Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 3 vom 8.2.2013 Seite 43 bis 64

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Dezember 2012 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV v. 2.1.2013
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Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Dezember 2012 Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV v. 2.1.2013

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 12. Dezember 2012

Bek. d. Finanzministeriums – B 4400 – 1 –IV
v. 2.1.2013

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bek. d. Finanzministeriums – B 4400-1-IV - v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)
vom 12. Dezember 2012

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)    mit der dbb tarifunion.

§ 1
Änderung des TV-L

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 23. August 2012, wird wie folgt geändert:

1.      Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 47 nach den Worten „der Freien und Hansestadt Hamburg“ die Worte „sowie des Landes Berlin“ eingefügt.

2.      § 1 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 2 wird in Buchstabe o der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe p angefügt:

„p) Beschäftigte des Landes Berlin, die als Bauarbeiter der Knobelsdorff-Schule/Oberstufenzentrum Bautechnik I, als Begleiter von Behinderten oder als Schulwegbegleiter beschäftigt werden.“

b)      In Absatz 4 Satz 1 Buchstabe h werden nach den Worten „der Freien und Hansestadt Hamburg“ die Worte „sowie des Landes Berlin“ eingefügt.

3.      In § 8 Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „der Freien und Hansestadt Hamburg“ die Worte „sowie des Landes Berlin“ angefügt.

4.      Dem § 36 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für das Land Berlin finden ferner die im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen mit den dort genannten Maßgaben Anwendung.“

5.      Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Abweichend von den Buchstaben a und b gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, einheitlich die Regelungen des Tarifgebietes West, soweit nicht ausdrücklich für das Land Berlin etwas anderes bestimmt ist.“

6.      In § 47 werden in der Überschrift, in Nummer 1 Absatz 1 und 2 sowie in Nummer 2 Absatz 1 jeweils nach den Worten „der Freien und Hansestadt Hamburg“ die Worte „sowie des Landes Berlin“ eingefügt.

7.   Die Anlage A zum TV-L wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung zu Teil III wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2.3 wird der Gliederungsbegriff wie folgt gefasst:

„Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte“

bb) In Nummer 3.16 werden die Worte „bei der Feuerwehr Bremen“ durch die Worte „in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin“ ersetzt.

b) Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte“

bb) In Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 werden vor dem Wort „Sportplatzwarte“ die Wörter „Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte,“ eingefügt.

cc) Entgeltgruppe 4 wird wie folgt gefasst:

Entgeltgruppe 4

1.   Hausmeister.

2.   Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte, Sportplatzwarte (Sportplatzmeister).

3.   Eishobelfahrer auf Eisbereitungsmaschinen.“

c) In der Überschrift des Teils III Abschnitt 3 Unterabschnitt 16 werden die Worte „bei der Feuerwehr Bremen“ durch die Worte „in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin“ ersetzt.

§ 2
Sanierungsgeld Zusatzversorgung

Bezogen auf die TdL und das Land Berlin bleibt es bei der bisherigen Gruppenbildung für die Verteilung des Sanierungsgeldes entsprechend der Satzung der VBL in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 30.11.2011 (§ 37 Absatz 3 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Tarifvertrag Altersversorgung - ATV] vom 1. März 2002).

§ 3
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Berlin, den 12. Dezember 2012

- MBl. NRW. 2013 S. 44