksichtigen.

1.2
Liegen keine besonderen individuellen Umstände der Bewerberin bzw. des Bewerbers vor, aus denen geschlossen werden kann, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten könnte, ist entsprechend der heutigen medizinischen Erkenntnisse in der Regel davon auszugehen, dass die Dienstaltersgrenze ohne wesentliche Einschränkung erreicht wird.

2.
Neben der rechtlichen Problematik (vgl. EuGH, NJW 1994, 3005 = EuGRZ 1995, 231) ist ein allgemeiner HIV-Test für Beamtenbewerberinnen und Beamtenbewerber im Hinblick auf

- die geringe Verbreitung der Infektion,

- den heutigen medizinischen Kenntnisstand über die Lebens- und Leistungserwartung von Menschen mit HIV,

- die Auswirkungen der Signalwirkung eines solchen obligatorischen Tests für andere Bereiche des Erwerbslebens,

auch in tatsächlicher Hinsicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch für die bloße Befragung der Bewerberinnen und Bewerber.

2.1
Auch wenn die Bewerberin oder der Bewerber ihre bzw. seine HIV-Infektion von sich aus bekannt gibt oder diese aus anderen Quellen bekannt wird, stellt dies keinen Hinderungs­grund für die Verbeamtung dar.

3.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30.6.2022 außer Kraft.

Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 30.5.1988 (MBl. NRW. S. 904) wird hiermit aufgehoben.

- MBl. NRW. 2012 S. 712