Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 27.2.2013 Seite 65 bis 78

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bek. d. Finanzministeriums vom 14.1.2013 B 6130 – 1.3 – IV :
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Norm
Normfuß
 

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bek. d. Finanzministeriums vom 14.1.2013 B 6130 – 1.3 – IV :

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

Bek. d. Finanzministeriums vom 14.1.2013
B 6130 – 1.3 – IV :

Die nachstehende vom Verwaltungsrat der Anstalt am 21.11.2012 beschlossene 18. Änderung der Satzung, die das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) genehmigt hat, gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministerium – B 6130 – 1.3 – IV – vom 13.7.2007 ist wie folgt zu ändern:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Teil werden in Abschnitt II nach dem Gliederungspunkt „§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten“ die Gliederungspunkte „§ 23a Gegenwert“, „§ 23b Personalübergänge und anteiliger Gegenwert“, „§ 23c Erstattungsmodell“ angefügt.

b) Im zweiten Teil wird in Abschnitt III nach dem Gliederungspunkt „§ 35 Höhe der Betriebsrente“ der Gliederungspunkt „§ 35a Leistungsvorbehalt“ eingefügt.

c) Im fünften Teil wird in Abschnitt II der Gliederungspunkt „§ 66a Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost“ geändert in „§ 66a Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag“.

2. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. j wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „und der freiwilligen Versicherung“ werden folgende Wörter eingefügt:

„sowie über Kapitalauszahlungen an Arbeitgeber, soweit sie Anwartschaften und Leistungsansprüche über den Abrechnungsverband Gegenwerte ausfinanziert haben,“

b) Im Buchst. k wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe l angefügt:

l) der Vorschlag zur Leistungsabsenkung im Abrechnungsverband Gegenwerte.“

3. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. k wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „und der freiwilligen Versicherung“ werden folgende Wörter eingefügt:

„sowie die Kapitalauszahlungen an Arbeitgeber, soweit sie Anwartschaften und Leistungsansprüche über den Abrechnungsverband Gegenwerte ausfinanziert haben,“

b) Im Buchst. m wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe n angefügt:

n) eine Leistungsabsenkung im Abrechnungsverband Gegenwerte.“

4. § 22 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) 1Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Beteiligter

a) mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 63 oder § 20 Abs. 3 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen mehr als drei Monate in Verzug ist,

b) mit der Leistung eines anteiligen Gegenwerts oder einer Ratenzahlung auf den anteiligen Gegenwert nach § 23b mehr als drei Monate in Verzug ist,

c) keine versicherungspflichtigen Beschäftigten mehr bei der VBL versichert,

d) nicht der Verpflichtung nachkommt, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflichtversicherung zuzuführen, die nach dem Tarifvertrag Altersversorgung – ATV zu versichern wären oder

e) einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die nicht bei der VBL beteiligt ist/sind.

3Im Fall des Buchst. e kann die Kündigung unterbleiben, wenn sich der Beteiligte verpflichtet, einen anteiligen Gegenwert nach § 23b zu zahlen.“

5. § 23 wird wie folgt neu gefasst:

㤠23
Ausscheiden eines Beteiligten

(1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der VBL aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Die bis zu diesem Zeitpunkt von seinen aktiven und ehemaligen Beschäftigten erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche bleiben bestehen.

3Zur Sicherung der Finanzierung der Umlage- und Solidargemeinschaft haben Arbeitgeber, die aus einem im Abschnittsdeckungsverfahren finanzierten Abrechnungsverband ausscheiden, einen Gegenwert für diese bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche zu zahlen. 4Der Anspruch der VBL auf Leistung des Gegenwerts besteht jedoch nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 1Spätestens drei Monate nach der Beendigung der Beteiligung werden die Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Arbeitgebers über einen oder mehrere andere Arbeitgeber bei der VBL fortgesetzt. 2Die Zahl der fortgesetzten Pflichtversicherungen muss dabei mindestens der Zahl der Pflichtversicherungen am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden aus der Beteiligung entsprechen. 3Personalübergänge nach § 23b Abs. 4, die nach dem 36. Monat vor dem Ausscheiden erfolgt sind, gelten ebenfalls als fortgesetzte Pflichtversicherungen, soweit der jeweils neue Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung nach § 23b Abs. 4 Satz 2 und 3 beigebracht hat.

b) 1Der ausgeschiedene Arbeitgeber bringt eine schriftliche unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des jeweils neuen Arbeitgebers bei, nach der dieser mit der Fortführung der Pflichtversicherungen auch für alle bisherigen Anwartschaften und Leistungsansprüche der übernommenen Beschäftigten sowie für alle Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüche einsteht, die über den ausgeschiedenen Arbeitgeber oder dessen Vorgänger erworben wurden. 2Die Verpflichtungserklärung hat auch die Einstandspflicht für Anwartschaften und Leistungsansprüche zu erfassen, die der ausgeschiedene Arbeitgeber nach § 23b Abs. 4 oder § 84a Abs. 4 teilweise von anderen Beteiligten übernommen hatte.

3Werden die Pflichtversicherungen des ausgeschiedenen Beteiligten von mehreren Arbeitgebern fortgeführt, bringt der ausgeschiedene Arbeitgeber von dem jeweils neuen Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung bei, nach der dieser für Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüchen einzustehen hat, die den von ihm jeweils übernommenen Beschäftigten anteilig zuzurechnen sind. 4Die anteilige Zurechnung erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Pflichtversicherungen zu der Zahl aller Pflichtversicherungen des bisherigen Arbeitgebers am Tag vor dem Ausscheiden. 5Der Verhältniswert ist auf vier Stellen nach dem Komma zu runden.

6Scheidet der jeweils neue Arbeitgeber später aus der VBL aus, umfasst der Gegenwert nach § 23a alle Anwartschaften und Leistungsansprüche, für die er nach der Verpflichtungserklärung einzustehen hat, soweit sie noch bestehen.

(2) 1Die Höhe des Gegenwerts ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so zu bemessen, dass verbleibende Anwartschaften und Leistungsansprüche, die dem ausgeschiedenen Arbeitgeber zuzurechnen sind, ausfinanziert und zukünftige Ausgaben der VBL zur Deckung der Verwaltungskosten und möglicher Fehlbeträge abgegolten sind. 2Die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Rechnungszins und die biometrischen Richttafeln, müssen so kalkuliert sein, dass die Finanzierung gesichert ist.“

6. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

㤠23a
Gegenwert

(1) Mit dem nach § 23 zu leistenden Gegenwert sind folgende Verpflichtungen der VBL auszufinanzieren:

a) unverfallbare Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten,

b) unverfallbare Bonuspunkte von Anwartschaftsberechtigten, die im Kalenderjahr nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften zugeteilt werden,

c) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung oder einer beitragsfreien Versicherung und

d) künftige Leistungsansprüche von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen.

(2) 1Der Gegenwert ist auf Kosten des ausgeschiedenen Arbeitgebers nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Verantwortlichen Aktuar zu berechnen. 2Als Rechnungszins gilt der für garantierte Leistungen im Zeitpunkt des Ausscheidens aufsichtsrechtlich festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung. 3Die zugrunde gelegten biometrischen Rechnungsgrundlagen müssen die Risikoverhältnisse des Bestandes an Versicherten und Betriebsrentenberechtigten im Zeitpunkt des Ausscheidens ausreichend sicher abbilden. 4Die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. 5Zur Abgeltung der Verwaltungskosten ist der Gegenwert um 2 Prozent zu erhöhen.

6Der zunächst auf den Ausscheidestichtag mit dem Rechnungszins nach Satz 2 abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit dem gleichen Rechnungszins aufzuzinsen.

(3) Bei der Gegenwertberechnung ist Folgendes zu beachten:

a) Die jährliche Dynamisierung der Betriebsrentenleistungen nach § 39 ist einzukalkulieren.

b) Leistungsansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung nach § 41 ruhen, werden in voller Höhe berücksichtigt.

c) Anwartschaften und Leistungsansprüche, die aus Vermögen nach § 61 Abs. 2 oder aus bereits gezahlten Gegenwerten vollumfänglich oder anteilig zu finanzieren sind, fließen insoweit nicht in die Gegenwertberechnung ein.

(4) 1Der Gegenwert und die Kosten für die Erstellung des Gegenwertgutachtens sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Der Gegenwert kann unter Berechnung von Zinsen auch gestundet werden, wenn mit der VBL eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.

(5) 1Der Gegenwert wird dem Abrechnungsverband Gegenwerte (§ 59) zugeführt. 2Die mit Zahlung des Gegenwerts ausfinanzierten Anwartschaften und Leistungsansprüche sind ausschließlich zu Lasten des Abrechnungsverbands Gegenwerte zu erfüllen.

3Dies gilt nicht, wenn ein Gegenwert wegen Insolvenz oder Liquidation eines Beteiligten nicht oder nicht in vollem Umfang einbringlich ist. 4Die bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche sind in diesem Fall weiterhin aus dem im Abschnittsdeckungsverfahren finanzierten Abrechnungsverband zu erfüllen.“

7. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

§ 23b
Personalübergänge und anteiliger Gegenwert

(1) 1Mit dem anteiligen Gegenwert sind in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 3 jeweils zum Stichtag des Personalübergangs folgende Verpflichtungen der VBL auszufinanzieren:

a) unverfallbare Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten, deren Pflichtversicherungen enden,

b) unverfallbare Bonuspunkte von Anwartschaftsberechtigten nach Buchstabe a, die im Kalenderjahr nach der Beendigung der Pflichtversicherung zugeteilt werden,

c) unverfallbare Versorgungspunkte und Bonuspunkte von beitragsfreien Versicherungen, die dem übertragenen Pflichtversichertenbestand anteilig zuzurechnen sind,

d) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung oder einer beitragsfreien Versicherung, die dem übertragenen Pflichtversichertenbestand anteilig zuzurechnen sind, und

e) künftige Leistungsansprüche von Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherungen als Hinterbliebene in Frage kommen.

2Die anteilige Zurechnung nach den Buchstaben c und d erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der beendeten Pflichtversicherungen zu allen Pflichtversicherungen, die am Tag vor der Übertragung bestanden. 3Der Verhältniswert ist auf vier Stellen nach dem Komma zu runden.

(2) 1Der anteilige Gegenwert ist auf Kosten des Arbeitgebers nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. 2Der anteilige Gegenwert und die Kosten für die Erstellung des Gegenwertgutachtens sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des anteiligen Gegenwerts zu zahlen. 3Der anteilige Gegenwert kann unter Berechnung von Zinsen auch in Raten – in Abhängigkeit von der Höhe des Betrages – über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren gezahlt werden, wenn mit der VBL eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde. 4§ 23a Abs. 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der anteilige Gegenwert wird dem Abrechnungsverband Gegenwerte (§ 59) zugeführt. 2Die mit Zahlung des anteiligen Gegenwerts ausfinanzierten Anwartschaften der Pflichtversicherten sind in vollem Umfang zu Lasten des Abrechnungsverbands Gegenwerte zu erfüllen. 3Die Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüche sind in dem nach Absatz 1 ermittelten Verhältnis aus dem Abrechnungsverband Gegenwerte zu finanzieren. 4Im Übrigen sind die Anwartschaften aus dem im Abschnittsdeckungsverfahren finanzierten Abrechnungsverband zu erfüllen.

(4) 1Für Personalübergänge zwischen beteiligten Arbeitgebern gilt Folgendes: 2Überträgt ein Beteiligter eine Gruppe von versicherungspflichtigen Beschäftigten auf einen anderen Arbeitgeber und führt dieser abweichend von § 22 Abs. 3 Satz 2 Buchst. e die Pflichtversicherungen bei der VBL fort, kann der abgebende Beteiligte zeitnah eine schriftliche unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des jeweils neuen Arbeitgebers beibringen, nach der dieser auch für alle Anwartschaften und Leistungsansprüche der übernommenen Beschäftigten einzustehen hat, die über den abgebenden Arbeitgeber oder dessen Vorgänger erworben wurden. 3Die Verpflichtungserklärung soll auch die Einstandspflicht für Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüche erfassen, die den übernommenen Beschäftigten anteilig zuzurechnen sind. 4Die anteilige Zurechnung erfolgt entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3.  5Soweit der abgebende Beteiligte keine Verpflichtungserklärung beibringt, bleibt seine Einstandspflicht bestehen.

6Eine Gruppe bilden mindestens drei versicherungspflichtige Beschäftigte, deren Aufgaben in Beziehung zueinander stehen.

(5) 1Scheidet ein Arbeitgeber aus der VBL aus, der zuvor versicherungspflichtige Beschäftigte auf einen oder mehrere neue Arbeitgeber übertragen hat, sind die Anwartschaften und Leistungsansprüche der übergegangenen Versicherten nicht mehr in den Gegenwert einzubeziehen, soweit der jeweils neue Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 4 abgegeben hat.2Gleiches gilt für beitragsfreie Versicherungen und Leistungsansprüche, die dem übertragenen Bestand an Pflichtversicherungen nach Absatz 4 oder § 84a Abs. 4 anteilig zuzurechnen sind.“

8. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

§ 23c
Erstattungsmodell

(1) 1Anstelle der Zahlung eines Gegenwerts kann der Arbeitgeber einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts schriftlich beantragen, die Finanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche über das Erstattungsmodell durchzuführen. 2Das Erstattungsmodell sieht vor, dass der Arbeitgeber für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren der VBL die Aufwendungen für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen erstattet und daneben einen Deckungsstock aufbaut, der dazu dient, die hinterlassenen Anwartschaften und Leistungsansprüche auszufinanzieren. 3Auf Antrag des ausgeschiedenen Arbeitgebers kann der Erstattungszeitraum jederzeit verkürzt werden. 4Bei anteiligen Gegenwerten findet das Erstattungsmodell keine Anwendung.

5Zu Beginn des Erstattungszeitraums ermittelt der Verantwortliche Aktuar der VBL auf Kosten des ausgeschiedenen Arbeitgebers den Barwert der nach dem Ausscheiden des Beteiligten zu erfüllenden Verpflichtungen nach § 23a. 6Die zu erfüllenden Anwartschaften und Leistungsansprüche sind innerhalb des Abrechnungsverbands Gegenwerte bis zum Ende des Erstattungszeitraums in einem Unterabrechnungsverband zu führen. 7Die Aufwendungen zum Aufbau des Deckungskapitals werden ebenfalls diesem Unterabrechnungsverband zugeführt und dort auf dessen Kosten getrennt vom übrigen Vermögen angelegt und verwaltet.

8Am Ende des Erstattungszeitraums wird auf Kosten des Arbeitgebers der Gegenwert nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen nach § 23a berechnet. 9Die Differenz zwischen dem vorhandenen Deckungskapital und diesem Gegenwert ist als Schlusszahlung zu leisten. 10Die Schlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des ausstehenden Differenzbetrages zu zahlen. 11Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen auch stunden, wenn eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde. 12Überschreitet das vorhandene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die VBL den überzahlten Betrag innerhalb des gleichen Zeitraums.

(2) 1Der Arbeitgeber erstattet der VBL vom Zeitpunkt des Ausscheidens an für maximal 20 volle Kalenderjahre die Ausgaben für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen. 2Er ist verpflichtet, an die VBL jeweils zum 31. März einen Vorschuss zur Finanzierung der Betriebsrentenleistungen im laufenden Jahr zu überweisen. 3Die Höhe des Vorschusses ermittelt die VBL auf Basis einer Prognose der im laufenden Jahr zu erwartenden Auszahlungen. 4Reicht der Vorschuss nicht aus, um die Betriebsrentenleistungen im laufenden Jahr zu finanzieren, kann die VBL eine Nachzahlung verlangen. 5Ein eventueller Überschuss wird mit dem Vorschuss für das folgende Jahr verrechnet. 6Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu erstattende Betrag jeweils um zwei Prozent erhöht.

(3) Zum Aufbau eines Deckungskapitals zur Ausfinanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche leistet der Arbeitgeber jeweils zum 31. März zusätzlich einen Betrag in Höhe von mindestens 2 Prozent seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden.

(4) 1Während des Erstattungszeitraums gilt für den ausgeschiedenen Arbeitgeber neben Absatz 3 als weiterer Mindestbetrag die Höhe der Aufwendungen, die bei fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. 2Auf diesen Mindestbetrag wird der Vorschuss nach Absatz 2 angerechnet. 3Soweit dieser Vorschuss den weiteren Mindestbetrag unterschreitet, ist jährlich zum 31. März die Differenz zwischen Vorschuss und weiterem Mindestbetrag zusätzlich für den Aufbau des Deckungskapitals nach Absatz 3 zu zahlen.

(5) 1Ist der Arbeitgeber mit seinen jährlich zum 31. März zu erbringenden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug, hat er die Schlusszahlung zu leisten. 2Der Verantwortliche Aktuar der VBL ermittelt in diesem Fall zum 30. Juni des Jahres des Verzugs auf Kosten des Arbeitgebers den Gegenwert zur Berechnung der Schlusszahlung nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen.

(6) 1Soweit die Schlusszahlung noch nicht erfolgt ist, können systembedingt keine Überschüsse entstehen. 2Während des Erstattungszeitraums entscheidet daher der Arbeitgeber, ob und in welcher Höhe den ihm zuzurechnenden bonuspunkteberechtigten Versicherten Bonuspunkte zugeteilt werden sollen, die er auszufinanzieren hat.

(7) 1Ist der ausgeschiedene Arbeitgeber insolvenzfähig, hat er für die Dauer der Erstattung bis zur Leistung der Schlusszahlung eine Insolvenzsicherung in Höhe der ausstehenden Gegenwertforderung beizubringen. 2Als Insolvenzsicherung kommen insbesondere folgende Sicherungsmittel in Betracht:

a) eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist,

b) eine unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder

c) eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, wenn es in regelmäßigen Abständen von längstens einem Jahr schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität einhält. 1Das Kreditinstitut muss über ein Rating im A-Bereich von einer Ratingagentur verfügen, die bankenaufsichtsrechtlich geprüft und registriert worden ist. 2Bei zwei unterschiedlichen Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bewertung maßgebend. 3Bei drei oder mehr Ratings, die zu unterschiedlichen Bewertungen führen, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung zu nehmen. 4Wird das Kreditinstitut auf ein Rating unterhalb des A-Bereichs herabgestuft, ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Herabstufung eine neue Bankbürgschaft, die den vorstehenden Anforderungen des Buchstaben c genügt oder eine andere, in ihrer Sicherungswirkung den Buchstaben a, b und c vergleichbare Insolvenzsicherung beizubringen.

3Erfüllt der ausgeschiedene Arbeitgeber diese Anforderungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, hat der Arbeitgeber ebenfalls die Schlusszahlung zu leisten. 4Zur Feststellung der Höhe der erforderlichen Insolvenzsicherung erstellt der Verantwortliche Aktuar der VBL zum Ausscheidestichtag ein Gegenwertgutachten. 5Da das Insolvenzrisiko mit steigendem Kapitalstock sinkt, kann auf Wunsch des Arbeitgebers in zeitlichen Abständen von mindestens zwei Jahren ein erneutes Gegenwertgutachten erstellt werden. 5Die Kosten für die Erstellung der Gegenwertgutachten trägt der Arbeitgeber.“

9. § 35 Absatz 4 wird gestrichen.

10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

§ 35a
Leistungsvorbehalt

Wurde für einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Betriebsrente ein Gegenwert dem Abrechnungsverband Gegenwerte zugeführt, ist die VBL nach § 69 Abs. 3 berechtigt, die Leistungen herab zu setzen.“

11. In § 42 wird Absatz 3 gestrichen.

12. § 59 wird wie folgt neu gefasst:

1Die Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der VBL erfolgt über gesonderte Abrechnungsverbände, für die jeweils eine eigene Bilanz erstellt wird. 2Die jeweilige Deckungsrückstellung ist durch den Verantwortlichen Aktuar zu testieren. 3Es gibt folgende Abrechnungsverbände:

a)    Abrechnungsverband West – Versorgungskonto I

b)        Abrechnungsverband Ost/Umlage – Versorgungskonto I

c)        Abrechnungsverband Ost/Beitrag – Versorgungskonto II

d)       Abrechnungsverband Gegenwerte – Versorgungskonto II

e)        Abrechnungsverband freiwillige Versicherung

4Der Abrechnungsverband West und der Abrechnungsverband Ost/Umlage sind im Abschnittsdeckungsverfahren finanziert. 5Der Abrechnungsverband Ost/Beitrag, der Abrechnungsverband Gegenwerte für ausgeschiedene Arbeitgeber und der Abrechnungsverband freiwillige Versicherung sind im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. 6Erträge und Aufwendungen einschließlich der Kapitalanlagen werden für die jeweiligen Abrechnungsverbände gesondert verwaltet. 7Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse jeweils gesondert ermittelt. 8Die Verwaltungskosten sind auf die jeweiligen Abrechnungsverbände verursachergerecht aufzuteilen.“

13. § 61 Abs. 5 wird gestrichen.

14. In § 64 Abs. 2 wird in Satz 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt:

„Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag (§ 66a) sind in diesem Fall nicht zu leisten.“

15. § 65 wird wie folgt geändert

a) § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchst. b wird wie folgt neu gefasst:

„Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber, ohne Zuwendungsempfänger eines Landes und ohne Berlin einschließlich der dem Land Berlin nach Buchst. d zuzuordnenden Beteiligten,“

b) In § 65 Abs. 5 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Für Personalübergänge zwischen beteiligten Arbeitgebern, die nach dem 31. Dezember 2012 stattfinden, erfolgt die Zurechnung von Rentenlasten für den annehmenden Beteiligten und die entsprechende Verminderung von Rentenlasten für den abgebenden Beteiligten nach §§ 23 und 23b.“

16. § 66 wird wie folgt geändert:

a) § 66 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge sowie die daraus zu finanzierenden Verbindlichkeiten werden im Abrechnungsverband Ost/Beitrag verwaltet.“

b) § 66 Abs. 3 wird gestrichen.

17. § 66a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift in § 66a wird wie folgt neu gefasst:

„Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag“

b) In § 66a Abs. 1 werden die Wörter „Abrechnungsverband Ost“ durch die Wörter „Abrechnungsverband Ost/Beitrag“ ersetzt und Satz 2 wird gestrichen.

18. In § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) 1Im Abrechnungsverband Gegenwerte kommen für eine Zuteilung von Überschüssen die am Ende des laufenden Geschäftsjahres bonuspunkteberechtigten Versicherten nach Absatz 1 und Arbeitgeber in Betracht, soweit sie Anwartschaften und Leistungsansprüche über den Abrechnungsverband Gegenwerte ausfinanziert haben. 2Überschüsse können an einen Arbeitgeber bis zur Beendigung der letzten ihm zuzurechnenden Betriebsrentenleistung zugeteilt werden. 3Die Überschussverteilung an Arbeitgeber erfolgt über eine Kapitalauszahlung.

4Über die Zuteilung von Bonuspunkten an Versicherte und die Kapitalauszahlung an Arbeitgeber entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. 5Von dem zuteilungsfähigen Überschuss erhalten Versicherte maximal in der Höhe Bonuspunkte, in der Versicherten der anderen Abrechnungsverbände für das gleiche Jahr Bonuspunkte gutgeschrieben werden. 6Bei einer Bonuspunktezuteilung in unterschiedlicher Höhe je Abrechnungsverband, gilt als Obergrenze die höchste Zuteilung. 7Der danach verbleibende zuteilungsfähige Überschuss wird an die jeweiligen Arbeitgeber ausgekehrt. 8Für die Höhe der Zuteilung werden die spezifischen Finanzierungsrisiken von Versichertengruppen aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für die Gegenwertberechnung berücksichtigt.“

19. Nach § 69 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) 1Weist der Abrechnungsverband Gegenwerte zum Ende eines Geschäftsjahres einen Verlust aus und reichen weder die Verlustrücklage (§ 67 Abs. 3) noch die Rückstellung für Überschussverteilung aus, um diesen Verlust auszugleichen, erfolgt der Ausgleich des Fehlbetrags durch Herabsetzung der Leistungen aus diesem Abrechnungsverband. 2Über Beginn und Höhe der Leistungsabsenkung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.

3Bei dieser Maßnahme sind die Belange der Betriebsrentenberechtigten und der ausgeschiedenen Arbeitgeber im Hinblick auf ihre subsidiäre Arbeitgeberhaftung verursachergerecht und angemessen zu berücksichtigen. 4Dabei ist den spezifischen Finanzierungsrisiken von Versichertengruppen aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für die Gegenwertberechnung Rechnung zu tragen. 5Für Betriebsrentenleistungen aus Gegenwerten, die nach §§ 23a, 23b in der ab 10. Oktober 2012 geltenden Fassung berechnet wurden, kann die Betriebsrentenleistung um bis zu 20 Prozent ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden.

6Die Erhebung von Nachschüssen ist nach der Leistung eines Gegenwerts, eines anteiligen Gegenwerts oder einer Schlusszahlung ausgeschlossen.“

20. § 84a wird wie folgt geändert:

a) Nach § 84a Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) 1Für Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der VBL ausgeschieden sind oder die für Ausgliederungen in diesem Zeitraum einen anteiligen Gegenwert zu leisten haben, gilt der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats zu §§ 23 bis 23c vom 21. November 2012.

2§ 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 gelten nicht, soweit Beteiligte durch eine zwischen dem     31. Dezember 2002 und dem 31. Dezember 2012 durchgeführte Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Beteiligten hervorgegangen sind. 3In diesen Fällen sind den Beteiligten jeweils Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über den ausgliedernden Beteiligten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Ausgliederung über den ausgliedernden Beteiligten Pflichtversicherten entspricht. 4Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet die VBL Durchschnittsbeträge, die der Gegenwertberechnung zugrunde zu legen sind. 5Der Barwert dieser Verpflichtungen vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel [für Beteiligte, die durch eine zwischen dem 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 durchgeführten Ausgliederung entstanden sind: ein Fünfzehntel] für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung im Umlageverfahren zurückgelegten vollen Monate.

6§ 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 gelten nicht, soweit bereits beteiligte Arbeitgeber zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem 31. Dezember 2012 Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben. 7In diesem Fall gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend.“

b) Nach dem neuen § 84a Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) 1Beschäftigte, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind und die deshalb nach Satz 1 Nr. 5 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2 in der vor dem 31. Dezember 2012 geltenden Fassung von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen waren, können bei ihrem beteiligten Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2013 schriftlich einen Antrag auf Anmeldung zur Pflichtversicherung stellen. 2Die Pflichtversicherung beginnt in diesem Fall am Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. 3Eine Nachversicherung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich. 4Wird bis zum 31. Dezember 2013 kein Antrag gestellt, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht endgültig.“

21. Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2 wird wie gefolgt geändert:

a) Nummer 5 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 6, 7 und 8 werden zu den Nummern 5, 6 und 7.

22. Absatz 6 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt – das 1,8fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ), nach § 7 des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte, nach § 7 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV Flex AZ) oder nach einem vergleichbaren Tarifvertrag zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.“

23. In der Anlage 1 werden folgende satzungsergänzende Beschlüsse angefügt:

„Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zur Beitragssatzanhebung im Abrechnungsverband Beitrag nach § 66a Abs. 2 VBLS vom 23. November 2007

1.  Vom 1. Januar 2008 an ist der allgemeine Bemessungssatz Ost im Sinne des § 66a Abs. 2 Satz 2 jeweils der für den Bereich des Bundes, für den Bereich der Länder oder für den Bereich der VKA maßgebende Bemessungssatz. Entsprechend ist der Beitragssatz nach § 66a Abs. 2 anzuheben.

2.  Soweit für beteiligte Arbeitgeber eine Zuordnung zum jeweiligen Tarifbereich des Bundes, der Länder oder der VKA nicht möglich ist, gilt ab 1. Januar 2008 Folgendes:

Der Beitrag nach § 66a Abs. 2 steigt für Beschäftigte des Beteiligten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt den am 31. Dezember 2007 maßgebenden Betrag der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD VKA Anlage A (West) nicht übersteigt, auf den Höchstsatz von 4,0 Prozent an. Für Beschäftigte, deren monatliches regelmäßiges Entgelt diesen Betrag übersteigt, gilt ein Beitragssatz von 1,0 Prozent. Für Teilzeitbeschäftigte ist als Grenzbetrag der Betrag zu berücksichtigen, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Hiervon abweichend gilt für Beteiligte, die eine Anhebung des Entgelts an das West-Niveau vereinbart haben, die einer Erhöhung des Bemessungssatzes auf mindestens 97 Prozent entspricht, ein Beitrag nach § 66a Abs. 2 von 4,0 Prozent.

3. Unabhängig von Ziffer 1 und 2 kann der Beteiligte eine Anhebung des Beitrags zum Kapitaldeckungsverfahren auf den Höchstsatz von 4,0 Prozent für alle Beschäftigten vorsehen.

4.  Spätestens ab 1. Januar 2010 gilt für alle Beteiligten als Beitrag nach § 66a Abs. 2 der Höchstsatz von 4,0 Prozent.

5. Der Beschluss des Verwaltungsrats vom 17. Juni 2005 zur vorläufigen Verfahrensweise bei der Beitragssatzanhebung nach § 66a Abs. 2 VBLS tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zur Durchführung der freiwilligen Versicherung im Wege der Entgeltumwandlung nach dem „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011“ vom 2. September 2011

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV- EntgeltU-B/L) fallen und die von der Pflichtversicherung nach Anlage 2 zum Tarifvertrag Altersversorgung – ATV in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind, wird abweichend von § 54 VBLS die Möglichkeit eröffnet, die Entgeltumwandlung über die freiwillige Versicherung der VBL durchzuführen. Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der VBLextra und VBLdynamik auf Pflichtversicherte oder auf die Pflichtversicherung Bezug genommen wird, sind nicht versicherungspflichtige Beschäftigte, für die der TV-EntgeltU-B/L gilt, wie Pflichtversicherte zu behandeln.

Satzungsergänzender Beschluss zu § 52 Satz 1 und 2 VBLS zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vom 30. November 2011

Soweit der Antrag auf Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bis spätestens 31. Dezember 2012 bei der VBL eingegangen ist, wird die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 und 2 VBL-Satzung mit der Maßgabe angewendet, dass der Anspruch auf Betriebsrente oder auf eine Erhöhung der Betriebsrente aufgrund der berücksichtigten Mutterschutzzeiten rückwirkend wenigstens vom 1. Mai 2009 an besteht.

Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zu §§ 23 bis 23c VBL-Satzung vom 21. November 2012

1.  Der satzungsergänzende Beschluss gilt für Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der VBL ausgeschieden sind oder die für Ausgliederungen in diesem Zeitraum einen anteiligen Gegenwert zu leisten haben, soweit keine Verjährung eingetreten ist.

2.   1Anstelle der § 23 bis 23b in der ab dem 10. Oktober 2012 geltenden Fassung findet für diese Arbeitgeber § 23 in folgender Fassung Anwendung:

„§ 23        Ausscheiden eines Beteiligten

(1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche verbleibt es bei dem in diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungssatz nach § 39.

(2) 1Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von

a)      Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie

b)      unverfallbaren Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten einschließlich der unverfallbaren Bonuspunkte, die im Kalenderjahr nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften zugeteilt werden, und

c)       künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen,

hat der ausscheidende Beteiligte einen von der VBL auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.

2Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezuges zugrundezulegen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 Prozent zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen. 5Die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

    6Bei der Berechnung des Gegenwerts werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind.

7Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzung beruht.

8Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 Prozent zu erhöhen. 9Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, mindestens jedoch mit 5,25 Prozent aufzuzinsen.

10Ist der Beteiligte durch eine nach dem 31. Dezember 2002 durchgeführte Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Beteiligten hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über den ausgliedernden Beteiligten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Ausgliederung über den ausgliedernden Beteiligten Pflichtversicherten entspricht. 11Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet die VBL Durchschnittsbeträge, die der Gegenwertberechnung zugrunde zu legen sind. 12Der Barwert dieser Verpflichtung vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel [Fassung bis 31. Dezember 2003: ein Fünfzehntel] für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung im Umlageverfahren (§ 64) zurückgelegten vollen Monate. 13Die Sätze 10 bis 12 gelten entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht, wenn die Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über einen oder mehrere andere Beteiligte an der VBL, auf den/die die Aufgaben des früheren Beteiligten übergegangen sind, fortgesetzt worden sind oder fortgesetzt werden. 2Wurden die Pflichtversicherungen der Pflichtversicherten, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden über den Beteiligten versichert waren, mindestens zur Hälfte über Beteiligte im Sinne des Satzes 1 fortgesetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sich der Gegenwert in dem Verhältnis vermindert, in dem die Zahl der fortgesetzten Pflichtversicherungen zu den nicht fortgesetzten Pflichtversicherungen der Beschäftigten, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden über den Beteiligten versichert gewesen sind, steht. 3Pflichtversicherungen, die nach dem Ersten des 36. Monats bis zum Tag des Ausscheidens infolge des Eintritts des Versicherungsfalls geendet haben, gelten für die Anwendung der Sätze 1 und 2 als fortgesetzte Pflichtversicherungen.

(4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, stunden.“

(5) 1Der Gegenwert wird dem Versorgungskonto II (§ 66) zugeführt. 2Die dem Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind zu Lasten des Versorgungskontos II zu erfüllen.

3In Fällen des Absatzes 3 Satz 2 sowie des § 22 Abs. 3 Satz 4, in denen nur ein anteiliger Gegenwert zu zahlen ist, wird dieser dem Versorgungskonto I (§ 64) zugeführt. 4Die dem anteiligen Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind abweichend von Satz 2 zu Lasten des Versorgungskontos I zu erfüllen. 5Entsprechendes gilt in Fällen, in denen der Gegenwert nach § 23 Abs. 2 wegen Insolvenz oder Liquidation eines Beteiligten nicht oder nicht in vollem Umfang einbringlich ist.“

3.   Ist der bisherige Gegenwert vollumfänglich gezahlt worden, zahlt die VBL denjenigen Anteil einschließlich der gezogenen Nutzung zurück, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren.

4.   1Wurde der bisherige Gegenwert nicht oder nicht vollständig gezahlt, hat der Arbeitgeber den bisherigen Gegenwert abzüglich des Anteils zu leisten, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. 2Der danach offene Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bisherigen Gegenwerts jährlich zu verzinsen. 3Als jährlicher Zinssatz ist die im Abrechnungsverband Gegenwert jeweils erzielte Reinverzinsung anzusetzen. 4Die ausstehende Forderung ist einen Monat nach Zugang der neuen Mitteilung über den Betrag nach Satz 1 und Satz 2 zu begleichen.

5.   1Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Ansprüche über eine Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 2 oder das Erstattungsmodell in entsprechender Anwendung des § 23c finanzieren. 2Bei anteiligen Gegenwerten findet das Erstattungsmodell keine Anwendung.

3Bei einer Neuberechnung ist der Gegenwert auf Kosten des Arbeitgebers abweichend von Nr. 2 nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014 zu berechnen. 4Bei dem Erstattungsmodell beginnt der Erstattungszeitraum für künftige Betriebsrentenleistungen ebenfalls zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014.

5In beiden Fällen hat der Arbeitgeber die vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen zu erstatten, die ihm zuzurechnen sind. 6Der Erstattungsbetrag wird zur Abgeltung der Verwaltungskosten pauschal um 2 Prozent erhöht. 7Er ist jährlich mit 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, zu verzinsen. 8Für die Berechnung der Zinsen ist der Erstattungsbetrag für jedes Kalenderjahr der Rentenzahlung gesondert zu ermitteln und jährlich vom Jahresende an zu verzinsen. 9Der Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Erstattungsbetrages zu zahlen. 10Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, stunden.

11Für das Erstattungsmodell gilt § 23c mit folgenden Maßgaben:

a)      1Der Arbeitgeber erstattet an die VBL für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind. Auf diesen Erstattungszeitraum werden die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet.

b)      1Abweichend von § 23c Abs. 1 ermittelt die VBL sowohl zu dem vereinbarten Stichtag für den Beginn der Erstattung künftiger Rentenleistungen als auch zum Ende des Erstattungszeitraums auf Kosten des ausgeschiedenen Arbeitgebers den Gegenwert nach Nr. 2. Gleiches gilt für die Feststellung der Höhe der Insolvenzsicherung nach § 23c Abs. 7.

c)      1Die Vorschusszahlung für die Erstattung der Betriebsrentenleistungen erfolgt erstmals zum vereinbarten Stichtag und danach jährlich zum 31. März. 2Gleiches gilt für die jährlichen Zahlungen zum Aufbau des Deckungskapitals.“

Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zu § 61 VBLS
vom 21. November 2012

Abweichend von § 61 VBL-Satzung wird im Abrechnungsverband West für den am 1. Januar 2013 beginnenden neuen Deckungsabschnitt zunächst keine Anpassung der Höhe der Aufwendungen für die Zusatzversorgung vorgenommen. Eine Neufestsetzung im Laufe des Jahres 2013 bleibt vorbehalten.“

24. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 1

12

§ 41

3, 5, 11

§ 3

8

§ 42

17, 18

§ 7

6, 13

§ 43

3, 4, 6, 13

§ 8

8, 12, 13, 18

§ 44

4, 10

§ 11

11

§ 46

6, 11

§ 12

6, 8, 12, 13, 18

§ 47

5, 15

§ 13

8

§ 48

6, 15

§ 14

6, 8, 11,13

§ 51

5, 10,17

§ 15

8, 12, 13

§ 55

16

§ 18

8

§ 56

16

§ 22

5, 10, 18

§ 57

6, 13, 16

§ 23

1, 4, 5, 10, 11, 18

§ 59

18

§ 23a

18

§ 61

18

§23b

18

§ 64

2, 4, 10,17, 18

§23c

18

§ 65

6, 7, 8, 10, 11, 18

§ 26

10, 12

§ 66

18

§ 28

2, 4

§ 66a

4, 18

§ 30

5, 10

§ 67

8

§ 31

5, 8, 10, 12,14

§ 68

5, 18

§ 32

5

§ 69

8, 18

§ 32a

14

§ 71

8, 16

§ 34

5, 10,14

§ 75

10

§ 35

5, 10, 18

§ 78

3, 17

§ 35a

18

§ 79

3, 17

§ 36

6, 10

§ 80

17

§ 36a

10

§ 82

3, 10

§ 37

3, 5, 10,17

§ 82a

6, 10, 11, 15

§ 38

6, 10, 12,17

§ 84a

10, 11,17, 18

§ 40

3, 12

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderungen

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e

10

AB zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.) 1

1

AB zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.) 2

2, 12

AB zu § 28 Abs. 2

10, 18

AB zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.) 4

4, 10, 14

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1(Anhang 1, VIII.)

3, 10, 14, 16, 17, 18

AB zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.)

7, 8, 9, 10, 11, 16

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.)

4, 5, 8

b) In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nr. 18 angefügt:

„18. Änderung der VBLS vom 21.11.2012

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2001)

§ 84a Abs. 4 Satz 1, satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zu §§ 23 bis 23c VBL-Satzung vom 21. November 2012.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.04.2012)

Absatz 6 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 10.10.2012).

§ 8 Abs. 4, § 12 Abs.1 Satz 2, § 22 Abs. 3, § 23, § 23a, § 23b, § 23c, § 35 Abs. 4, § 35a, § 42 Abs. 3, § 59, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 2 Satz 4, § 65 Abs. 5, § 66, § 66a, § 68 Abs. 5, § 69 Abs. 3, § 84 a Abs. 4 Satz 2 bis 7,

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 31.11.2012)

satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zu § 61 VBLS vom 21. November 2012

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 31.12.2012)

§ 42, § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchst. b, § 84a Abs. 5, Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2.“

- MBl. NRW. 2013 S. 66