Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 1 vom 9.1.2013 Seite 1 bis 14

Richtlinie über die Dotation des Fonds NRW/EU.KWK-Investitionskredit RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 6.12.2012
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Richtlinie über die Dotation des Fonds NRW/EU.KWK-Investitionskredit RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz v. 6.12.2012

Richtlinie über die Dotation des Fonds
NRW/EU.KWK-Investitionskredit

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz v. 6.12.2012

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das revolvierende Finanzinstrument „NRW/EU.KWK-Investitionskredit“ unterstützt das klimapolitische Ziel der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen, bis zum Jahr 2020 mindestens 25 % des erzeugten Stroms aus KWK-Anlagen zu erzeugen.

Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) stellt eine zukunftsorientierte, ökologische Innovation dar. Durch ein innovatives Finanzierungsinstrument soll der Einsatz dieser Technologie gefördert werden.

Das Land NRW stellt zu diesem Zweck der NRW.BANK Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Landeshaushalt NRW zur Verfügung mit dem Ziel, einen revolvierenden Fonds „NRW/EU.KWK-Investitionskredit“ nach den geltenden EU-Bestimmungen einzurichten. Dieser hat den Zweck, Darlehen zur Finanzierung von KWK-Investitionen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um langfristige Finanzierungen zu zinsgünstigen Konditionen.

Mit dem revolvierenden Finanzinstrument werden Darlehen zweckgebunden über die jeweils durchleitende Hausbank an Unternehmen vergeben, um notwendige Investitionen in NRW bei der Umrüstung bestehender Anlagen zur KWK-Nutzung bzw. beim Neubau von KWK-Anlagen durchzuführen. Diese Investitionen in Nordrhein-Westfalen können einen wichtigen Beitrag zur Ausschöpfung von Synergien zwischen Wirtschaftskraft und Umweltschutz, insbesondere im Bereich der Ressourceneffizienz und Verminderung von CO2-Emissionen leisten. Die gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit sowie die Reduzierung der Abhängigkeit von steigenden Energiekosten tragen zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen bei.

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen die Dotierung des Finanzinstruments.

Ein Anspruch der NRW.BANK auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Dotierung des revolvierenden Finanzinstruments „NRW/EU.KWK-Investitionskredit“ und die hieraus erfolgende Gewährung von Darlehen zur Finanzierung der Ausgaben für folgende Maßnahmen:

-         Umrüstung bestehender Anlagen zur Nutzung für KWK mit einer Leistung von mehr als 50 Kilowatt elektrische Leistung (KWel)

-         Neubau von KWK-Anlagen inkl. Wärmespeicher und Regelungsvorrichtung. Beim Neubau von Anlagen kann sowohl die Investition in einzelne Anlagen als auch der Zusammenschluss mehrerer Einzelanlagen (virtuelles KWK-Kraftwerk), die zusammen eine elektrische Leistung von mehr als 50 Kilowatt elektrische Leistung erreichen, finanziert werden.

-         Erweiterung bestehender Anlagen zur Nutzung für KWK, die eine Leistung von mehr als 50 Kilowatt elektrische Leistung erreichen.

Durch Darlehen mitfinanziert werden können insbesondere:

-         Der mit der Umrüstung oder dem Neubau von KWK-Anlagen in Verbindung stehende Anschluss an bestehende Wärmenetze

-         Installationskosten

-         Kosten für Hausanschlüsse und Übergabestationen

-         Aktivierte Kosten für Planungs- und Beratungsleistungen

-         Baunebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen

Nicht durch Darlehen finanzierbar sind insbesondere:

-         Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt elektrische Leistung

-         Techniken, die noch nicht in den Markt eingeführt sind oder sich durch einen besonderen Innovationsgrad auszeichnen

-         Ersatzinvestitionen für bestehende KWK-Anlagen oder Anlagenteile, die keine Verbesserung der Wirksamkeit zur Folge haben

-         Unterhaltung und der Betrieb von KWK-Anlagen

-         Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

-         Aufwendungen für Forschung und Entwicklung

3
Voraussetzungen für die Mittelverwendung als Darlehen:

Bei allen Vorhaben müssen die jeweiligen genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Investitionsort muss in NRW liegen.

Die Finanzierung von Umschuldungen und Nachfinanzierungen ist nicht möglich.

Voraussetzung für eine Gewährung von Darlehen ist die Wirtschaftlichkeit der Investition sowie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung.

Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100 % der finanzierbaren Investitionskosten. Die Finanzierung erfolgt in Form eines Ratendarlehens. Die Höhe des Darlehens beträgt mindestens 50.000 Euro und maximal 2,5 Millionen Euro.

Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart. Die Hausbank trägt grundsätzlich das volle Obligo gegenüber der NRW.BANK.

4
Zuwendungsempfängerin

Der NRW.BANK als Zuwendungsempfängerin werden auf Antrag hin vom Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des Operationellen Programms EFRE des Landes NRW für den Programmzeitraum 2007 bis 2013 sowie der für diesen Zeitraum geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte und der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften eine Zuwendung zur Dotierung eines Finanzinstrumentes im Sinne der Artikel 43 bis 46 der Verordnung (EG) Nummer 1828/2006 der Kommission (Amtblatt L 371 vom 31.Juli 2006 ; berichtigt durch Amtsblatt L 45 vom 15.Februar 2007 Seite 3) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Antragsberechtigt für die Gewährung von Darlehen aus dem Finanzierungsinstrument sind:

-         Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform und Gesellschafterhintergrund, die die zu fördernden KWK-Anlagen selbst betreiben.

Die Bereitstellung von Darlehen erfolgt auf der Grundlage der EU-Freistellungsverordnung für „De-minimis“-Beihilfen. Für die Antragsteller findet die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt L 379 vom 28. Dezember 2006 Seite 5) Anwendung. Gemäß dieser Verordnung dürfen die Antragsteller innerhalb des laufenden Steuerjahres sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren „De-minimis“-Beihilfen von maximal 200.000 Euro erhalten.

5
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung darf – auch in Teilbeträgen – durch die NRW.BANK angefordert werden, wenn alle Voraussetzungen zur Abbildung des Finanzinstruments vorliegen und der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Übertragung des Managements des Finanzinstruments auf die NRW.BANK mit dem für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Ministerium des Landes NRW geschlossen wurde.

6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart

Projektfinanzierung

6.2
Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

Die zur Dotierung des Finanzinstruments erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe des Haushalts an die NRW.BANK gewährt.

Das Finanzinstrument wird gemäß Unternehmensplan im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages dotiert. Die Mittel werden über den Landeshaushalt NRW bereitgestellt und stammen vom Land NRW sowie der EU.

7
Geltung der ANBest-P, Besondere Nebenbestimmungen

7.1
Zuwendung an die NRW.BANK

7.1.1
Ausnahmen von der Anwendung der ANBest-P

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im außergemeindlichen Bereich (ANBest-P) finden keine Anwendung. An ihre Stelle treten die in der Anlage zu dieser Richtlinie angefügten Besonderen Nebenbestimmungen zur Dotierung des Finanzinstruments.

7.1.2
Ausnahmen von der Anwendung der EU-spezifischen Nebenbestimmungen

Nummer 1 der EU-spezifischen Nebenbestimmungen findet der NRW.BANK gegenüber  keine Anwendung.

7.2
Darlehensvergabe durch die NRW.BANK

7.2.1
Ausnahmen von der Anwendung der ANBest-P

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im außergemeindlichen Bereich (ANBest-P) finden keine Anwendung. Im Vertragsverhältnis NRW.BANK zu Hausbank und Hausbank zum Endkreditnehmer sind darlehenspezifische Regelungen festzulegen.

7.2.2
Ausnahmen von der Anwendung der EU-spezifischen Nebenbestimmungen

Die EU-spezifischen Nebenbestimmungen finden dem Darlehensnehmer/ der Hausbank gegenüber keine Anwendung.

8
Verfahren

8.1
Antragsverfahren

Die NRW.BANK stellt einen formlosen Antrag beim für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Ministerium auf Zuwendung der Mittel zur Dotation des Finanzinstruments.

8.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Mittel an die NRW.BANK erfolgt gemäß bestehenden Verfahren zur Bewilligung der EU- und nationalen Mittel im Rahmen von Zuwendungen.

8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel an die NRW.BANK erfolgt auf Anforderung der NRW.BANK gemäß bestehenden Verfahren zur Auszahlung der EU- und nationalen Mittel im Rahmen von Zuwendungen.

9
Abrechnung des Finanzinstruments

9.1
Abrechnung zum Ende des Programmzeitraums

Bei Abrechnung des Finanzinstruments zum Ende des Programmzeitraums verbleiben bereits einmal eingesetzte Barmittel bei der NRW.BANK und werden, wenn keine Abstimmung zwischen dem für Klimaschutz und Umwelt zuständigen  Ministerium, der NRW.BANK, der EFRE-Verwaltungsbehörde und dem für Finanzen zuständigen  Ministerium über eine Verwendung entsprechend den Vorgaben der EU (Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nummer 1083/2006 der Kommission (Amtsblatt L 210 vom 31.Juni 2006 Seite 25 ) und der Landeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes NRW erfolgt, weiter zweckentsprechend im Finanzinstrument verwendet. Bis dahin nicht einmal eingesetzte Barmittel fließen zuzüglich etwaig erwirtschafteter Zinserträge an das  Land zurück. Der Anteil der EFRE-Mittel ist an die EU zurück zu überweisen. Über zum Ende des Programmzeitraums aus dem Finanzinstrument in Darlehen investierte Mittel wird erst nach ihrem Rückfluss in das Finanzinstrument eine Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen.

9.2
Abrechnung nach Ende des Programmszeitraums

Nach dem Ende des Programmzeitraums aus den Investitionen des Finanzinstruments in das Finanzinstrument zurückfließende Mittel verbleiben bei der NRW.BANK und werden, wenn keine Abstimmung zwischen dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium, der NRW.BANK, der EFRE-Verwaltungsbehörde und dem für Finanzen zuständigen  Ministerium über eine Verwendung entsprechend den Vorgaben der EU (Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nummer 1083/2006) und der Landeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes NRW erfolgt, weiter zweckentsprechend im Finanzinstrument verwendet.

9.3
Finale Abrechnung bei Liquidation

Bei Liquidation des Finanzinstruments werden die dann im Finanzinstrument vorhandenen Mittel entsprechend den Vorgaben der EU (Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006) und der Landeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung des Landes NRW nach Abstimmung zwischen dem für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Ministerium, der NRW.BANK, der EFRE-Verwaltungsbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium zweckentsprechend wieder verwendet werden.

Eine Liquidation erfolgt erst nach vollständiger Rückführung des ausgereichten Darlehensportfolios.

10
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 6. Dezember 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015. Für bis zum 31. Dezember 2015 bewilligte Zuwendungen an die NRW.BANK ist sie darüber hinaus weiter anzuwenden

- MBl. NRW. 2013 S. 3