Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 5 vom 7.3.2013 Seite 79 bis 88

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1–2602.11 032 v. 30.10.2012
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – Az.: II 1–2602.11 032 v. 30.10.2012

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung
 unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(ESF-Förderrichtlinie)

RdErl. des Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales – Az.: II 1–2602.11 032
v. 30.10.2012

Der RdErl. vom 31.Mai 2011 (MBl. NRW. S. 152), zuletzt geändert durch RdErl. vom 30. August 2012 (MBl. NRW. S. 650), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu B 7 wird wie folgt korrigiert:

Die Worte „Starthelfende Ausbildungsmanagement“ werden in Klammern gesetzt.

2. Nach Nummer 4.3.6 wird die Nummer 4.3.7 angefügt:

„4.3.7
Soweit die Förderhöhe in dieser Richtlinie auf Basis von Eingruppierungen gemäß dem TV-L angegeben ist, sind die Eingruppierungen nach TVöD diesen gleichzusetzen. Dies findet keine Anwendung für Fälle, bei denen der TVöD für Vergleichsberechnungen herangezogen wird, um die Zuwendung zu erhöhen.“

3. Die Überschrift zu Nummer B 7 wird wie folgt geändert:

Die Worte „Starthelfende Ausbildungsmanagement“ werden in Klammern gesetzt.

4. Nummer B 7.2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Letztempfangende sind die Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern in Nordrhein – Westfalen“ werden gestrichen.

5. Die Nummer B 7.2 mit der Überschrift „Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“ wird in Nummer B 7.3 geändert.

6. Nummer B 7.2.1 wird in Nummer B 7.3.1 geändert.

7. Nummer B 7.2.2 wird in Nummer B 7.3.2 geändert.

8. Nummer B 7.2.3 wird in Nummer B 7.3.3 geändert.

9. Nummer B 7.2.4 wird in Nummer B 7.3.4 geändert.

10. Nummer B 7.3.4 wird wie folgt geändert:

Der Satz „Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 12.480 € pro Jahr und Stelle begrenzt.“ wird angefügt

11. Nummer B 14.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„B 14.1.3.2
Bemessungsgrundlage

Personal- und Sachausgaben.

Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV - L.“

12. Nummer B 14.2.2 wird wie folgt gefasst:

„B 14.2.2
Zuwendungsempfangende

Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein - Westfalen anerkannten Einrichtungen“

13. Nummer B 14.2.3.1 wird wie folgt gefasst:

„B 14.2.3.1
Alle Maßnahmen

Zuwendungsvoraussetzungen

-          Die zu fördernden Kurse sind im Rahmen von Interessenbekundungen bei den unter Nr. B 14.1.2 genannten Einrichtungen einzureichen.

-          Die unter B 14.1.2 genannten Einrichtungen bieten eine fachliche Beratung an.

-          Die Vorlage eines Finanzierungsplans und den damit zusammenhängenden Angaben, z.B. Erklärung zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist nicht erforderlich.

Ausschluss:

Nicht förderfähig sind

-          Maßnahmen mit einer Zuwendung von weniger als 1.000 €. Anträge mit zusammengefassten, gleichartigen Kursen bzw. aufeinander aufbauenden Kursen gelten als eine Maßnahme.

-          Maßnahmen mit weniger als 10 Teilnehmenden. Stichtag für die Bestimmung der Teilnehmerzahl ist der 3. Veranstaltungstag.

-          Weiterbildungsangebote, die fast ausschließlich im privaten Interesse der Teilnehmenden liegen.“

14. Nummer B 14.2.3.3 wird aufgehoben.

15. Nummer B 14.2.3.4 und Nummer B 14.2.3.5 werden zu Nummer B 14.2.3.3 und Nummer 14.2.3.4

16. Nummer B 14.2.4.1 wird wie folgt gefasst:

„B 14.2.4.1
Finanzierungsart

Festbetrag“

17. Nummer B 14.2.4.1.1 und Nummer B 14.2.4.1.2 werden aufgehoben.

18. Nummer B 14.2.4.2 wird wie folgt gefasst:

„B 14.2.4.2
Bemessungsgrundlage

Unterrichtsstunde (= 45 Minuten).“

19. Nummer B 14.2.4.2.1 und Nummer B 14.2.4.2.2 werden aufgehoben.

20. Nummer B 14.2.4.3 wird wie folgt gefasst:

„B 14.2.4.3
Förderhöhe

Je Unterrichtsstunde wird eine Pauschale von 33,25 € gewährt.

Soweit für Maßnahmen der Nr. B 14.2.1.1 hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt werden, wird eine Pauschale von 41,50 € gewährt.“

21. Nummer B 14.2.4.3.1 und Nummer B 14.2.4.3.2 werden aufgehoben.

22. Nummer B 14.2.5.1 wird wie folgt gefasst:

„B 14.2.5.1
Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch den Nachweis der durchgeführten Unterrichtsstunden ersetzt."

23. Nummer B 14.2.5.2 wird wie folgt gefasst:

„B 14.2.5.2
Nur Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung

B 14.2.5.2.1
Der vorgesehene Anteil an Unterrichtsstunden für Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Insbesondere geeignet erscheinen entsprechende Ausführungen im Klassenbuch in Verbindung mit der täglich zu führenden Liste der Teilnehmenden.

B 14.2.5.2.2
Für die eingesetzten Lehrkräfte ist zu dokumentieren, ob sie neben- oder hauptamtlich beschäftigt werden.

Insbesondere bei Maßnahmen, in denen sowohl haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte unterrichten, sind die jeweiligen Einsatzzeiten durch das Klassenbuch in Verbindung mit der täglich zu führenden Liste der Teilnehmenden zu dokumentieren.“

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 30. Oktober 2012 in Kraft.

- MBl. NRW. 2013 S. 84