Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 33 vom 28.12.2012 Seite 741 bis 758

Ausführungsvorschrift nach § 33 Absatz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2; Gruppenführer−Ausbildung und Truppmann−/Truppführer−Aus- und Fortbildung RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 − 27.19.01− v. 18.12.2012
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Ausführungsvorschrift nach § 33 Absatz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2; Gruppenführer−Ausbildung und Truppmann−/Truppführer−Aus- und Fortbildung RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 − 27.19.01− v. 18.12.2012

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Ausführungsvorschrift nach § 33 Absatz 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998
zur Feuerwehrdienstvorschrift 2;
Gruppenführer−Ausbildung und
Truppmann−/Truppführer−Aus- und Fortbildung

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 − 27.19.01−
v. 18.12.2012

1
Gruppenführerlehrgang für die Freiwilligen Feuerwehren

Der zehntägige F III−Lehrgang wird am Institut der Feuerwehr NRW angeboten. Die Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu, wenn sie folgende Vorbildungsvoraussetzungen nachweisen:

−          Ausbildung zum Truppmann (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 2.1)

−          Ausbildung zum Sprechfunker (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.1)

−          Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.2)

−          Ausbildung zum Truppführer (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 2.2)

−          Fortbildungsmaßnahme als Truppführer mit einer Dauer von 40 Std. (Module 1 bis 3)
            der Truppführerfortbildung (alternativ siehe Ziffer 1.2)

−          die Beförderung zum Unterbrandmeister

−          aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.3

1.2
Zum Gruppenführerlehrgang kann alternativ zugelassen werden, wer die Ausbildung „ABC−Einsatz“ (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.5) und die Ausbildung „Maschinist“ (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.3) erfolgreich abgeschlossen hat.

Der Ausbildung „ABC−Einsatz“ ist die Kombination aus den Ausbildungen „Gefährliche Stoffe und Güter“ (Stufe I) und „Strahlenschutzeinsatz“ (Stufe I) gleichgestellt.

2
Truppführerfortbildung

Gemäß § 33 Absatz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122/SGV. NRW. 213) setze ich die Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 bis 3 in Kraft. Von einer Veröffentlichung der Lerninhalte in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

2.1
Die Truppführerfortbildung ersetzt nicht die entsprechenden Lehrgänge der Feuerwehrdienstvorschrift 2 oder Anteile hiervon für Einsatzkräfte, die für eine dieser Aufgaben vorgesehen sind.

2.2
Die Durchführung der Truppführerbildung obliegt gemäß § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung den Gemeinden und Kreisen.

3
Truppmann- und Truppführer-Ausbildung

Die Lernziele mit dem Stand 4. März 2002 setze ich hiermit gem. § 33 Absatz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122 / SGV. NRW. 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft.

Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen  nehme ich wegen des Umfangs Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

4
Inkrafttreten, Befristung

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. vom 14. März 2011 (MBI. NRW. S. 114) außer Kraft.

Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 743